Der Koalitionsvertrag und die „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ sehen unter anderem vor, dass die Bundesregierung die öffentlichen Vergabeverfahren vereinfachen, digitalisieren und beschleunigen sowie die öffentliche Beschaffung wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausrichten und die Verbindlichkeit stärken wird, so dass Auftraggeber und Auftragnehmer entlastet werden und sich Unternehmen wieder stärker um öffentliche Aufträge bewerben.

Diese Ziele werden im sog. Vergabetransformationspaket umgesetzt, für welches das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet hat. Es besteht aus den folgenden Entwürfen:

  1. Der Referentenentwurf zum Vergaberechtstransformationsgesetz (VergRTransfG) in Form eines Artikelgesetzes umfasst Änderungen im 4. Teil des GWB und in den Vergabeverordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV) sowie weitere Folgeänderungen.
  2. Der Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung ergänzt den im VergRTransfG eingefügten § 120a GWB, der die Berücksichtigung von nachhaltigen Kriterien in der öffentlichen Beschaffung stärkt.
  3. Der Referentenentwurf zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) enthält deren Neufassung; das entsprechende Dokument ist zur besseren Nachvollziehbarkeit im Änderungsmodus gegenüber der derzeit geltenden Fassung gehalten.
  4. Der Referentenentwurf zur Neufassung der einer Verordnungsbegründung ähnlichen Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeverordnung ist ebenfalls im Änderungsmodus zur bisherigen Fassung veröffentlicht.

Es handelt sich um Entwürfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die Übersendung der Entwürfe zur Reform des Vergaberechts zur Anhörung der Länder und Verbände erfolgt unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Entwürfe innerhalb der Bundesregierung noch nicht endabgestimmt sind. Die Bundesregierung verspricht sich vor diesem Hintergrund wichtige Impulse aus der Länder- und Verbändebeteiligung, um unterschiedliche Optionen zu betrachten und bestehende Positionen zu überprüfen.

Es bestehen insbesondere noch unterschiedliche Auffassungen zur Höhe der allgemeinen Wertgrenze für Direktaufträge in § 14 UVgO-E zwischen den Ressorts. Aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen sollte die Wertgrenze auf 100.000 Euro (netto) nach dem Vorbild der Regelungen in Baden-Württemberg angehoben und mit der im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes vorgesehenen Wertgrenze in Einklang gebracht werden. Zudem bedarf es aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen einer Regelung, mit der juristische Personen des Privatrechts von der Anwendung der UVgO ausgenommen werden. Außerdem sollte aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen der in § 14 b Abs. 3 UVgO vorgesehene Verweis auf das Bundestariftreuegesetz aus rechtsdogmatischen Gründen unterbleiben.

Stellungnahmen zu diesen Entwürfen können bis einschließlich 1. November 2024 eingereicht werden. Sie sind elektronisch zu richten an: vergabetransformation@bmwk.bund.de. mit dem Betreff „VTP: Verbändeanhörung – Stellungnahme [Ihre Abkürzung]“. Benutzen Sie für konkrete Änderungsvorschläge zu den Entwürfen bitte die beigefügte Formatvorlage.

Ihre Stellungnahme sollte in jedem Fall möglichst elektronisch lesbar und als barrierefreie PDF-Dokumente übersandt werden, damit ein barrierefreier Zugang zu dem Dokument gewährleistet werden kann.

Es werden grundsätzlich alle eingereichten Stellungnahmen auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, die in der Stellungnahme enthalten sind. Mit der Übersendung der Stellungnahme wird eingewilligt, dass die in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Angaben, die nicht veröffentlicht werden sollen, müssen aus dem Dokument entfernt werden. Falls der Veröffentlichung im Internet insgesamt widersprochen wird, wird auf der Homepage lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer sie verfasst hat. Mit der Einsendung werden dem BMWK die Nutzungsrechte für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Internetseite des BMWK eingeräumt.

Aufgrund des Inkrafttretens des Lobbyregistergesetzes werden Stellungnahmen nur zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite des BMWK veröffentlicht, wenn der Urheber bzw. die Institution, die der Urheber der Stellungnahme vertritt, im Lobbyregister vollständig registriert ist oder unter eine Ausnahme des Lobbyregistergesetzes fällt. Es wird darum gebeten, bei der Übersendung der Stellungnahme die Registrierung im Lobbyregister nachzuweisen oder das Vorliegen einer Ausnahme von der (vollständigen) Registrierungspflicht darzulegen. Wenn ein solcher Nachweis in der Übersendungs-E-Mail nicht erfolgt, wird die Stellungnahme weder zur Kenntnis genommen noch auf der Internetseite veröffentlicht.