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Artikel - Wettbewerbspolitik

 Digital Markets Act

Einleitung

Hintergrundinformationen zum Digital Markets Act

Was ist der DMA?

Der DMA ist das Gesetz über Digitale Märkte, eine EU-Verordnung, die ab dem 2.11.2021 in Kraft und ab dem 2.5.2023 in der gesamten Europäischen Union anwendbar ist. Der DMA ist ein neues Instrument und unterwirft große Plattformunternehmen (sog. Gatekeeper) klaren und strengen Regeln. Dies sichert Vielfalt und fairen Wettbewerb auf digitalen Märkten. Die Bundesregierung hat sich erfolgreich für ein strengen DMA eingesetzt. Fairer Wettbewerb auf digitalen Märkten sowie zwischen digitalen und traditionellen Geschäftsmodellen sind eine Priorität des BMWK in seiner wettbewerbspolitischen Agenda.

Mehr Informationen zum Digital Markets Act finden Sie hier (PDF, 283 KB)

Für wen gelten die neuen Regeln?

Der DMA gilt nicht für alle Anbieter digitaler Dienste, sondern nur für die sog. Gatekeeper und ihre zentralen Plattformdienste, soweit diese vom Anwendungsbereich des DMA erfasst sind. Bei Gatekeepern handelt es sich um besonders dominante Digitalunternehmen. Aufgrund von Netzwerkeffekten ziehen sie immer mehr Nutzer an und wachsen stetig weiter. Die genauen Kriterien sind in Art. 3 DMA bestimmt. Basierend darauf bestimmt die EU-Kommission, welche Unternehmen erfasst sind.
Siehe: https://digital-markets-act.ec.europa.eu/gatekeepers_en

Welche Regeln gelten zukünftig für die Gatekeeper?

Für diese Gatekeeper gelten dann rund zwanzig konkrete Verhaltenspflichten. Diese sind in den Art. 5, 6, 7 DMA niedergelegt.

Gatekeeper dürfen u.a. zukünftig nicht:

  • Geschäftskundendaran hindern, ihre Produkte und Dienstleistungen auf Drittplattformen zu anderen Konditionen und Preisen anzubieten als über die Plattform des Gatekeepers.
  • Geschäftskunden verwehren, kostenlos mit Endnutzern, die Bestandskunden des Geschäftskunden sind, über die Plattformdienste zu kommunizieren, diesen Angebote zu machen und auch zu anderen Bedingungen Verträge zu schließen;
  • es Endnutzern verwehren, Inhalte, Abonnements, Funktionen und andere vom Geschäftskunden erworbene Artikel über den Plattformdienst des Gatekeepers abzurufen, wenn dabei die Software des Geschäftskunden zum Einsatz kommt;
  • Endnutzer oder Geschäftskunden daran hindern, sich bei den zuständigen staatlichen Stellen zu beschweren, wobei bei Geschäftskunden die Vereinbarung eines Streitbeilegungsmechanismus erlaubt ist;
  • von Endnutzern oder Geschäftskunden verlangen, einen bestimmten Identifikationsdienst, Web-Browser- oder Zahlungsdienst oder einen entsprechenden technische Service (z.B. für In-App-Käufe) zu verwenden oder – im Fall von Geschäftskunden – anzubieten;
  • Endnutzer oder Geschäftskunden für die Benutzung eines Plattformdienstes verpflichten, sich für einen anderen bedeutsamen Plattformdienst anzumelden;
  • personenbezogene Daten von Endnutzern der Plattformdienste zum Zweck des Betriebs von Online-Werbediensten verarbeiten oder mit Daten aus anderen Plattformdiensten zusammenführen oder weiterverwenden oder Endnutzer in anderen Diensten des Gatekeepers anmelden. Zulässig wäre dies nur, soweit die Endnutzer (mit einer entsprechenden Wahlmöglichkeit) eingewilligt haben.

Demgegenüber müssen Gatekeeper zukünftig u.a.:

  • es unterlassen, unter Nutzung nicht öffentlicher Daten mit Geschäftskunden in Konkurrenz zu treten, die einen zentralen Plattformdienst nutzen;
  • es Endnutzern leicht ermöglichen, vorinstallierte Software zu entfernen sowie die Standardeinstellungen im Betriebssystem bzgl. der Nutzung von virtuellen Assistenten oder Webbrowsern zu ändern und aus einer Liste von alternativen Angeboten auszuwählen;
  • es gestatten und technisch ermöglichen, Drittanbietersoftware oder -stores aus beliebigen Quellen auf einfache Weise zu installieren, wobei erforderliche Maßnahmen zur Wahrung der Cybersicherheit zulässig sind;
  • es unterlassen, eigene Dienstleistungen oder Produkte beim Ranking bevorzugt zu behandeln. Das Ranking muss transparent, fair und diskriminierungsfrei erfolgen;
  • es Endnutzern gestatten, zwischen verschiedenen Softwareanwendungen und Diensten, auf die über den Kernplattformdienst zugegriffen werden kann, zu wechseln und diese zu abonnieren;
  • es Anbietern von Dienstleistungen und Hardware im Wege wirksamer Interoperabilität erlauben, kostenlos den gleichen Leistungsumfang zu nutzen, die einem als Plattformdienst identifizierten Betriebssystem oder virtuellen Assistenten zur Verfügung steht;
  • den Werbetreibenden und Herausgebern und von den vorgenannten beauftragten Dritten auf Anfrage kostenlos Zugang zu den Leistungsmessungsinstrumenten des Gatekeepers und zu den Informationen zu gewähren, die diese benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen. Die Daten müssen für die Tools der Empfänger verarbeitbar sein;
  • eine wirksame Übertragbarkeit von Daten, die durch die Tätigkeit eines geschäftlichen Nutzers oder Endnutzers erzeugt wurden, gewährleisten;
  • Geschäftskunden und von diesen beauftragte Dritten kostenlos einen effektiven, qualitativ hochwertigen, kontinuierlichen und Echtzeit-Zugang zu und die Nutzung von aggregierten oder nicht aggregierten Daten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden zentralen Plattformdienstes durch diese Geschäftsnutzer und die Endnutzer, die die von diesen Geschäftsnutzern angebotenen Produkte oder Dienste nutzen, bereitgestellt oder erzeugt werden;
  • Drittanbietern von Online-Suchmaschinen auf deren Anfrage zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten in Bezug auf die kostenlose und bezahlte Suche gewähren, die von Endnutzern auf Online-Suchmaschinen des Gatekeepers generiert werden;
  • faire und nichtdiskriminierende allgemeine Bedingungen für den Zugang von Geschäftskunden zu App-Stores, Suchmaschinen und sozialen Netzwerken gewähren;
  • die Bedingungen für die Kündigung von Plattformdiensten verhältnismäßig und leicht einhaltbar ausgestalten;

im Falle digitaler Werbung jedem Werbetreibenden, jedem Herausgeber oder von ihnen beauftragten Dritten, auf Anfrage täglich unentgeltliche Auskunft über jede vom Inserenten geschaltete Anzeige und zwar über den Preis und die von diesem Inserenten gezahlten Gebühren, die Vergütung, die der Herausgeber erhält und die Kennzahlen, auf der die einzelnen Entgelte berechnet werden.

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