Das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) muss an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Die Regelungen sollen mit weiteren Rechtsetzungserfordernissen in einem Artikelgesetz gebündelt werden. Mit der Überarbeitung des AHStatG ist auch eine entsprechende Anpassung der Verordnung zur Durchführung des AHStatG erforderlich.

Inhaltlich betrifft der Entwurf die folgenden Sachverhalte:

Das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) wird an wichtigen Stellen überarbeitet, um es an neue fachliche und rechtliche Gegebenheiten anzugleichen. Wesentliche Änderungen beinhalten die Flexibilisierung der Meldeschwellen für den Intrahandel mit EU-Partnerländern, die durch den inzwischen eingeführten Mikrodatenaustausch auf EU-Ebene ermöglicht wurde. Damit können die Wertgrenzen für die Meldepflicht bei dieser vergleichsweise umfangreichen Statistik angehoben werden, was zu einer Entlastung der meldepflichtigen Unternehmen führt. Zudem werden Anpassungen an geänderte EU-Rechtsvorschriften – wie das EU-Umsatzsteuerrecht – vorgenommen und verschiedene Formulierungen präzisiert, um Klarheit und Verständlichkeit zu verbessern.

Weitere Anpassungen betreffen das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, das Unternehmensbasisdatenregistergesetz sowie das Gesetz über die Preisstatistik. Die Änderungen im Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG) umfassen die nun monatliche Erfassung der tätigen Personen nach Bundesländern für die Konjunkturstatistiken. Im Unternehmensbasisdatenregistergesetz und im Gesetz über die Preisstatistik erfolgen rechtliche Klarstellungen und Korrekturen von Fehlverweisen.

Das Entlastungspotenzial, das sich aus den Anpassungen der Meldeschwellen im AHStatG ergibt, wird in der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung abgebildet, da dort die Meldeschwellen konkreter geregelt werden. Demnach reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um rund 11,6 Millionen Euro jährlich.

Ein Inkrafttreten des Gesetzes ist für den Jahresbeginn 2025 vorgesehen.