Nach den Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz, KrWaffKontrG) bedarf der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlassung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie besondere Auslandsgeschäfte) einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung. Für kommerzielle Geschäfte ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Genehmigungsbehörde; das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sind jeweils für die Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG für ihren Geschäftsbereich verantwortlich.

Bitte beachten Sie, dass nach § 6 KrWaffKontrG kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung verwendet, völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller nicht die für die Handlung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Grundsätzlich gilt auch, dass Genehmigungen an Privatpersonen, die Kriegswaffen für private Zwecke (zum Beispiel zu Sammler- oder Sportinteressen) nutzen wollen, nicht erteilt werden. Bei der Antragstellung muss ein öffentliches / staatliches Interesse zum begehrten Umgang mit Kriegswaffen nachgewiesen werden.

Wesentliche Anforderungen zu den Antragsverfahren nach dem KrWaffKontrG ergeben sich aus der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Nach der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ist in bestimmten Konstellationen kein Einzelgenehmigungsverfahren erforderlich; hier greifen allgemeine Genehmigungen.

Für die Bearbeitung von Anträgen bzw. Anfragen im Bereich der Kriegswaffenkontrolle, die ab dem 1.1.2024 im BMWK gestellt bzw. an das BMWK gerichtet werden, werden gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV) Gebühren erhoben.

Das BMWK hat zum Thema Kriegswaffenkontrolle und zum Antragsverfahren beim BMWK diverse Merkblätter und Hinweise veröffentlicht, die Sie hier finden.

Sie finden hier auch die besondere Datenschutzerklärung für die Antragsverfahren nach dem KrWaffKontrG sowie für sonstige Anfragen zur Kriegswaffenkontrolle; diese versteht sich als Ergänzung der allgemeinen Datenschutzerklärung des BMWK.

Des Weiteren finden Sie Erläuterungen zur Kriegswaffenliste hier.

Fragen zur Kriegswaffenkontrolle können Sie an das Referat EC6 richten: buero-ec6@bmwk.bund.de.

Genehmigungsinhaber nach dem KrWaffKontrG treffen bestimmte Plichten, insbesondere ist ein Kriegswaffenbuch zu führen. Zuständige Überwachungsbehörde im Bereich der Kriegswaffenkontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). In diesem Rahmen überwacht das BAFA die Einhaltung der Genehmigungen u. a. durch Betriebsprüfungen vor Ort. Weitere Informationen zu den Überwachungsaufgaben des BAFA wie auch vom BAFA veröffentlichte Merkblätter finden Sie hier:
https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Kriegswaffenkontrolle/kriegswaffenkontrolle_node.html

Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen/Demilitarisierung

Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen sowie das Verfahren der Unbrauchbarmachung richtet sich nach der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung – KrWaffUnbrUmgV ).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), kann auf Antrag feststellen, dass ein Gut seine Kriegswaffeneigenschaft verloren hat und als unbrauchbar bezeichnet werden kann.

Soweit die KrWaffUnbrUmgV den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen von Erlaubnissen oder Ausnahmegenehmigungen abhängig macht, so ist das BAFA die zuständige Genehmigungsbehörde. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beantragung von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG

Zur Beantragung von Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG nutzen Sie bitte das über das Bundesportal bereitgestellte Onlineantragsverfahren. Sie finden das Portal hier.

Bitte beachten Sie, dass das Onlineantragsportal derzeit einige unklare, fehlende aber auch fehlerhafte Abfragen aufweist. Hier (PDF, 65 KB) finden Sie einen Leitfaden, der weitergehende Informationen und Hinweise sowie bisher im BMWK eingegangenen Fragen und Antworten zur Onlineantragstellung enthält.“