Kosten der Energieversorgung

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Mit den Gas- und Wärmepreisbremsen sorgte die Bundesregierung 2023 für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preise wurden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt. Das hier dargestellte Angebot richtet sich an Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die die Entlastungen umsetzen, sowie an große Unternehmen, die selbst Erdgas am Großhandelsmarkt für den eigenen Verbrauch beschaffen. Alle anderen Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärme müssen, um von Entlastungen zu profitieren, selbst keinen Antrag stellen.

Auf der Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) zahlten Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenen Erdgas- und Wärmelieferungen für ein Entlastungskontingent von 70 bzw. 80 Prozent des historischen Verbrauchs höchstens den Referenzpreis. Die Entlastung wurde für das gesamte Jahr 2023 bereitgestellt. Die Umsetzung der Entlastung erfolgte in der Regel über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die für die zu gewährenden Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland haben. Lediglich große Unternehmen, die selbst Erdgas am Großhandelsmarkt für den eigenen Verbrauch beschaffen, müssen ihre Entlastung direkt beantragen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, wobei auch vierteljährliche Vorauszahlungen beantragt werden konnten.

Das Antragsverfahren ist im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geregelt.

Antragsverfahren

Auf den Erstattungsanspruch wurden seitens des Bundes auf Antrag Vorauszahlungen geleistet. Der Prozess entsprach dabei weitgehend dem der Vorauszahlungen auf die Soforthilfe Energiepreise. Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung hat das BMWK die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) beauftragt.

Die Antragstellung erfolgte quartalsweise jeweils bis Ende des zweiten Kalendermonats des Quartals. Für das erste Quartal 2023 wurde die Frist für Anträge auf Vorauszahlungen einmalig pauschal um einen Monat bis zum 31. März 2023 verlängert. Ein Änderungsantrag zum vorigen Quartalsantrag konnte jeweils nur einmalig zusammen mit dem nächsten regulären Quartalsantrag gestellt werden.

Die Frist für Vorauszahlungsanträge ebenso wie für Änderungsanträge ist am 30. November 2023 abgelaufen. Die letzten Anträge werden noch abgewickelt.

Wie geht es weiter? – Antrag auf Endabrechnung und einmaliger Prüf- und Auszahlungsantrag können ab sofort bis spätestens 31. Mai 2025 gestellt werden

Alle Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die eine Vorauszahlung für die an ihre Letztverbraucher und Kunden gewährten Entlastungen erhalten haben, müssen eine Endabrechnung über ihren Erstattungsanspruch durchführen.

Darüber hinaus haben Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen, die keine Vorauszahlungen beantragt haben, die Möglichkeit, über das Antragsportal einen einmaligen Prüf- und Auszahlungsantrag zu stellen.

Endabrechnungen sowie einmalige Prüf- und Auszahlungsanträge können ab sofort bis spätestens 31. Mai 2025 über das Online-Antragsportal des Beauftragten gestellt werden. Selbstbeschaffer von Erdgas haben abweichend von der vorgenannten Frist ihre Endabrechnung oder einmaligen Prüf- und Auszahlungsantrag bis spätestens zum 30. Juni 2024 zu stellen.

Mit einem Antrag auf Endabrechnung oder einem einmaligen Prüf- und Auszahlungsantrag ist jeweils ein Prüfvermerk vorzulegen. Wenn die Erstattungssumme des Erdgaslieferanten oder Wärmeversorgungsunternehmens einen Wert von jeweils 400.000 Euro nicht überschreitet, können alternative Nachweise gegenüber dem Beauftragten, PwC, erbracht werden. Die mit der Endabrechnung beziehungsweise dem einmaligen Prüf- und Auszahlungsantrag zu erbringenden Angaben (Anlage zum Prüfvermerk beziehungsweise Kundenliste) stehen auf dem nachfolgend verlinkten Antragsportal zum Download bereit.

Die Antragstellung ist ausschließlich online möglich. Anträge können hier gestellt werden:

ANTRAGSPORTAL

Dort finden Sie auch alle für die Antragsstellung nötigen Dokumente.

Welche Angaben und Unterlagen zu erbringen sind sowie weitere Informationen sind in den FAQ veröffentlicht:

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Anträgen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Kontaktmöglichkeit bei Fragen zum Antragsverfahren
Telefon: 030-2636 5030
E-Mail: de_gaswaermepreisbremse@pwc.com

Unternehmen als Letztverbraucher und Kunden erhalten Informationen in den FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG sowie auf der Internetseite der Prüfbehörde Energiepreisbremsen.