Stapel von Akten und Papieren sinnbildlich für hohe Bürokratie; Quelle: istockphoto.com/ notwaew

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Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz, das am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird der Verwaltungsaufwand bei Unternehmen um weitere 135 bis 360 Millionen Euro pro Jahr reduziert. Berücksichtigt man zudem das erste Bürokratieentlastungsgesetz und die Modernisierung des Vergaberechts aus dem Jahr 2015, wird die Wirtschaft alleine durch diese drei Gesetze um knapp 2 Milliarden Euro Bürokratieaufwand entlastet.

Durch das BEG II werden vor allem solche Unternehmen entlastet, die typischerweise am meisten von Bürokratie belastet sind: kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe. Das Gesetz nimmt Anpassungen im Sozialgesetzbuch und im Steuerrecht vor; zudem sind Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen in der Abgabenordnung vorgesehen. Darüber hinaus werden die Unternehmen, aber auch die Verwaltung und die Bürger durch eine Stärkung des E-Governments und der E-Verwaltung entlastet.

Der Bundestag hatte das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz am 30. März 2017 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12. Mai 2017 zugestimmt. Um zu gewährleisten, dass die Erleichterungen des BEG II bereits im Jahr 2017 spürbar werden, gilt für einen überwiegenden Teil der Neuregelungen – namentlich für alle Änderungen zum Einkommensteuergesetz (EStG), zum Umsatzsteuergesetz (UStG), zur Abgabenordnung (AO) und zur Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) – ein rückwirkendes Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.