Grafische Darstellung zu Fracking; Quelle: Fotolia.com/mojolo

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Geltende Rechtslage seit Inkrafttreten der Gesetzesvorgaben in 2017

Erdgas spielt noch sowohl im Energiemix Deutschlands als Energieträger für die Primärenergiegewinnung sowie als Primärrohstoff für die chemische Industrie eine große Bedeutung. Obwohl der heimische Bedarf überwiegend über Importe gedeckt wird, spielt auch die heimische Erdgasförderung eine wichtige Rolle. Jedoch ist in den vergangenen Jahren ein deutlicher Rückgang der Erdgasförderung in Deutschland aufgrund der zunehmenden Erschöpfung der Lagerstätten zu beobachten. Damit stellt sich auch die Frage nach unkonventionellen Fördertechnologien, um Lagerstätten, deren Ausbeutung bislang technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar war, künftig nutzen zu können.

Anfang August 2016 wurden auf Grundlage von Vorschlägen des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesumweltministeriums umfangreiche neue und verschärfte Regelungen zum Einsatz von Fracking in Deutschland im Bundesgesetzblatt verkündet. Ziel war, dem Schutz von Trinkwasser und Gesundheit absoluten Vorrang einzuräumen.

Beim "Hydraulic Fracturing" – kurz "Fracking" – werden durch Einpressen einer Flüssigkeit (Wasser und Additive) und dem damit einhergehenden Druckanstieg kontrolliert kleine Risse in dem Gestein erzeugt, in dem das Erdgas enthalten ist. Durch diesen Prozess wird das Gas freigesetzt, so dass es durch die Bohrleitungen an die Oberfläche geleitet werden kann. Während Fracking in konventionellen Lagerstätten, vor allem in Sandstein (meist auch in größerer Tiefe) erfolgt, wird Fracking in unkonventionellen Lagerstätten in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein angewendet.

Fracking in unkonventionellen Lagerstätten: Verbot für kommerzielle Vorhaben

Kommerzielle Fracking-Vorhaben in unkonventionellen Lagerstätten sind in Deutschland bis auf weiteres nicht zulässig. Das Verbot betrifft das Fracking bei der Erdgasgewinnung in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein.

Im Gegensatz zu den bisher in Deutschland genutzten Sandsteinlagerstätten liegen für die Gewinnung von Erdgas unter Einsatz von Fracking aus diesen Lagerstätten hierzulande noch keine Erfahrungen und Kenntnisse vor. Um Erfahrungswerte über die Auswirkungen auf Umwelt und Untergrund zu sammeln, sollen nach dem Gesetz insgesamt bis zu vier wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen möglich sein – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die verwendete Frackingflüssigkeit nicht wassergefährdend ist. Diese Bohrungen bedürfen der bergrechtlichen Genehmigung durch die zuständigen Länderbehörden Etwaige Probebohrungen müssen von einer unabhängigen Expertenkommission bestehend aus sechs Sachverständigen anerkannter Forschungseinrichtungen und Behörden begleitet werden. Am 16. Mai 2019 hat die Expertenkommission ihre Arbeit aufgenommen. Sie erstattet dem Bundestag jährlich Bericht. Die
Berichte finden sich auf der Homepage der vom Bundestag eingesetzten Expertenkommission.

In ihrem Bericht aus dem Jahr 2021 analysierte die Expertenkommission, wie die Erdgasgewinnung mittels Frackings in unkonventionellen Lagerstätten im Lichte der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse gesehen wird. Der Abschlussbericht untersucht auf Grundlage internationaler Erfahrungen aus Staaten, die mittels Fracking Öl und Gas aus unkonventionellen Lagerstätten fördern, Auswirkungen auf Grundwasser, Methanemissionen und induzierte Seismizität.

Fracking in konventionellen Lagerstätten: Trinkwasserschutz steht im Vordergrund

Das Fracking in konventionellen Lagerstätten bei der Erdgasförderung aus Sandgestein wurde in Deutschland über mehrere Jahrzehnte angewendet und ist mithin langjährig erprobt. Seit einigen Jahren werden allerdings keine Fracking-Vorhaben umgesetzt. Um Umwelt- und Verbraucherschutz besser Rechnung zu tragen, wurden durch das Gesetz aus dem Jahr 2016 die bestehenden Regelungen zur konventionellen Erdöl- und Erdgasförderung, aber auch zum Einsatz von Fracking zur Aufsuchung und Gewinnung von Geothermie, noch einmal deutlich verschärft und ergänzt. Fracking wird in sensiblen Gebieten wie unter anderem in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung, an Wasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, Heilquellen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln verboten. Die Bundesländer, denen die Genehmigung von Fracking-Vorhaben obliegt, können darüber hinaus weitere Einschränkungen vorsehen.

Weitreichende Regelungen für mehr Umweltverträglichkeit

Neben diesen zentralen Aspekten enthält das Regelungspaket auch neue Regelungen zur Umweltverträglichkeit, insbesondere zum Schutz des Trinkwassers. An die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser werden höchste Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt. Lagerstättenwasser darf nur in Gesteinsschichten, in denen Erdöl oder Erdgas vorhanden war oder ist und bei denen eine Gefährdung des Trinkwassers ausgeschlossen werden kann, eingebracht werden. Zurückfließende Frackfluide dürfen nicht untertägig gelagert werden.

Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) - und damit eine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung - für alle Fracking-Maßnahmen bei der Förderung von Erdöl und Erdgas sowie für die Entsorgung von Lagerstättenwasser. Sie wird in der UVP-Verordnung Bergbau geregelt. Die Beweislast im Hinblick auf mögliche Bergschäden, die von Tiefbohrungen einschließlich Fracking-Maßnahmen oder Kavernen stammen können, wird zugunsten des Geschädigten erleichtert. Diese sogenannte Bergschadensvermutung wird auch auf Schäden, die aufgrund von Erschütterungen durch Erdbeben entstehen, ausgedehnt.

Gesetze zum Thema Fracking

Das Regelungspaket zum Fracking ist am 11. Februar 2017 vollständig in Kraft getreten. Es besteht aus folgenden Teilen:

  1. Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (PDF: 60 KB)

  2. Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen (PDF: 53 KB)

  3. Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen (PDF: 54 KB)

Die Bundesregierung hat das Regelungspaket vier Jahre nach seinem vollständigen Inkrafttreten evaluiert. Eine solche Evaluierung ist im Gesetz so vorgesehen und bei vielen Regelungsvorhaben üblich. Die Evaluierung ergab, dass es in Deutschland weder im unkonventionellen noch im konventionellen Bereich Fracking-Vorhaben gegeben hat.
Den Evaluierungsbericht finden Sie hier.