Das Kartellverbot
Das Kartellverbot (§§ 1-3 GWB) verbietet solche Absprachen zwischen unterschiedlichen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des freien Wettbewerbs bewirken oder bezwecken. Verboten sind beispielsweise Preisabsprachen, bei denen die beteiligten Unternehmen festlegen, zu welchem Preis sie ihre vergleichbaren Produkte verkaufen. Derartige Kartellbildungen sind deswegen so schädlich für den Wettbewerb, weil sie dazu führen, dass Unternehmen nicht mehr miteinander konkurrieren, sondern sich vielmehr darauf einigen, nebeneinander im Markt zu existieren. Sie müssen keine Angst mehr haben, durch einen Konkurrenten, der günstiger oder besser produziert, vom Markt verdrängt zu werden. Geschädigt werden dadurch letztlich die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Produkte und Dienstleistungen oft teurer erwerben müssen, als dies bei einem freien Leistungswettbewerb der Fall wäre.
Die Fusionskontrolle
Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen, auch Fusionen genannt, sind in einer Marktwirtschaft häufig zu beobachten. Die Ziele können dabei vielfältig sein. Mitunter sollen Effizienzen, wie z.B. Synergieeffekte, genutzt werden oder neue Märkte und Kundengruppen erschlossen werden. Entsprechend können Fusionen zu Wachstum und einer Steigerung der unternehmerischen Wettbewerbsfähigkeit führen.
Da Fusionen aber auch die Marktstruktur so stark verschlechtern können, dass dies dem Wettbewerb nachhaltig schadet, untersucht die Fusionskontrolle (§§ 35-43 GWB) die Auswirkungen bestimmter Unternehmenszusammenschlüsse. Das GWB sieht ein Fusionskontrollverfahren vor, wenn die Umsätze der beteiligten Unternehmen oder die Kaufpreise der Zielunternehmen bestimmte Werte überschreiten. Schädlich für den Wettbewerb und damit verboten nach dem GWB sind beispielsweise solche Fusionen, die dazu führen, dass nur noch sehr wenige Anbieter (Oligopol) oder sogar nur noch ein einziger Anbieter (Monopol) in einem Markt existieren.
Das Ministererlaubnisverfahren im Rahmen der Fusionskontrolle
Untersagt das Bundeskartellamt im Rahmen der Fusionskontrolle einen Unternehmenszusammenschluss, können die beteiligten Unternehmen einen Antrag auf eine sogenannte Ministerialerlaubnis stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz kann die geplante Fusion bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dann dennoch genehmigen. Das selten angewandte Instrument ist für Ausnahmefälle gedacht, in denen die gesamtwirtschaftlichen Vorteile eines Zusammenschlusses die Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Mehr zum Ministererlaubnisverfahren und seinen Voraussetzungen finden Sie hier.
Die Missbrauchsaufsicht
Unternehmen können in Deutschland das Ziel verfolgen, mit ihren Produkten oder Dienstleistungen im Wettbewerb Marktführer zu werden. Ihre sogenannte marktmächtige Stellung dürfen sie aber nicht missbräuchlich ausüben. Geregelt ist dieses Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden bzw. -starken Stellung in der Missbrauchsaufsicht des GWB (§ 18-21 GWB).
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, wenn es auf seinem Markt keinem wesentlichen Wettbewerb mehr ausgesetzt ist und somit eine überragende Marktstellung innehat. Ob ein Unternehmen einen Markt beherrscht, wird beispielsweise anhand seines Marktanteils, seiner Finanzstärke oder auch an seinem Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten bestimmt.
Missbräuchlich verhält sich ein marktbeherrschendes Unternehmen beispielsweise dann, wenn es stark überhöhte Preise (z.B. im Vergleich zu ähnlichen Märkten mit wirksamem Wettbewerb) fordert und dadurch Verbraucherinnen und Verbraucher schädigt. Die Missbrauchsaufsicht des GWB berücksichtigt explizit auch die Besonderheiten der Digitalökonomie. So ist klargestellt, dass marktmächtige Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen anderen Unternehmen Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten gewähren müssen (§ 19 Absatz 4, § 20 Absatz 1a GWB). Seit dem Jahr 2021 kann das Bundeskartellamt großen Digitalunternehmen, deren überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb es festgestellt hat, bestimmte missbräuchliche Verhaltenspflichten untersagen (§ 19a GWB).
Sektoruntersuchungen und Maßnahmen gegen Störungen des Wettbewerbs
Seit 2005 können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden Untersuchungen bestimmter Märkte bzw. eines Sektors vornehmen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Wettbewerb möglicherweise eingeschränkt ist. Diese sog. Sektoruntersuchungen wurden vom Bundeskartellamt bisher häufig durchgeführt, endeten jedoch stets lediglich mit einem Bericht. Über Befugnisse, festgestellte Störungen des Wettbewerbs zu beheben, verfügte das Bundeskartellamt nicht, sodass das GWB hier eine „Lücke“ aufwies. Im November 2023 trat jedoch die 11. GWB-Novelle in Kraft, es dem Bundeskartellamt nun ermöglicht, Wettbewerbsstörungen schnell und effektiv abzustellen. Dafür soll das Bundeskartellamt unter anderem im Anschluss an eine Sektoruntersuchung verhaltensorientierte oder strukturelle Maßnahmen anordnen können. Darüber hinaus wurde die Abschöpfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverstößen für die Behörde deutlich erleichtert. Mit der 11. GWB-Novelle wurde zudem die Durchsetzung des europäischen Gesetzes über digitale Märkte (Digital Marktes Act, DMA) gestärkt.
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Die Durchsetzung des Kartellrechts
Verschiedene nationale und europäische Institutionen sind mit der Anwendung und Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sowie der Befassung mit wettbewerbspolitischen Fragen betraut. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Bundeskartellamt, der Europäischen Kommission und den Zivilgerichten und europäischen Gerichten zu.
Die Monopolkommission als unabhängiges Beratungsorgan der Bundesregierung analysiert die Wettbewerbsverhältnisse, die Machtkonzentration in der Wirtschaft sowie die Tätigkeit der Kartellbehörden und unterbreitet Vorschläge zur Stärkung des Wettbewerbs.