Solaranlage, Windräder und Strommasten zum Thema Energiewende

© iStock.com/elxeneize

Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende und Klimaschutzpolitik ist ein weiterer zielstrebiger, effizienter, netzsynchroner und zunehmend marktorientierter Ausbau der erneuerbaren Energien. Schon im Koalitionsvertrag war vorgesehen, Sonderaus-schreibungen durchzuführen, um einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klima-schutzziele zu leisten. Mit dem Energiesammelgesetz werden diese Sonderausschreibungen umgesetzt. Insgesamt sollen bis 2021 je 4 Gigawatt Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land zusätzlich ausgeschrieben werden. Um den Wettbewerb zu erhöhen, sollen die Ausschreibungsmengen von 1 Gigawatt in 2019 über 1,4 Gigawatt in 2020 auf 1,6 Gigawatt in 2021 anwachsen. Die Sonderausschreibungen werden nicht auf den bestehen 52-Gigawatt-Deckel für Solaranlagen angerechnet.

Daneben sollen durch Innovationsausschreibungen neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden, die zu mehr Wettbewerb und mehr Netz- und Systemdienlichkeit führen. Daher wird die Verordnungsermächtigung für Innovationsausschreibungen im EEG 2017 angepasst. Im Rahmen der Innovationsausschreibungen sollen nunmehr im Jahr 2019 250 Megawatt, in 2020 400 Megawatt und in 2021 500 Megawatt ausgeschrieben werden. Die Mengen werden von den regulären Ausschreibungsmengen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgezogen. Die Bundesregierung wird bereits in 2019 eine erste Evaluierung vorsehen, um zu prüfen, ob einzelne getestete Elemente in das reguläre Ausschreibungsdesign übernommen werden können. Bei einer positiven Bilanz sollen die Innovationsausschreibungsmengen ab 2021 verdreifacht werden.

Darüber hinaus soll die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) weiterentwickelt und umfassend modernisiert werden, so dass sie im Rahmen der Energiewende eine Zukunft hat. Bereits zu-vor sind allerdings zeitkritische Anpassungen der Förderung aufgrund des EU-Beihilferechts notwendig, denn es verbietet die Überförderung von Anlagen. Deshalb wird die entsprechende Regelung angepasst. Auch die gesetzlich bestimmte Vergütung für größere Solaranlagen wird wegen einer bestehenden Überförderung aus beihilferechtlichen Gründen abgesenkt. Schließlich werden im Bereich der Weiterleitung von Strom Schätzungsmöglichkeiten eingeführt, um den Erfüllungsaufwand zu verringern.

Die Europäische Kommission hat am 7. Februar 2018 die deutsche Kapazitätsreserve bei-hilferechtlich genehmigt. Diese Genehmigung macht Änderungen im EnWG erforderlich.
Es wird eine Übergangsregelung für Stromerzeugungsanlagen geschaffen, die nach den bisherigen technischen Anschlussbedingungen geplant wurden und nach der Verordnung (EU) 2016/631 auf neue technische Standards umgerüstet werden müssten. Durch die Übergangsregelung werden Nachrüstungen vermieden, die zur Systemstabilität nicht erforderlich sind.

Darüber hinaus werden im EnWG die Regelungen zum Netzanschluss an das L-Gasnetz angepasst, um die notwendige Umstellung der Versorgung von L- auf H-Gas zu unterstützen. Dies ist erforderlich, weil L-Gas nur noch begrenzt zur Verfügung steht.

Im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) und im Seeanlagengesetz (SeeAnlG) werden sowohl planungs- als auch zulassungsrechtliche Änderungen vorgenommen, um auch die Errichtung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen sind, zu ermöglichen.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 5. November 2018 beschlossen. Länder und Verbände haben den Entwurf am 1. November 2018 zur Kenntnis erhalten. Der Bundestag hat das Energiesammelgesetz am 30. November 2018 verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am 14. Dezember 2018 zugestimmt.