Der Entwurf setzt die durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie/RED III“) geänderten planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie um. Dafür werden Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Baugesetzbuch (BauGB), Raumordnungsgesetz (ROG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), der Planzeichenverordnung und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgenommen.

Durch Beschleunigungsgebiete und verkürzte Genehmigungszeiten werden die Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land und Solarenergie wesentlich beschleunigt.
Gegenstand des Entwurfs sind dabei insbesondere folgende Regelungsinhalte:

  • Die durch die Richtlinie vorgesehenen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren in Beschleunigungsgebieten für den Bereich der Windenergie an Land und Solarenergie sollen – soweit der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz unterfallend – im WindBG (Artikel 1) umgesetzt werden.
  • Darüber hinaus werden die von der Richtlinie vorgesehen Beschleunigungsmaßnahmen für alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhaben auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten im BImSchG (Artikel 2) verankert.
  • Die Vorgaben zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land und Solarenergie werden durch Änderungen im BauGB und ROG (Artikel 4 und 5) umgesetzt. Dabei wird auch für Solarenergieanlagen und zugehörige Energiespeicher die Möglichkeit geschaffen, auf höherer Planungsebene Gebiete vorzusehen, die dann als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden können.
  • Um ein Monitoring zum Stand der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten zu ermöglichen, werden die Vorschriften des EEG zu Informations- und Berichtspflichten im Rahmen des Bund-Länder-Kooperationsausschusses erweitert.

Es handelt sich um einen gemeinsamen Gesetzentwurf des BMWK (Federführung für das WindBG und EEG), des BMWSB (Federführung BauGB, ROG und PlanzeichenVO) und des BMUV (Federführung für das BImSchG und UVPG).

Eine Länder- und Verbändeanhörung wurde durchgeführt. Stellungnahmen konnten bis zum 11. April 2024 eingereicht werden.

Das Kabinett hat den Regierungsentwurf am 24. Juli 2024 beschlossen.