Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Länder- und Verbändeanhörung zu folgenden Regelungsvorhaben durchgeführt:

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie
  2. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung.

Einen detaillierten Überblick über die Inhalte der jeweiligen Entwürfe geben jeweils das Vorblatt sowie der Allgemeine Teil der Begründung.

Bei diesen Entwürfen handelt es sich um Entwürfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Sie waren noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Stellungnahmen zu diesen Entwürfen konnten bis einschließlich 10. September 2024 eingereicht werden.

Die Dokumente sollten möglichst elektronisch lesbar und als barrierefreie PDF-Dokumente übersandt werden, damit ein barrierefreier Zugang zu dem Dokument gewährleistet werden kann.

Es werden grundsätzlich alle eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in der Stellungnahme enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme wird eingewilligt, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, die nicht veröffentlicht werden sollen, müssen aus dem Dokument entfernt werden. Falls der Veröffentlichung im Internet insgesamt widersprochen wird, wird auf der Internetseite des BMWK lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer sie verfasst hat. Mit der Einsendung werden dem BMWK die Nutzungsrechte für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des BMWK eingeräumt.

Aufgrund des Inkrafttretens des Lobbyregistergesetzes werden Stellungnahmen nur zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht, wenn der Urheber bzw. die Institution, die der Urheber der Stellungnahme vertritt, im Lobbyregister vollständig registriert ist oder unter eine Ausnahme des Lobbyregistergesetzes fällt. Es wird darum gebeten, bei der Übersendung der Stellungnahme, in der E-Mail die Registrierung im Lobbyregister nachzuweisen oder das Vorliegen einer Ausnahme von der (vollständigen) Registrierungspflicht dazulegen. Wenn ein solcher Nachweis in der Übersendungs-E-Mail nicht erfolgt, wird die Stellungnahme weder zur Kenntnis genommen noch auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht.