Jede Person oder Organisation kann eine Beschwerde über einen vermeintlichen Verstoß eines Unternehmens gegen die OECD-Leitsätze bei der zuständigen NKS einreichen. Zuständig ist die NKS des Landes, in dem der mögliche Verstoß stattgefunden hat. Gibt es dort keine NKS, richtet man sich an die NKS des Landes, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

Dabei wird nach Eingang einer Beschwerde und Durchführung einer ersten Evaluierung aufgrund ausführlicher Stellungnahmen der beteiligten Parteien entschieden, ob die Beschwerde eine eingehendere Prüfung rechtfertigt. Die NKS arbeitet hierbei mit dem Ressortkreis OECD-Leitsätze zusammen und die Entscheidung wird im Konsens getroffen. Voraussetzung für eine Annahme sind Beteiligtenfähigkeit beider Parteien und die örtliche Zuständigkeit der NKS. Ferner muss die Beschwerde in den Anwendungsbereich der OECD-Leitsätze fallen. Bei Nichtannahme einer Beschwerde werden beide Parteien unterrichtet und eine Zusammenfassung der Gründe für die Entscheidung veröffentlicht.

Ist die Beschwerde zulässig, bietet die NKS den Parteien ihre Unterstützung bei der Erarbeitung einer einvernehmlichen gemeinsamen Lösung an. Die NKS stellt in dieser Phase ein neutrales Gesprächsforum bereit, um in Gesprächen und Kontakten in unterschiedlichen Formaten mit den Parteien eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu vermitteln. Dabei werden neben den Stellungnahmen von Beschwerdeführer und -gegner bei Bedarf auch Auskünfte von zuständigen Behörden, Experten, Vertretern von Gewerkschaften, Wirtschaftsverbänden und Nichtregierungsorganisationen sowie ggf. von anderen Nationalen Kontaktstellen berücksichtigt. Bei Auslegungsfragen kann darüber hinaus der Investitionsausschuss der OECD befasst werden.

Bei erfolgreicher Vermittlung veröffentlicht die NKS eine gemeinsame Abschlusserklärung der Parteien zum Verlauf und zum Ergebnis des Verfahrens. Konnte keine Einigung erreicht werden, so verfasst und publiziert die NKS eine eigene, einseitige Abschlusserklärung zum vorgetragenen Sachverhalt und zum Verlauf des Verfahrens, die erforderlichenfalls Handlungsempfehlungen zur besseren Umsetzung der OECD-Leitsätze enthält.

Das Verfahren vor der NKS ist kein gerichtliches Verfahren. Aufgrund des rechtlich nicht bindenden Charakters der OECD-Leitsätze kann auch der Inhalt einer Abschlusserklärung nicht gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Dauer des Verfahrens hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ab und wird durch eine Vielzahl von Akteuren und Faktoren mitbestimmt. Die NKS ist jedoch bemüht, die Erste Evaluierung der Beschwerde innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Innerhalb weiterer sechs Monate sollte Klarheit über die Erfolgsaussichten einer Vermittlung gewonnen und bestenfalls eine Einigung erzielt werden. Die Veröffentlichung einer Abschlusserklärung der NKS schließlich wird ebenfalls innerhalb weiterer drei Monate angestrebt. Ziel ist es, den gesamten Prozess nach etwa einem Jahr abzuschließen. Aufgrund von Besonderheiten der jeweiligen Beschwerdesachverhalte und durch die NKS nicht beeinflussbarer Faktoren kann dieser Zeitraum allerdings im Einzelfall überschritten werden.

Kontakt
Beschwerden sind im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Nationalen Kontaktstelle per E-Mail unter buero-nks@bmwk.bund.de und – wenn möglich – parallel postalisch einzureichen an das

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Nationale Kontaktstelle OECD-Leitsätze (NKS)
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin

Tel.: +49 (0) 30 18 615 - 7651
E-Mail: buero-nks@bmwk.bund.de

Weitere Erläuterungen zum Wesen und zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens finden Sie im "Leitfaden Beschwerdeverfahren" (PDF, 773 KB).

Den Wortlaut der Verfahrensgrundsätze in den OECD-Leitsätzen finden Sie im PDF-Dokument "Originalauszug Beschwerdeverfahren" (PDF, 81 KB).