Eine Ladestation für Elektrofahrzeuge; Quelle: Fotolia.com/Michael Flippo

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Elektromobilität ist ein wichtiges Element einer klimagerechten Energie- und Verkehrspolitik. Mit 15 Millionen Elektro-Pkw und einer Million öffentlich zugänglichen Ladepunkten bis 2030 soll Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität werden. Im Juli 2021 wurde das Ziel von einer Million E-Fahrzeugen auf deutschen Straßen erreicht. Deutschland als starkes Exportland soll mit hoch-innovativen Produkten auch bei der Elektromobilität seine weltweite Spitzenposition behaupten und zur Klimaschonung bei der Mobilität beitragen.

Die Bundesregierung hat mit dem Masterplan Ladeinfrastruktur II eine Gesamtstrategie für den Ausbau der Ladeinfrastruktur entwickelt. Der Masterplan enthält Maßnahmen für den zügigen Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur. Um alle Maßnahmen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur innerhalb der Bundesregierung effizient und verbindlich zu koordinieren, haben das BMDV und das BMWK am 26. August 2022 eine Interministerielle Steuerungsgruppe (ISLa) mit dem Arbeitsschwerpunkt "Integration von Ladeinfrastruktur und Stromsystem" eingerichtet, deren wichtigste Aufgabe in der besseren Verbindung von Ladeinfrastruktur und der Optimierung der dazugehörigen Stromnetze besteht.

Mit dem Deutschlandnetz intensiviert der Bund den flächendeckenden Ausbau der Schnellladeinfrastruktur und stellt eine Grundversorgung in den Regionen und an den Autobahnen sicher. Die insgesamt mehr als 1.000 Standorte des Deutschlandnetzes mit rund 9.000 Schnellladepunkten schließen die verbliebenen „weißen Flecken“ auf der Ladelandkarte. Damit ist der nächste Schnellladepunkt überall in Deutschland in wenigen Minuten erreichbar.

Rechts- und Investitionssicherheit stärken

Damit die Elektromobilität optimal genutzt werden kann, sind einheitliche Standards beim Laden und Bezahlen entscheidend. Die europäische Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), die im April 2024 in Kraft getreten ist, macht hierzu wichtige Vorgaben. Die AFIR adressiert alle Verkehrsträger und umfasst damit Ladeinfrastruktur für Pkw, leichte und schwere Nutzfahrzeuge sowie Tankinfrastruktur für Wasserstoff, Erdgas und Landstromversorgung. Ziel der Verordnung ist es, den Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in der gesamten EU zu beschleunigen und zu vereinheitlichen. Dabei geht es vor allem um Vorgaben für die Dichte des europäischen Ladenetzes entlang der Hauptverkehrsachsen.

Die Ladesäulenverordnung (LSV) regelt das nationale Verwaltungsverfahren zur Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Vorgaben der AFIR. Dazu gehören insbesondere die Anzeige- und Nachweispflichten für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Befugnisse der BNetzA, etwaige Verstöße gegen die Vorgaben der AFIR zu sanktionieren.

Indem Ladepunkte für Elektromobile im Strommarktgesetz energiewirtschaftsrechtlich als Letztverbraucher eingeordnet werden, konnten auch die Rahmenbedingungen für den Aufbau einer bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur deutlich verbessert sowie Rechts- und Investitionssicherheit geschaffen werden. So können Investoren aller Branchen und aus den unterschiedlichsten Marktmotiven in einem fairen Wettbewerb zum Aufbau von Ladeeinrichtungen beitragen. Ladesäulen unterliegen nicht der strengen Regulierung des Netzbetriebs und eine Monopolbildung beim Betrieb wird vermieden. Auch die energiewirtschaftlichen Pflichten der Ladeinfrastrukturbetreiber werden auf das notwendige Maß begrenzt.

Elektromobilitätsgesetz: Mehr Vorteile für Elektrofahrzeuge schaffen

Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) zur Kennzeichnung und Privilegierung von E-Autos im Straßenverkehr ermöglicht es Kommunen, elektrisch betriebene Fahrzeuge – also reine Batterieelektrofahrzeuge, Plug-In-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge – insbesondere beim Parken und bei der Nutzung von Busspuren zu bevorzugen. Diese Bevorrechtigungen gelten lediglich für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie extern aufladbare Hybridfahrzeuge, die den Vorgaben von einer Mindestreichweite von 40 Kilometern bei rein elektrischer Nutzung entsprechen oder im Betrieb maximal 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenem Kilometer ausstoßen. Darüber hinaus sollen bau,- miet- und eigentumsrechtliche Vorschriften angepasst werden, um einen schnellen und einfacheren Aufbau von Ladeeinrichtungen zu ermöglichen.