Wir bitten Sie an dieser Stelle um Ihre Einwilligung für die Nutzung unseres Videodienstes. Nähere Informationen zu allen Diensten finden Sie, wenn Sie die Pluszeichen rechts aufklappen. Sie können Ihre Einwilligungen jederzeit erteilen oder für die Zukunft widerrufen. Rufen Sie dazu bitte diese Einwilligungsverwaltung über den Link am Ende der Seite erneut auf.
Diese Webseite setzt temporäre Session Cookies. Diese sind technisch notwendig und deshalb nicht abwählbar. Sie dienen ausschließlich dazu, Ihnen die Nutzung der Webseite zu ermöglichen.
Das Ministerium präsentiert seine Arbeit auf dieser Webseite auch in Form von Videos. Diese werden vom deutschen Anbieter TV1 mit Hilfe des JW-Players mit Sitz in den USA ausgeliefert. Bitte willigen Sie in die Übertragung Ihrer IP-Adresse und anderer technischer Daten an den JW-Player ein, und erlauben Sie JW-Player, Cookies auf Ihrem Endgerät zu setzen, wenn Sie unser Video-Angebot nutzen wollen. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Über die Einwilligungsverwaltung am Ende der Seite können Sie jederzeit steuern, ob Sie den Videodienst JW-Player zur Übertragung freigeben oder nicht.
Ausführliche Informationen über Ihre Betroffenenrechte und darüber, wie wir Ihre Privatsphäre schützen, entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung zum Videodienst JW-Player
Das Ministerium präsentiert seine Arbeit auf dieser Webseite auch in Form von Videos. Diese werden vom deutschen Anbieter TV1 mit Hilfe des JW-Players mit Sitz in den USA ausgeliefert. Bitte willigen Sie in die Übertragung Ihrer IP-Adresse und anderer technischer Daten an den JW-Player ein, und erlauben Sie JW-Player, Cookies auf Ihrem Endgerät zu setzen, wenn Sie unser Video-Angebot nutzen wollen. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Über die Einwilligungsverwaltung am Ende der Seite können Sie jederzeit steuern, ob Sie den Videodienst JW-Player zur Übertragung freigeben oder nicht.
Ein Ziel der EU-Vergaberichtlinien und des nationalen Vergaberechts ist einfache Prüfung, ob ein Unternehmen grundsätzlich geeignet ist, einen öffentlichen Auftrag auszuführen. Dazu hat der europäische Gesetzgeber in Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt, die die Eignungsprüfung durch eine in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche Form der Eigenerklärung vorstrukturieren und erleichtert:
Die EEE stellt einen vorläufigen Beleg der Eignung eines Unternehmens und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen dar und ersetzt vorläufig die Vorlage von Nachweisen.
Die EEE enthält eine Eigenerklärung mit Versicherung des Unternehmens zu folgenden Aspekten:
Es liegen keine Ausschlussgründe vor.
Die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Eignung werden erfüllt mit Blick auf
a) die Befähigung zur Berufsausübung,
b) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie
c) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Eventuell vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebene objektive und nichtdiskriminierende Kriterien zur Reduzierung der Zahl der Teilnehmer am Wettbewerb werden erfüllt (nur relevant bei zweistufigen Verfahren).
Die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise für die Punkte 1 bis 3 können jederzeit vom Unternehmen vorgelegt werden.
Nachweise und Bescheinigungen
müssen vom öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von dem Unternehmen angefordert werden, das den Zuschlag erhalten soll;
können vom öffentlichen Auftraggeber jederzeit von jedem am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen angefordert werden, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird.
Die EEE wird ausschließlich in elektronischer Form erstellt.
Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat verweist auf vergleichbare deutschsprachige Services zum Ausfüllen der EEE auf der Seite https://eee.evergabe-online.de/
Muss die EEE verwendet werden?
Ein Unternehmen (= Wirtschaftsteilnehmer) kann freiwillig eine EEE vorlegen (auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber keine vorausgefüllte EEE zur Verfügung gestellt hat). Der öffentliche Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, die vorgelegte EEE als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen zu akzeptieren. Nach § 48 Absatz 1 Vergabeverordnung kann der öffentliche Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen vorschreiben, "mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)" die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nachgewiesen werden muss. Folglich kann ein öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch die Verwendung der EEE vorschreiben. Der öffentliche Auftraggeber wiederum ist nicht verpflichtet, eine vorausgefüllte EEE in den Vergabeunterlagen bereitzustellen, er erleichtert damit aber den Unternehmen das Ausfüllen der EEE.
Welche Vorteile bringt die EEE?
Durch das Ausfüllen der EEE entfällt für das Unternehmen die Notwendigkeit, bei der Abgabe eines Teilnahmeantrages (bei zweistufigen Verfahren) oder eines Angebots (insbesondere beim offenen Verfahren) viele umfangreiche Bescheinigungen oder andere Nachweise vorzulegen. Die EEE ersetzt als vorläufiger Nachweis Bescheinigungen von Behörden oder Dritten und reduziert dadurch den Aufwand für die Unternehmen. Die EEE ist EU-weit einheitlich und erleichtert daher die Teilnahme an Vergabeverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für die öffentlichen Auftraggeber vereinfacht die EEE den Vergleich der Angaben der teilnehmenden Unternehmen.