Logo SOLVIT

SOLVIT ist ein Online-Netzwerk, in dem alle EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um auf pragmatische Weise Probleme von Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern zu lösen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch Behörden entstehen. Die deutsche SOLVIT-Stelle befindet sich im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Als Online-Service erfolgt die Inanspruchnahme von SOLVIT am effizientesten über das Online-Antragsformular der EU-Kommission. SOLVIT ist kostenlos.
Die Grundsätze für die Arbeitsweise von SOLVIT werden in der Empfehlung 2013/461/EU der Kommission dargelegt.

Unterstützung für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger

Sie können SOLVIT Deutschland einschalten, wenn Sie der Meinung sind, dass eine Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates in einem konkreten, Sie betreffenden Fall die Binnenmarktvorschriften des EU-Gemeinschaftsrechts fehlerhaft anwendet, zum Beispiel bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, dem Marktzugang von Waren und Dienstleistungen, Ansprüchen aus dem Bereich der sozialen Sicherheit, Steuerfragen, der Niederlassung als Selbstständiger oder als Unternehmen.

Nicht weiterhelfen kann SOLVIT dagegen, wenn Sie bereits ein Gerichtsverfahren in der gleichen Sache eingeleitet haben, wenn Ihre Beschwerde keine Behörde, sondern eine Privatperson oder ein privates Unternehmen (z.B. Banken) in einem anderen Mitgliedstaat betrifft (hier kann u.U. das Netz der Europäischen Verbraucherzentren weiterhelfen), oder wenn Sie sich über Organe und Institutionen der EU (insbesondere die Europäische Kommission) beschweren möchten (Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger können sich insoweit an die Europäische Bürgerbeauftragte bzw. den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden). Wenn Sie allgemeine Fragen zum Europäischen Binnenmarkt und Ihren Rechten und Möglichkeiten als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union haben, kann Ihnen SOLVIT ebenfalls nicht weiterhelfen, hierfür wenden Sie sich bitte an:

SOLVIT als Problemlösungsdienst im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Waren:

In der Verordnung 2019/515 ist SOLVIT für den Bereich des nicht harmonisierten Warenverkehrs erstmals ausdrücklich in einem verbindlichen Rechtsakt als Problemlösungsdienst genannt.

Auch Waren, die nicht oder nicht vollständig von europäischen Harmonisierungs-
vorschriften erfasst sind, unterliegen dem freien Warenverkehr, wobei der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt.

Trifft eine Behörde eine Verwaltungsentscheidung zur Beschränkung oder Versagung des Marktzugangs, muss der Bescheid einen ausdrücklichen Hinweis auf SOLVIT enthalten.

Wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung nach der VO 2019/515 betroffenes Unternehmen diese SOLVIT vorgelegt hat, können die beteiligten SOLVIT-Stellen die Europäische Kommission mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragen, wenn sie dies bei der Lösung eines Einzelfalles für zweckmäßig erachten. Die Kommission ist zu einer Stellungnahme innerhalb von 45 Tagen verpflichtet. Die Stellungnahme wird im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens berücksichtigt und gegenüber dem betroffenen Unternehmen und den anderen Mitgliedstaaten bekannt gegeben.

Beschwerde einreichen und SOLVIT kontaktieren

Der beste und schnellste Weg, um Ihr Anliegen zu melden, ist die Eingabe Ihrer Beschwerde in das Onlineformular der EU-Kommission. Alternativ können Sie auch das SOLVIT-Formular ausfüllen und es per E-Mail oder Post an die deutsche SOLVIT-Stelle senden. Bitte fügen Sie auch Kopien eines eventuellen Schriftwechsels mit der betroffenen Behörde und sonstiger relevanter Dokumente bei. Wir prüfen sodann, ob in Ihrem Fall EU-Binnenmarktvorschriften fehlerhaft angewandt worden sind. Fällt Ihre Beschwerde in diesen Rahmen, kontaktieren wir die SOLVIT-Stelle im betroffenen EU-Mitgliedstaat und bitten um Klärung. Gemeinsam mit der SOLVIT-Stelle dieses EU-Mitgliedstaates und in Zusammenarbeit mit der von Ihnen angegebenen Behörde versuchen wir dann, innerhalb von zehn Wochen eine Lösung für Ihr Problem zu finden.

Umgekehrt wird die deutsche SOLVIT-Stelle auch gegenüber deutschen Behörden tätig. Dies geschieht in der Regel auf Initiative von SOLVIT-Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten.

Bitte beachten Sie, dass das Einreichen einer Beschwerde bei SOLVIT nicht zur Aussetzung von Fristen führt, die nach nationalem Recht einzuhalten sind, um Rechtsansprüche geltend zu machen.

Die Einschaltung von SOLVIT ist immer ein informelles Verfahren, das die Behandlung Ihres Falles beschleunigen soll. Die Lösungsvorschläge sind jedoch nicht bindend und können nicht angefochten werden. Nicht immer können wir eine interessengerechte Lösung anbieten, aber in vielen Fällen können wir weiterhelfen!

2020 lag die durchschnittliche Lösungsquote der deutschen SOLVIT-Stelle bei 86%. Die deutsche SOLVIT-Stelle war 2020 an 13 % der Fälle des gesamten SOLVIT-Netzwerks beteiligt. Bei 345 Fällen wurde das Vorliegen eines Verstoßes gegen EU-Binnenmarktrecht bejaht; bei weiteren 350 Fällen konnte die Bearbeitung mangels Verstoßes nicht aufgenommen werden.