Im Konsultationsprozess wurde von unterschiedlichen Akteuren angemerkt, dass Regulierungsmaßnahmen den Anlegerschutz stärken und Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung beinhalten sollten.
Die G20 haben Anfang Dezember 2018 vereinbart, Krypto-Token zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu regulieren. Auch die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie trägt u. a. dieser Zielrichtung Rechnung. Zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollen künftig auch Anbieter von Krypto-Verwahrgeschäften und von Dienstleistungen im Zusammenhang mit besonderen Kryptowerten geldwäscherechtlich Verpflichtete werden.
In Deutschland benötigen Dienstleister, die den Umtausch von Kryptowährungen in gesetzliche Währungen und umgekehrt aber auch in andere Kryptowährungen anbieten, bereits seit längerem regelmäßig als Finanzdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis der BaFin. Sie sind zugleich verpflichtet, geldwäscherechtliche Vorschriften einzuhalten. Mit dem am 01.01.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie wurde die Erlaubnispflicht auch auf Finanzdienstleister ausgeweitet, welche für andere Kryptowerte oder deren private kryptografische Schlüssel verwahren, verwalten oder sichern. Die Regulierung dient dabei nicht nur der wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Vielmehr wird auch das notwendige Kundenschutzniveau im Bereich der Kryptowerte geschaffen, das bei der zu erwartenden stärkeren Verbreitung von Kryptowerten durch den Markteintritt großer Technologieunternehmen erforderlich ist.