Im Förderschwerpunkt 4 „Beitrag zur Effizienz der Nationalen Reserve“ erfolgt die Förderung je nach Art der Antragsteller und Fördermaßnahme als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.
Nach Artikel 2, Nr. 85 und 86 und Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung gefördert werden.
Nach Artikel 2 Nummer 96 und 97 und Artikel 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können Prozess- und Organisationsinnovationen gefördert werden.
Die förderfähigen Kosten richten sich nach den in der Förderrichtlinie zu Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher Schutzausrüstung festgelegten Fördersätzen, die je nach Förderoption und Art der Antragsteller variieren.
Die Höchstzuwendungen pro Zuwendungsempfänger für Unternehmen ergeben sich aus Artikel 4 AGVO.
Für die Förderoptionen sind folgende maximale Fördersätze vorgesehen:
Antragsteller | Förderoptionen | Einzel-projekte | Kooperations-projekte | Free-Access-Projekte* |
Kleine Unternehmen: KMU-Definition gemäß Anhang I AGVO
| Industrielle Forschung
Experimentelle Entwicklung
Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen | 70 %
45 %
50 %
50 % | 80 %
60 %
50 %
50 % | 80 %
60 % |
Mittlere Unternehmen: KMU-Definition gemäß Anhang I AGVO
| Industrielle Forschung
Experimentelle Entwicklung
Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen | 60 %
35 %
50 %
50 % | 75 %
50 %
50 %
50 % | 75 %
50 %
|
Weitere Unternehmen (über 250 Mitarbeiter) | Industrielle Forschung
Experimentelle Entwicklung
Organisationsinnovationen
Prozessinnovationen | 50 %
25 %
| 65 %
40 %
15 %1
15 %1 | 65 %
40 %
|
Forschungseinrichtungen
A: Hochschulen, Forschungseinrichtungen mit FuEuI-Kapazitäten, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung |
Alle Förderoptionen | |
100 %
| |
Forschungseinrichtungen
B: Helmholtz-Gemeinschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Max-Planck-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft | Alle Förderoptionen | | 80 %
| |
*sogenannte „Free-Access“-Projekte: Die AGVO ermöglicht einen Zuschlag von 15% wenn die Ergebnisse des Vorhaben durch Konferenzen, Veröffentlichungen, Open-Access-Repositories oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung finden!
1 Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen für große Unternehmen sind nur zulässig, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen. Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.