Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 29. Juli 2024 die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) eingeleitet.

Mit dem TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 werden die Vorgaben der geänderten europäischen Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG durch umfangreiche Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in nationales Recht umgesetzt. Flankierend enthält das Gesetz zudem Anpassungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes hinsichtlich des Übergangs vom nationalen Brennstoffemissionshandel zum künftigen europäischen Brennstoffemissionshandel („EU-ETS-2“). Schließlich werden im Zuge dieses Gesetzes ergänzende Durchführungsbestimmungen zum CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM festgelegt.

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtlinie im Wesentlichen 1:1 um. Im Übrigen wird eine Kontinuität der CO₂-Bepreisung für sämtliche Brennstoffe gewährleistet, die aktuell vom nationalen Brennstoffemissionshandel erfasst sind. Soweit diese Brennstoffe nicht bereits vom Regelanwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, sieht der Gesetzentwurf eine unilaterale Einbeziehung vor (sog. „Opt-In“-Verfahren nach Artikel 24, 30j der EU-Emissionshandelsrichtlinie).

Bei dem Gesetzentwurf handelte es sich um einen Entwurf des BMWK. Dieser Entwurf war noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben.

Stellungnahmen zu diesem Entwurf konnten bis Mittwoch, den 14. August 2024 eingereicht werden und waren elektronisch zu richten an BUERO-AG-KB2@bmwk.bund.de. Die Dokumente sollten möglichst elektronisch lesbar und barrierefreie PDF-Dokumente übersandt werden, damit ein barrierefreier Zugang zu dem Dokument gewährleistet werden kann.

Veröffentlichung, Datenschutz

Es werden grundsätzlich alle eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in der Stellungnahme enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme wird eingewilligt, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, die nicht veröffentlicht werden sollen, müssen aus dem Dokument entfernt werden. Falls der Veröffentlichung im Internet insgesamt widersprochen wird, wird auf der Homepage lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer sie verfasst hat. Mit der Einsendung werden dem BMWK die Nutzungsrechte für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des BMWK eingeräumt.

Lobbyregister

Aufgrund des Inkrafttretens des Lobbyregistergesetzes werden Stellungnahmen nur zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht, wenn der Urheber bzw. die Institution, die der Urheber der Stellungnahme vertritt, im Lobbyregister vollständig registriert ist oder unter eine Ausnahme des Lobbyregistergesetzes fällt. Es wird darum gebeten, bei der Übersendung der Stellungnahme, in der Email die Registrierung im Lobbyregister nachzuweisen oder das Vorliegen einer Ausnahme von der (vollständigen) Registrierungspflicht dazulegen. Wenn ein solcher Nachweis in der Übersendungsemail nicht erfolgt, wird die Stellungnahme weder zur Kenntnis genommen noch auf der Internetseite veröffentlicht.