Maklerin zeigt zwei Interessenten eine Wohnung

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Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurden für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung eingeführt. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus schreibt das Gesetz für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung vor.

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550) regelt die Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter und zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 23. Oktober 2017 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Bis zum 22. November 2017 konnten Stellungnahmen eingereicht werden. Die Verordnung ist am 1. August 2018 in Kraft getreten.