EnWG-Novelle im Kabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat am 13. November 2024 den vom BMWK vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung beschlossen.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften im Verbraucherbereich. Das Schutzniveau der Verbraucher wird unter anderem dadurch erhöht, dass Stromlieferanten, die Haushaltskunden beliefern, verpflichtet werden, Absicherungsstrategien gegen signifikante Preissteigerungen zu entwickeln und anzuwenden. Damit soll das Risiko von Preiseffekten wie in der Strompreiskrise vermieden werden. Zugleich ermöglicht der Gesetzentwurf den Verbrauchern eine aktive Teilnahme am Energiemarkt und der Energiewende, sowie den günstigen Preisen der erneuerbaren Energien, indem Vorschriften geschaffen werden, die das sog. Energy Sharing, d.h. die gemeinsame Nutzung von Energie ermöglichen.

Das Netzanschlussverfahren soll transparenter, verlässlicher, standardisierter und digitaler ausgestaltet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden u.a. schnelle, unverbindliche Netzanschlussauskünfte, ein Rahmen für Kapazitätsreservierungen sowie universelle Rückmeldefristen eingeführt. Es wird eine weitergehende Nutzung von digitalen Netzanschlussportalen vorgesehen. Mit flexiblen Netzanschlussvereinbarungen wird zudem eine Möglichkeit geschaffen, vorhandene Kapazitäten besser zu nutzen.

Änderungen des Bundesbedarfsplangesetzes und der planungsrechtlichen Vorschriften im Energiewirtschaftsgesetz dienen der weiteren Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Bundesbedarfsplangesetz stellt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für zentrale, zur Erreichung der Klimaneutralität erforderliche, Netzausbauvorhaben auf Übertragungsnetzebene fest. Die Liste dieser Vorhaben wird auf Grundlage des Netzentwicklungsplans 2023-2037/2045 wesentlich erweitert.

Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus dazu, energiewenderelevante Maßnahmen, zur Adressierung vom Stromspitzen umzusetzen. Er dient damit der Kostenbegrenzung der Förderkosten der erneuerbaren Energien sowie der Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Stromsystems. Die vorgesehenen Regelungen beinhalten insbesondere Anpassungen bei der Direktvermarktung, bei dem Umgang mit negativen Preisen sowie bezüglich der Steuerbarkeit von EE-Anlagen. Die Schwellenwerte für die Teilnahme an der Direktvermarktung sollen schrittweise von 100 Kilowatt auf 25 Kilowatt reduziert werden. Die Förderung bei negativen Preisen soll entfallen, um den Anreiz zu beseitigen, trotz negativer Preise weiter in das Netz einzuspeisen. Eine erhöhte Steuerbarkeit und Digitalisierung der EE-Anlagen erlaubt es den Netzbetreibern, die Einspeisung dem Verbrauch in einem Netzgebiet anzupassen und so zur Netzstabilität beizutragen.

BMWK hat zum Referentenentwurf des Gesetzes zwischen dem 28. August und dem 10. September 2024 eine Länder- und Verbändeanhörung durchgeführt.