Die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign) leistet einen wichtigen Beitrag, um die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten zu verbessern. Die Europäische Kommission schätzt, dass allein durch die im Jahr 2019 verabschiedeten zehn neuen Ökodesign-Verordnungen, zusammen mit den sechs neuen Energielabel-Verordnungen, europaweit bis 2030 jährlich Energie im Umfang von knapp 167 Terawattstunden eingespart werden kann. Dies entspricht einer Reduzierung von über 46 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent und damit in etwa dem jährlichen Energieverbrauch Dänemarks. Hinzu kommen noch die Einsparungen, die durch die bereits bestehenden Ökodesign- und Energielabel-Maßnahmen erzielt werden. Ökodesign ist somit eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und damit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Begrenzung von CO2-Emissionen sowie zur Umsetzung der Energiewende und der Klimaschutzziele.
Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren vom Ökodesign, indem sie durch geringere Stromkosten und langlebigere Produkte Geld sparen können. Gleichzeitig trägt Ökodesign zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie bei. Einerseits unterstützt der effiziente Einsatz von Energie und Ressourcen Unternehmen dabei, ihre Produktionskosten zu senken. Andererseits bietet Ökodesign Chancen im Hinblick auf die Stärkung der Innovationskraft. Deutsche Hersteller sind bereits heute für effiziente und langlebige Produkte bekannt. Deshalb sind hohe europäische Standards für Effizienz und Langlebigkeit auch für sie ein Vorteil. Einheitliche europäische Mindestanforderungen unterstützen zudem den freien Warenverkehr im Binnenmarkt und helfen neue Märkte und Marktanteile zu erschließen. Prüf-, Dokumentations- und Forschungskosten und gegebenenfalls auch die Änderung bestehender Produktionsprozesse erfordern zwar gewisse Anstrengungen von Seiten der Industrie, doch sollten diese in einem verhältnismäßigen Rahmen erfolgen.
Ökodesign-Richtlinie
Den Rahmen für einheitliche, verbindliche Ökodesign-Mindestanforderungen an Produkte innerhalb der EU bildet seit 2005 die EU-Ökodesign-Richtlinie (PDF, 1 MB). Durch diese Richtlinie wird der Markt für effiziente und umweltfreundliche Produkte gestärkt. Gleichzeitig werden erhebliche Energie- und Ressourceneinsparpotenziale im Geräte- und Produktbereich realisiert. Die Richtlinie setzt dabei bereits in der Phase der Produktgestaltung an, da hier der Großteil der von Produkten ausgehenden Umweltwirkungen vorbestimmt wird.
Die Rechtsgrundlage für die Ökodesign-Richtlinie findet sich in Art. 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Abschnitt „Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen“. Die Formulierung einheitlicher Standards gewährleistet den freien Verkehr mit energieverbrauchsrelevanten Produkten und stärkt so die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft. Gleichzeitig wird die Umweltverträglichkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte verbessert.
In ihrer ursprünglichen Fassung (2005/32/EG) betraf die Richtlinie nur energiebetriebene Produkte. Die Richtlinie 2009/125/EG hat die Ökodesign-Richtlinie neu gefasst und ihren Anwendungsbereich auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erweitert. Damit sind nun auch alle Gegenstände eingeschlossen, deren Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst (Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2009/125/EG). Neben Geräten, die mit Energie betrieben werden, sind dies Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, aber während ihrer Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflussen. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung sind ausgenommen.
Zuständig für die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Bei der EU-Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, d. h. die Richtlinie selbst enthält keine konkreten Produktanforderungen, sondern schafft die Rechtsgrundlage zur Regelung der Anforderungen in Ökodesign-Produktverordnungen.
Ökodesign-Produktverordnungen
Die konkreten Produktanforderungen werden von der Europäischen Kommission – unter Einbindung von Industrie-, Verbraucher- und Umweltverbänden und unterstützt durch einen sogenannten Regelungsausschuss – in Durchführungsverordnungen für einzelne Produktgruppen festgelegt. Bei den Durchführungsverordnungen handelt es sich um Verordnungen der Europäischen Kommission. Diese bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in nationales Recht, sondern sind unmittelbar anwendbar. Die Ökodesign-Anforderungen treten in der Regel nach einer Übergangsfrist in Kraft.
Die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie ist als offener Prozess ausgestaltet. Das heißt, es gibt keine konkrete Zielvorgabe an Durchführungsverordnungen, die zu erreichen ist. Vielmehr werden entsprechend den politischen Zielen nach und nach weitere Produktgruppen behandelt, die signifikante Energieeinsparungen und Umweltverbesserung erwarten lassen. Derzeit sind für 29 Produktgruppen entsprechende Durchführungsverordnungen in Kraft. Darunter u.a. für Beleuchtungsmittel, Fernsehgeräte, Haushaltskühlgeräte, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und -waschtrockner, Staubsauger, aber auch Elektromotoren, externe Netzteile, Transformatoren oder Brennstoffkessel.
Die produktspezifischen Verordnungen definieren verbindliche Mindestanforderungen an das umweltgerechte Produktdesign bestimmter Produktgruppen. Während der Schwerpunkt in der Vergangenheit auf der Festlegung eines maximalen Energieverbrauchs lag, gehören seit der Veröffentlichung der im Winterhalbjahr 2018/19 beschlossenen Durchführungsverordnungen auch vermehrt Anforderungen an die Ressourceneffizienz dazu. Dazu zählen z.B. das Vorhalten bestimmter Ersatzteile und Informationen zu deren Einbau sowie die Vorgabe der zerstörungsfreien Zerlegbarkeit eines Produktes.
Vor Erlass einer entsprechenden Durchführungsverordnung gibt es zu jeder Produktgruppe eine Vorstudie, eine Folgenabschätzung und ein umfassendes Anhörungsverfahren. Dazu wird von der Europäischen Kommission ein sogenanntes Konsultationsforum veranstaltet, in dem neben den Mitgliedstaaten auch Interessenvertreter (z. B. Industrie, Umweltgruppen oder Verbraucherorganisationen) teilnehmen können, damit ökologisch sinnvolle, technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zustande kommen. Im Regelungsausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Europäischen Kommission wird die Durchführungsverordnung in ihrer endgültigen Textfassung beschlossen und anschließend von der Europäischen Kommission angenommen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beteiligt sich intensiv an diesem Verfahren und setzt auf eine enge Abstimmung mit den anderen Bundesministerien sowie Industrie-, Umwelt- und Verbraucherverbänden. Im Auftrag des BMWK werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sogenannte Beraterkreise zur Bewertung der Vorschläge der Europäischen Kommission veranstaltet. Damit soll ein Meinungsaustausch über die geplanten Durchführungsverordnungen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft und betroffenen öffentlichen Stellen, der Deutschen Energieagentur (dena), den Umwelt- und Verbraucherverbänden und unabhängigen Fachleuten ermöglicht werden. Die Ergebnisse werden dann von deutscher Seite in den europäischen Rechtssetzungsprozess eingebracht. Das Bundeswirtschaftsministerium setzt sich in allen Produktgruppen für technologieneutrale Anforderungen ein, die ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar sind.
Weitere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
Selbstverpflichtungen
Als Alternative zu den Ökodesign-Durchführungsmaßnahmen kommen auch sogenannte Selbstverpflichtungen der Industrie im Sinne des Art. 17 der Ökodesign-Richtlinie in Betracht, sofern sich die politischen Ziele mit ihnen schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit etwaigen Durchführungsverordnungen.
Derzeit gibt es für zwei Produktgruppen entsprechende Selbstverpflichtungen, weitere sind in Vorbereitung. Die Einhaltung der selbst auferlegten Anforderungen wird von der EU-Kommission regelmäßig überwacht. Ende 2016 hat die EU-Kommission die Empfehlung (EU) 2016/2125 für Selbstregulierungsmaßnahmen als Unterstützung der Industrie veröffentlicht. Sie enthält Leitlinien für freiwillige Vereinbarungen als Alternative zu Durchführungsmaßnahmen.
Marktüberwachung durch die Länderbehörden
Die Überprüfung der Ökodesign-Konformität von Produkten obliegt in Deutschland den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Die notwendigen Befugnisse hierzu sind durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die EVPG-Verordnung geregelt.