REACH-Verordnung

Die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene REACH-Verordnung regelt das Chemikalienrecht der EU in weiten Teilen. REACH steht für Registrierung, Evaluierung (Bewertung) und Autorisierung (Zulassung) von Chemikalien. Als EU-Verordnung gilt REACH unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Einer Umsetzung in nationales Recht bedurfte es daher nicht.  

REACH hat für die EU ein grundlegend neues und ambitioniertes Stoffrecht eingeführt. Kern der Verordnung ist die Vorgabe, dass chemische Stoffe nur dann in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt oder importiert werden dürfen, wenn sie bei der neu gegründeten Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert worden sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt der REACH-Verordnung ist die Neuordnung von Zuständigkeiten der Behörden und der Industrie. So kommt die Verantwortung für die Risikobewertung primär der Industrie zu - dieser Ansatz wird vom BMWK ausdrücklich begrüßt, da v. a. die Industrie selbst in der Lage ist, die sicherere Verwendung ihrer Produkte zu gewährleisten.

REACH hat aufgrund seiner Komplexität erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie. Da REACH zudem vorsieht, die Kommunikation über gefährliche Stoffe entlang der Lieferkette zu stärken, sind neben den Herstellern von Chemikalien auch andere Bereiche des Verarbeitenden Gewerbes direkt betroffen. Bei der jetzt laufenden Umsetzung muss daher darauf geachtet werden, die Unternehmen konstruktiv bei der Einhaltung von REACH zu unterstützen bzw. die Umsetzung nicht unnötig zu erschweren. Dies ist eine wichtige Aufgabe des BMWK.

Die REACH-Verordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Einrichtung nationaler Auskunftsstellen (sog. REACH-Helpdesk). Das nationale Helpdesk wird durch die Bundesstelle für Chemikalien, angesiedelt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt (UBA), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) betrieben.

Weitere Informationen zu REACH finden sich auf den Internetseiten der Europäischen Kommission, des Europäischen Chemikalienbüros und der Europäischen Agentur für chemische Stoffe in Helsinki.

Fragen rund um REACH beantwortet darüber hinaus REACH-Net, ein von verschiedenen Institutionen getragenes Expertennetzwerk. Zudem stellen der Bundesverband der Deutschen Industrie sowie einzelne Fachverbände Informationsmaterial zur Verfügung.

Im Rahmen des ersten Gesamtberichtes der EU-Kommission über die Erfahrungen bei der Anwendung von REACH (sog. REACH-Review 2012) wird u. a. der Anwendungsbereich von REACH im Zusammenspiel mit dem weiterer EU-Regelungen evaluiert, ein Bericht über generelle Erfahrungen in der Anwendung von REACH erstellt und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) einer Überprüfung unterzogen. Das BMWK setzt sich insbesondere dafür ein, bürokratische Hürden in der Rechtspraxis abzubauen, aber auch dafür, angesichts der Vielzahl der Registrierungen die Höhe der Registrierungsgebühren zu überprüfen.

GHS/CLP

Eng verbunden mit der REACH-Gesetzgebung ist die 2009 in Kraft getretene GHS bzw. CLP-Verordnung (GHS steht für "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals", CLP steht für "Classification, Labelling and Packaging"). GHS hat zum Ziel, weltweit einheitliche Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Chemikalien sowie gesonderte Regeln für den Gefahrguttransport zu etablieren. Hintergrund ist, dass bei zunehmender Ausweitung des weltweiten Handels mit Chemikalien Unterschiede in der Einstufungs- und Kennzeichnungspraxis immer deutlicher zu Tage treten. Durch eine weltweite Harmonisierung dieser Regeln sollen sowohl einheitliche Standards für den Gesundheits- und Umweltschutz etabliert als auch Handelshemmnisse abgebaut werden.

Stoffe müssen seit dem 1.12.2010, Gemische ab dem 1.6.2015 nach der neuen EU-Verordnung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden (für Gemische ist in der Zwischenzeit ist eine Fortführung der bisherigen Regeln gemäß der Stoffrichtlinie 67/548/EWG möglich.

Pflanzenschutzmittel

Pflanzenschutzmittel unterliegen in der EU auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PDF: 1,19 MB) einem einheitlichen Regelwerk. Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wenden alle Mitgliedstaaten die gleichen Bewertungsverfahren und Zu­lassungskriterien an. Zur Harmonisierung gehört auch eine gemeinsame Positivliste von Wirk­stoffen, die in Pflanzenschutzmitteln zulässig sind. Die Bewertung der Wirkstoffe und die Entscheidung über die Aufnahme in die Positivliste erfolgen in einem Gemeinschaftsverfahren. Mit dieser Verordnung soll zudem der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbessert sowie die landwirtschaftliche Produktion besser abgesichert werden.

Mit der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (PDF: 0,82 MB) wird erstmals auf EU-Ebene die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt. Kernele­ment der Richtlinie ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Aktionspläne zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen. Die Richtlinie musste bis Ende 2011 in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierzu hatte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen Entwurf zur Neugestaltung des Pflanzenschutzgesetzes erarbeitet. Das Gesetz wurde am 13. Februar 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet (Fundstelle BGBl. I S. 148).

Biozide

Biozide sind in der Schädlingsbekämpfung außerhalb der Landwirtschaft eingesetzte Chemikalien und Mikroorganismen. Der Regelungsrahmen für Biozid-Produkte sieht vor, dass Zulassungen und Registrierungen unter Berücksichtigung des Schutzes der Gesundheit von Vertreibern, Verwendern, Tieren und der Umwelt zu erteilen sind.

Die EU-Kommission kam in ihrem Bericht vom 10.10.2008 über das Funktionieren der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG zu der Schlussfolgerung, dass eine substanzielle Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist. Einen entsprechenden Vorschlag zur Revision des Biozidrechts hat sie am 12.06.2009 vorgelegt, der unter anderem harmonisierte Regeln für die Zulassung von Wirkstoffen sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten vorsieht. Der Entwurf wurde am 19.01.2012 vom Europäischen Parlament angenommen. Die Veröffentlichung der Verordnung (PDF: 1,09 MB) im Amtsblatt der EU erfolgte Mitte 2012 erwartet. Die Verordnung gilt seit dem 01. September 2013.

Wesentliche Inhalte sind u. a. die Einführung der Unionszulassung, des Konzeptes der Biozidprodukte-Familie und der Ausschlusskriterien. Ferner beinhaltet die Verordnung eine Vereinfachung für die Zulassung von gleichen Biozid-Produkten unter gleichen Verwendungsbedingungen so­wie ein Verfahren zur Vermeidung von Trittbrettfahrern bei der Wirkstoffunterstützung und beim Parallelhandel.