Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen.
Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen nach Artikel 5k der Verordnung sind

  • einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und
  • andererseits das Verbot, bereits vergebene Aufträge ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),

soweit Personen oder Unternehmen, die nach der Vorschrift Russland zuzuordnen sind, unmittelbar als Bewerber oder Bieter auftreten oder als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind und mehr als 10% des Auftragswertes auf das betroffene Unternehmen entfallen.

In seinem Rundschreiben (PDF, 184 KB) vom 14. April 2022 gibt das BMWK erste Hinweise zur Anwendung der Sanktionen.

In den in Artikel 5k Absatz 2 VO 833/2014 bestimmten Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung von der Anwendung der Sanktionen abgesehen werden. Hierzu hat das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Allgemeine Genehmigung (hier abrufbar) erteilt. Einzelfallgenehmigungen sind nicht erforderlich und werden auch nicht erteilt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des BAFA sowie in den FAQ des BMWK (ab Frage 55).
Ergänzend dazu finden Sie