Sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene wurde der Rechtsrahmen auf die neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten der digitalen Ökonomie angepasst. Auf europäischer Ebene ist dies im Jahr 2022 mit dem Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) geschehen, das in der gesamten Europäischen Union anwendbar ist und mit dem die Europäische Union eine weltweite Vorreiterrolle eingenommen hat. Der DMA unterwirft besonders marktstarke Big-Tech-Unternehmen (sog. Gatekeeper oder Torwächter) klaren und strengen Regeln. Konkret umfasst der DMA rund zwanzig Verhaltenspflichten für Gatekeeper. Ziel dieser Verhaltenspflichten ist es, digitale Märkte auch in Zukunft für Wettbewerber bestreitbar zu machen und gleiche und transparente Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure zu schaffen. Davon profitieren insbesondere mittlere und kleine Unternehmen und die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Die EU-Kommission ist die alleinige Durchsetzungsbehörde für den DMA. Sie hat im Herbst 2023 bereits erste Unternehmen als Gatekeeper bestimmt. Grundsätzlich müssen alle als Gatekeeper benannten Unternehmen die Verhaltenspflichten des DMA innerhalb der Umsetzungsfrist von sechs Monaten umsetzen.

Impuls für den DMA war das im Januar 2021 in Kraft getretene GWB-Digitalisierungsgesetz (10. GWB Novelle). . Insbesondere die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht trägt der Plattformökonomie und deren häufig auf Netzwerkeffekten basierenden Geschäftsmodellen Rechnung. Zum Schutz wettbewerblicher Strukturen wurde eine neue Kategorie von Normadressaten, die Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb geschaffen, denen das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen untersagen kann. In einem zweistufigen Verfahren stellt das Bundeskartellamt zunächst fest, ob es sich bei dem Digitalunternehmen um ein solches Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung handelt. Sodann können, ebenso durch Verfügung des Bundeskartellamtes, bestimmte wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen – wie zum Beispiel Selbstbegünstigungs- oder Marktverschlussstrategien, aber auch Strategien zur Behinderung von Interoperabilität – verboten werden. Zuvor hatte schon die 9. Novelle des GWB von 2017 das Bundeskartellamt in die Lage versetzt, spezifische Phänomene der digitalen Ökonomie, wie Netzwerk- und Skaleneffekte oder den Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, bei der Prüfung der Marktbeherrschung von Unternehmen zu berücksichtigen.

Das Bundeskartellamt nutzt die neuen Regelungen und Zuständigkeiten und hat auf dieser Grundlage bereits eine Reihe von Verfahren eingeleitet bzw. beendet. Eine Übersicht der laufenden Verfahren des Bundeskartellamts gegen Digitalkonzerne findet sich hier.

Auch über den europäischen Rahmen hinaus ist eine enge Koordinierung der Wettbewerbspolitik nötig, um weltweit moderne Wettbewerbsregeln für digitale Märkte zu schaffen. Dem Dialog mit den G7-Partnern kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wettbewerb im digitalen Zeitalter ist daher ein wichtiger Bestandteil des G7-Prozesses.