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Artikel - Innovationspolitik

Förderschwerpunkt 3: Automatisierung und Digitalisierung der Produktion und Dienstleistungen

Einleitung

Förderschwerpunkt 3: Automatisierung und Digitalisierung der Produktion und Dienstleistungen

© Adobe Stock/Me studio

Zentrale Elemente zur langfristigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Produktion von Schutzausrüstung in Deutschland sind ein hoher Grad an Flexibilität der Produktion sowie Automatisierung zur Steigerung der Produktivität der Anlagen, intelligente Fertigungsprozesse sowie der branchen- und materialübergreifende Technologietransfer. Somit sind es die Ziele des Förderschwerpunkts „Automatisierung und Digitalisierung der Produktion und Dienstleistungen“, die Entwicklung intelligenter Fertigungsprozesse sowie erhebliche Produktivitätssteigerungen durch Automatisierung zu erreichen. Zudem sollen am Ende möglichst vollständig automatisierte und digitalisierte Prozesse und gegebenenfalls überlappende Produktionsketten entstehen.

Die Antragstellung für das Förderprogramm endete am 31. Dezember 2021.

Was wird gefördert?

Förderoptionen im Förderschwerpunkt 3: Automatisierung und Digitalisierung der Produktion und Dienstleistungen

Gefördert werden in:

Förderschwerpunkt 3a:

  • Organisationsinnovationen
  • Prozessinnovationen

Förderschwerpunkt 3b:

  • Innovationsbeihilfen
  • Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

Förderschwerpunkt 3c:

  • Innovationscluster

Im Förderschwerpunkt 3a werden für Anwendungen neuer bzw. wesentlich verbesserter Produktionsmethoden oder Erbringung von neuen Dienstleistungen (z. B. Reinigung) unter dem Gesichtspunkt der Automatisierung und Digitalisierung im Rahmen von Prozess- und Organisationsinnovationen folgende Schwerpunkte gefördert:

  • integrierte Produkt- und Produktionssystementwicklung,
  • neue Fertigungstechnologien und Prozessketten,
  • Flexibilisierung der Produktion,
  • effizientere Nutzung von Rohstoffen und Energie in Produktionstechnologien und bei Ausrüstungen,
  • Digitalisierung und Virtualisierung von Produktion und Produktionssystemen (Industrie 4.0),
  • produktbezogene Dienstleistungen und Dienstleistungssysteme,
  • Wissensmanagement und -organisation für die Produktion.

Im Rahmen von Innovationsbeihilfen für KMU werden im Förderschwerpunkt 3b insbesondere gefördert:

  • die Erhöhung der Kompetenzen und Qualifikationen der Beschäftigten durch die Abordnung von hochqualifiziertem Personal einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU (anderes Personal darf dafür allerdings nicht ersetzt werden), sowie
  • die Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Im Förderschwerpunkt 3c werden für den Auf- oder Ausbau von branchenübergreifender Innovationsclustern gefördert:

  • die Einrichtung zur gemeinsamen Nutzung von Anlagen zur optimalen volkswirtschaftlichen Nutzung der Förderung und zur Steigerung des Technologietransfers und die damit verbundenen Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

Ein Innovationscluster im Sinne dieser Richtlinie ist die geografische Konzentration von miteinander verbundenen Unternehmen und Institutionen in verwandten Branchen oder Technologien, die sich durch gemeinsame Austauschbeziehungen und Aktivitäten entlang einer (oder mehrerer) Wertschöpfungskette(n) ergänzen. Wesentliche Bestimmungskriterien sind die regionale Nähe der Akteure, eine ausreichende Anzahl und Dichte von Unternehmen sowie Forschungseinrichtungen (kritische Masse), die thematisch-marktbezogene Nähe und ein mindestens nationales Absatzpotenzial der Produkte und Dienstleistungen. Die technologisch-inhaltliche und regionale Nähe der Akteure entlang der Wertschöpfungskette führt zu verstärkten Innovationsprozessen.

Ein Cluster kann beliebig viele Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen beinhalten, sofern eine kritische Masse erreicht wird. Grundlage zur Förderung der Innovationscluster ist Artikel 27 AGVO, wonach offene, gemeinsam genutzte Infrastrukturen und der Betrieb von Innovationsclustern gefördert werden können.

Wie wird gefördert?

Art der Förderung und Förderkonditionen

Im Förderschwerpunkt 3 „Automatisierung und Digitalisierung der Produktion und Dienstleistungen“ erfolgt die Förderung je nach Art der Antragsteller und Fördermaßnahme als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.

Nach Artikel 2 Nummer 96 und 97 und Artikel 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können Prozess- und Organisationsinnovationen gefördert werden.

Im Sinne von Anhang I und nach Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können Innovationsbeihilfen für KMU gefördert werden. Die zulässige Beihilfehöchstintensität ergibt sich dabei aus Artikel 28 Absatz 3 und Absatz 4 AGVO.

Gemäß Artikel 27 AGVO der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können Innovationscluster im Rahmen von Beihilfen gefördert werden. Die Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation). Die zulässige Beihilfehöchstintensität ergibt sich aus Artikel 27 Absatz 6 AGVO.

Die förderfähigen Kosten richten sich nach den in der Förderrichtlinie zu Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher Schutzausrüstung festgelegten Fördersätzen, die je nach Förderoption und Art der Antragsteller variieren.

Die Höchstzuwendungen pro Zuwendungsempfänger für Unternehmen ergeben sich aus Artikel 4 AGVO.

Für die Förderoptionen sind folgende maximale Fördersätze vorgesehen:

AntragstellerFörderoptionenEinzel-projekteKooperations-projekte
Kleine Unternehmen: KMU-Definition gemäß Anhang I AGVO
Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen
Innovationsbeihilfen
Innovationsberatungsdienste u. innovationsunterstützende Dienstleistungen
Innovationscluster
50 %
50 %
50 %
100 %1


50 %
50 %
50 %
50 %
100 %1


Mittlere Unternehmen: KMU-Definition gemäß Anhang I AGVO
Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen
Innovationsbeihilfen
Innovationsberatungsdienste u. innovationsunterstützende Dienstleistungen
Innovationscluster
50 %
50 %
50 %
100 %1


50 %
50 %
50 %
50 %
100 %1


Weitere Unternehmen (über 250 Mitarbeiter)Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen
Innovationsbeihilfen
Innovationsberatungsdienste u. innovationsunterstützende Dienstleistungen
Innovationscluster






50 %
15 %2
15 %2




Forschungseinrichtungen
A: Hochschulen, Forschungseinrichtungen mit FuEuI-Kapazitäten, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung

Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen

100 %
100 %
Forschungseinrichtungen
B: Helmholtz-Gemeinschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Max-Planck-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft
Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen
80 %
80 %

1 Bei Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen werden max. 200.000 Euro in drei Jahren gefördert.
2 Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen für große Unternehmen sind nur zulässig, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen. Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

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