Der folgende Überblick über die notwendigen Schritte bei der Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten soll den Mechanismus des Gesetzes veranschaulichen und Vermieter sowie Mieter mit eigenem Versorgungsvertrag bei der Anwendung des Gesetzes unterstützen. Nachfragen und Ergänzungshinweise nimmt unser Haus gerne entgegen.

  1. Grundprinzip
    Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten bestimmt sich nach der energetischen Qualität des Gebäudes. Je besser der Zustand des Gebäudes, umso geringer ist der Anteil des Vermieters und umso höher der Anteil des Mieters.

    Die energetische Qualität des Gebäudes wird anhand des jährlichen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermittelt. Dazu wird zunächst der jährliche Brennstoffverbrauch bestimmt und mit einem Emissionsfaktor multipliziert, um den jährlichen Kohlendioxidausstoß zu ermitteln. Dieser Wert wird sodann durch die Wohnfläche des Gebäudes geteilt, um seinen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter und Jahr zu ermitteln. Üblicherweise ergibt sich ein Ausstoß zwischen 0 und 60 kg CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.

    Anhand des ermittelten Wertes und anhand der Tabelle im Anhang des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes wird das Gebäude eingestuft und in das Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes eingeordnet, das die gesetzliche Aufteilung zuweist.

  2. Erforderliche Rechenschritte für Vermieter von Gebäuden mit Zentralheizung

    1. Einstufung des Gebäudes: Ermittlung der energetischen Qualität des Gebäudes und des gesetzlichen Aufteilungsverhältnisses

    a) Ermittlung des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes
    pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr – kg CO₂//a

    aa) Zusammenfassung:
    Kurzformel für die Berechnung des spezifischen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes

    Energiegehalt (kWh) * Emissionsfaktor (kg CO₂ / kWh) / Gesamtwohnfläche (m2)


    Die jährliche Menge an verbrauchtem Brennstoff für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (ausgedrückt als Energiegehalt in kWh) wird mit dem Emissionsfaktor für den jeweiligen Brennstoff multipliziert und ergibt die jährlichen Kohlendioxidemissionen des Gebäudes für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Dieser Wert wird sodann durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes geteilt und ergibt damit die Kohlendioxidemissionen des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr – den spezifischen Kohlendioxidausstoß.

    Diese drei Schritte werden im Folgenden näher ausgeführt.

    bb) Ermittlung des jährlichen Brennstoffverbrauchs des Gebäudes in kWh für den Abrechnungszeitraum: kWh/a

    Zunächst wird für den jeweiligen Abrechnungszeitraum die jährlich verbrauchte Brennstoffmenge ermittelt. Der Abrechnungszeitraum muss mit dem Zeitraum zusammenfallen, in dem der Vermieter gegenüber seinen Mietern die Betriebskosten abrechnet.

    Im einfachsten Fall ist der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr kongruent, und der monatliche Verbrauch ist in kWh auf der Rechnung ausgewiesen. Dann kann der Wert einfach abgelesen oder können monatliche Verbräuche addiert werden.

    Ist der Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr, so ist der für den Abrechnungszeitraum ermittelte Verbrauch in kWh auf ein Jahr hochzurechnen. Für einen Abrechnungszeitraum von 9 Monaten wäre etwa der ermittelte Verbrauch durch 9 zu teilen und mit 12 zu multiplizieren.
     
    Bei der Bevorratung mit Brennstoff (etwa bei Heizöl) ist zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes der vorhandene Brennstoffvorrat zu erfassen. Dieser bildet den ersten Bestandteil der zu berechnenden Gesamtmenge an Brennstoff, der im Abrechnungszeitraum verbraucht worden ist. Im weiteren Verlauf des Abrechnungszeitraumes werden Brennstoffmengen, die im Abrechnungszeitraum geliefert und vollständig verbraucht wurden, der verbrauchten Gesamtmenge hinzugefügt. Zuletzt ist – zu Beginn des wiederum nächsten Abrechnungszeitraumes – erneut der Brennstoffvorrat zu erfassen sowie die Brennstoffmenge hinzuzuaddieren, die seit der letzten Lieferung verbraucht worden ist. Diese Menge ermittelt der Vermieter, indem er die vorhandene Brennstoffmenge von der zuletzt gelieferten Menge abzieht.

    Falls die Brennstoffmenge noch nicht als Energiegehalt in kWh vorliegt, ist der Energiegehalt des Brennstoffes anhand des Heizwertes zu ermitteln. Der Heizwert erlaubt die Umrechnung einer Menge eines Festbrennstoff (etwa in Kilogramm) oder eines Flüssigbrennstoffes (in Liter) in den Energiegehalt in kWh mit Hilfe eines Koeffizienten. Diese lassen sich etwa beim UBA oder dem BAFA abrufen.

    cc) Ermittlung der jährlich verursachten Kohlendioxidemissionen des Gebäudes

    Jährlicher Brennstoffverbrauch (kWh/a) * Emissionsfaktor (kg CO₂/kWh) = Jährlicher Kohlendioxidausstoß kg CO₂/a


    Der Energiegehalt des verbrauchten Brennstoffes in kWh ist sodann mit dem maßgeblichen Emissionsfaktor des Brennstoffes zu multiplizieren. Der Emissionsfaktor des Brennstoffes steht dem Vermieter zur Verfügung, weil dieser in der Brennstoffrechnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde auszuweisen ist. Das Ergebnis ist der Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes in der Einheit Kilogramm Kohlendioxid.

    Die Maßgeblichen Emissionsfaktoren für die unterschiedlichen Brennstoffe lauten im Jahr 2023 (auf der Grundlage der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030):

    Erdgas: 0,20088 kg CO₂/kWh
    Heizöl: 0,2664 kg CO₂/kWh
    Flüssiggas: 0,23580 kg CO₂/kWh
    Kohle: 0,3571 kg CO₂/kWh

    dd) Ermittlung der jährlich verursachten Kohlendioxidemissionen des Gebäudes pro Quadratmeter:
    Jährlicher Kohlendioxidausstoß kg CO₂/a / Wohnfläche () = Jährlicher spezifischer Kohlendioxidausstoß kg CO₂//a

    Sodann ist der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr zu errechnen, also der spezifische Kohlendioxidausstoß. Dazu ist der für den Abrechnungszeitraum errechnete Kohlendioxidausstoß durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes in zu dividieren.

    b) Einstufung des Gebäudes/Ermittlung des gesetzlichen Aufteilungsverhältnisses für die Kohlendioxidkosten

    Mithilfe des jährlichen spezifischen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes in kg CO₂//a lässt sich schließlich das gesetzliche Aufteilungsverhältnis ermitteln. Dazu wird der ermittelte Wert in die Tabelle im Anhang des Gesetzes eingeordnet und das maßgebliche Aufteilungsverhältnis abgelesen.

    Kohlenstoffdioxidausstoß des vermietenden Gebäudes oder der Wohnug pro Quadratmeter Wohnfläche und JahrAnteil MieterAnteil Vermieter
    < 12 kg CO₂/m2/a100 %0 %
    12 bis < 17 kg CO₂/m2/a90 %10 %
    17 bis < 22 kg CO₂/m2/a80 %20 %
    22 bis < 27 kg CO₂/m2/a70 %30 %
    27 bis < 32 kg CO₂/m2/a60 %40 %
    32 bis < 37 kg CO₂/m2/a50 %50 %
    37 bis < 42 kg CO₂/m2/a40 %60 %
    42 bis < 47 kg CO₂/m2/a30 %70 %
    47 bis < 52 kg CO₂/m2/a20 %80 %
    > = 52 kg CO₂/m2/a5 %95 %



    2. Ermittlung der Kohlendioxidkosten sowie des Mieter- und Vermieteranteiles 

    Anhand der im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxidemissionen sind schließlich die im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten zu errechnen. Dazu ist die emittierte Menge an Kohlendioxid in Kilogramm Kohlendioxid zunächst in Tonnen Kohlendioxid umzurechnen, also durch den Divisor 1000 zu teilen und sodann mit dem aktuellen Kohlendioxidpreis zu multiplizieren. Dieser betrug für das Jahr 2023 30 Euro pro Tonne Kohlendioxid und beträgt für das Jahr 2024 45 Euro pro Tonne Kohlendioxid.

    Die Berechnung der Kohlendioxidkosten lässt sich in folgender Formel ausdrücken:

    Jährlicher Kohlendioxidausstoß / 1000 * derzeitiger Kohlendioxidpreis

  3. Sonderfall:
    Erstattungsanspruch von Mietern, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen (z.B. Gasetagenheizungen, Kohleöfen)

    In den Fällen, in denen ein Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt, also etwa Wärme aus einer Gasetagenheizung und das Gas direkt vom Anbieter bezieht, ist der Mieter gemäß § 5 Absatz 3 für die Anwendung des Stufenmodells selbst zuständig. Der Mieter berechnet in diesen Fällen nicht den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, sondern den der Wohnung. Der jährliche Kohlendioxidausstoß wird durch die Wohnfläche der Wohnung dividiert. Weiter legt in diesen Fällen der Mieter den spezifischen Kohlendioxidausstoß der Wohnung an das Stufenmodell (siehe Tabelle oben) an und ermittelt auf diese Weise das maßgebliche Aufteilungsverhältnis. Der Kohlendioxidausstoß der Wohnung ist in den Fällen des Absatz 3 zugrunde zu legen, weil weder Vermieter noch Mieter die Möglichkeit haben, den Kohlendioxidausstoß des Gesamtgebäudes zu erfahren. Dennoch soll das Anreizsystem des BEHG auch in diesen Mietverhältnissen in vergleichbarer Weise wirken.

    Für diese Mieter lautet die Formel wie folgt:

    Energiegehalt (kWh) * Emissionsfaktor (kg CO₂ / kWh) / Wohnfläche der Wohnung (m2)