Artikel - Europäische Wirtschaftspolitik

Brexit: Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich haben sich geeinigt - Was bedeutet das?

Einleitung

Aktuelles: Die Einigung ist da - Worauf müssen sich Unternehmen ab dem 1. Januar 2021 einstellen?

Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich auf drei Abkommen über die zukünftigen Beziehungen (PDF, 7.5 MB) geeinigt. Diese stellen die Beziehungen auf eine neue Grundlage und sehen insbesondere eine breite Wirtschaftspartnerschaft vor. Die Abkommen sind nach Zustimmung des Rates der Europäischen Union, Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich sowie Unterzeichnung durch beide Parteien zum 1. Januar 2021 – teilweise vorläufig – anwendbar.

Auch hiermit verändert sich das Verhältnis der Europäischen Union zum Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 grundlegend und unterscheidet sich wesentlich von der Teilnahme am EU-Binnenmarkt: Das Vereinigte Königreich wird ein Drittstaat.

Informationen zu wesentlichen Änderungen finden Sie in unseren FAQ hier.

Als Hilfestellung auch für Unternehmen hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 eine Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (sog. Readiness communication) sowie im August eine Checkliste (PDF, 144 KB) für Unternehmen veröffentlicht. Daneben überarbeitet und aktualisiert die Europäische Kommission derzeit über 100 sektorspezifischen Mitteilungen an Interessenträger, die sie während der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Artikel 50 veröffentlicht hat (sog. Readiness notices).

Flaggen EU und Großbritannien

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Überblick

Die Abkommen stellen die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage. Nie zuvor wurden derart umfassende Abkommen der Europäischen Union mit einem Drittstaat in so kurzer Zeit verhandelt. Das Vereinigte Königreich wird auch außerhalb der Europäischen Union ein wichtiger Partner für Deutschland und die Europäische Union sein.

Nach Billigung durch den Rat der Europäischen Union, Ratifizierung im Vereinigten Königreich und Unterzeichnung sind die Abkommen ab dem 1. Januar 2021 – teilweise vorläufig - anwendbar. Damit wurde ein nahtloser Übergang nach Ablauf der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase geschaffen. Die Prüfung durch das Europäische Parlament soll Anfang 2021 erfolgen. Nach seiner Zustimmung kann auch das Handels- und Kooperationsabkommen ratifiziert und dauerhaft angewendet werden.

Welche Regelungen wurden vereinbart?

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich am 24. Dezember auf drei Abkommen geeinigt: Neben einem breiten Handels- und Kooperationsabkommen sind dies ein Abkommen zur Zusammenarbeit bei ziviler Kernenergie sowie ein Abkommen zur Informationssicherheit.

Das Handels- und Kooperationsabkommen begründet eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft. Diese beruht auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet. Außerdem haben beide Seiten weitreichende Regelungen vereinbart, um einen fairen Wettbewerb zu garantieren. Dies betrifft den Bereich der Staatlichen Beihilfen ebenso wie das Wettbewerbsrecht und Standards im Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz, Umwelt- und Klimabereich. Auch eine durchsetzungskräftige Streitbeilegung wurde vereinbart, mit dem Recht, Sanktionen zu verhängen. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich in vielen Feldern über den Rahmen der künftigen Kooperation geeinigt: beispielsweise zu Waren, Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, Geistiges Eigentum, öffentliche Beschaffung, Umwelt- und Energiefragen, Luft-, See- und Schienengüterverkehr sowie Regelungen zu Sozialversicherung sowie Forschung und Entwicklung. Das Vereinigte Königreich wird sich zudem als Drittstaat an einer Reihe von EU-Programmen beteiligen.

Einen kurzen tabellarischen Überblick der ab Januar geltenden Bestimmungen finden Sie hier (PDF, 260 KB, in englischer Sprache).

Was passiert mit dem Austrittsabkommen?

Nach Ratifizierung des Austrittsabkommens durch die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ist das Vereinigte Königreich zum 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Das Austrittsabkommen regelt wichtige Fragen wie etwa die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, finanzielle Fragen sowie das Verhältnis zwischen Irland und Nordirland. Es bleibt durch die neu ausgehandelten Abkommen unberührt und gilt weiter. Nach dem Austrittsabkommen galt bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangsphase. In der Übergangsphase galt das EU-Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich fort, das gleiche galt für die Rechtsprechungshoheit des Europäischen Gerichtshofs. Das Vereinigte Königreich blieb in dieser Zeit auch Mitglied des EU-Binnenmarktes und der Zollunion, war jedoch nicht mehr an den EU-Institutionen beteiligt und konnte nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen auf technischer Ebene ohne Stimmrecht an deren Sitzungen teilnehmen.

Was passiert nach dem Ende der Übergangsphase?

Das Verhältnis der Europäischen Union zum Vereinigten Königreich verändert sich ab dem 1. Januar 2021 grundlegend und unterscheidet sich wesentlich von der britischen Mitgliedschaft im Binnenmarkt.

Informationen zu den wesentlichen Änderungen finden Sie in unseren FAQ hier.


Weiterführende Informationen für Unternehmen

Mehr Hintergrundinformationen zu Wirtschaftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich und mögliche Auswirkungen durch den Brexit auf die deutsche und europäische Wirtschaft, lesen Sie hier.

Weitere Informationen zum Austrittsabkommen und der Politischen Erklärung bekommen Sie hier.

EU-Reserve für die Anpassung an den Brexit – Deutschland hat der Europäischen Kommission eine positive Bilanz bei der Umsetzung vorgelegt


Die sogenannte „Reserve für die Anpassung an den Brexit“ stellt insgesamt 5,4 Milliarden Euro bereit, um die nachteiligen Folgen des Brexit für kleine und mittlere Unternehmen als auch für regionale und lokale Gemeinschaften innerhalb der EU abzufedern. Aus den Mitteln der „Brexit Adjustment Reserve“ wurden 4,3 Milliarden Euro als Vorfinanzierung in drei Tranchen bis 2023 an die Mitgliedstaaten ausgezahlt. Der Bezugszeitraum für die Reserve erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023. Deutschland hat eine Vorschusszahlung in Höhe von rund 354 Mio. Euro erhalten.
Das BMWK wurde bei der EU-Kommission als Verwaltungsbehörde zur Umsetzung der Brexit Adjustment Reserve in Deutschland notifiziert. Damit ist auch die Aufgabe verbunden, die Verwendung der Mittel bis zum 30. September 2024 nachzuweisen. Für Deutschland wurden Kosten von insgesamt rund 375 Mio. Euro bei der Europäischen Kommission eingereicht.
Die Mittel aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit konnten für Deutschland, insbesondere durch Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Zollkontrollen sowie Maßnahmen für Fischereiunternehmen, den größten Anteil der negativen Auswirkungen des Brexit abfedern. Mit den Mitteln der Brexit Anpassungsreserve konnten 41 Maßnahmen von acht Bundesministerien in Höhe von 357,2 Mio. Euro und aus vier Bundesländern in Höhe von 17,8 Mio. Euro durchgeführt und abgerechnet werden. Darüber hinaus wurden Kapazitäten im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen sowie der Produktzertifizierung und -zulassung gestärkt, um einen funktionierenden Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sicherzustellen.
Folgender Liste sind die Empfänger der Mittel aus der Brexit Adjustment Reserve zu entnehmen: Begünstigtenliste (PDF, 467 KB)

Link zur Pressemitteilung: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/10/20241010-deutschland-legt-der-europaeischen-kommission-eine-positive-bilanz-bei-der-brexit-adjustment-reserve-vor.html

Infografiken

Häufige Fragen

1. Welche Regelungen enthält das Austrittsabkommen für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen?

Zur Antwort Öffnet Einzelsicht

2. Welche Regelungen gelten jetzt für Nordirland?

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3. Muss das Vereinigte Königreich auch nach seinem Austritt noch Beiträge zahlen?

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