1. Fördervoraussetzungen und Antragsberechtigungen

Mit dem Programm zur Förderung der Nutzung und des Baus von Demonstrationsanlagen und von Beispielregionen für die industrielle Bioökonomie wird die Skalierung und Optimierung innovativer Prozesse zur praxisnahen Erprobung im Rahmen von drei Bausteinen gefördert:

  • In Baustein A wird die Nutzung existierender öffentlicher oder privater Multi-Purpose-Anlagen in Deutschland sowie in Europa zur Erprobung und Weiterentwicklung eigener Verfahren der industriellen Bioökonomie gefördert. Die Förderung umfasst beispielsweise Nutzungsentgelte für Anlagen, Vertragsverhandlungen für die Nutzung dieser Anlagen, Abstimmungsprozesse, Schutzrechtsvereinbarungen mit Anlagenbetreibern, die Betreuung der Abläufe durch eigenes Personal vor Ort, die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten sowie Innovationsberatungsdienste.
  • In Baustein B werden vorbereitende Tätigkeiten, Durchführbarkeitsstudien zum Errichten von unternehmenseigenen Single-Purpose-Demonstrationsanlagen und zusätzlich die Durchführung von Markteinführungen gefördert. Ein strategisches Ziel ist es dabei, den Aufbau von Leuchtturmprojekten im Bereich der industriellen Bioökonomie zu unterstützen und insbesondere mit konkreten Planungsunterlagen und Konzepten die Entscheidungsgrundlage für die Investition in eine bioökonomische Demonstrationsanlage zu schaffen.
  • In Baustein C wird die Integration von neuen skalierten biobasierten Produkten und Verfahren in regionale industrielle Wertschöpfungsnetze gefördert. Die Förderung umfasst Durchführbarkeitsstudien, Beratungsdienste, Transfer- und Ausbildungsmaßnahmen und experimentelle Entwicklung zur weiteren Skalierung biobasierter Produkte und Verfahren. Darüber hinaus ist eine Förderung von neuen Innovationsclustern (anwendungsnahe Innovationszentren) vorgesehen.
  • Gefördert werden Start-ups, KMU (bis max. 1 000 Mitarbeiter) und Großunternehmen (wenn sie Teil der Wertschöpfungskette mit KMU sind oder eine Lücke bei der Implementierung der Bioökonomie geschlossen wird). Antragsberechtigt sind des Weiteren Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sofern sie Teil eines Konsortiums mit Industriebeteiligung sind.
  • In Baustein C können zusätzlich Innovationscluster-Managementeinrichtungen eine Förderung beantragen.

Die Verfahren sollen gemäß Nummer 3 der Förderrichtlinie im Labor- oder Pilotmaßstab bereits bestimmte Eigenschaften unter Beweis gestellt haben (z. B. Ersatz fossiler Rohstoffe, Kostenreduktion, Nachhaltigkeit etc.). Bei der Skalierung geht es darum, die Lücke zwischen der Erprobung der bioökonomischen Produkte und Verfahren im Labormaßstab und der Hochskalierung für die Anwendung im industriellen Maßstab zu schließen. Insbesondere sollte dabei auch darauf geachtet werden, dass hier keine Konkurrenz zur Förderung des BMBF entsteht, das ja auch Projekte im Pilotmaßstab fördert. Die Unterscheidung sollte sich deshalb insb. nach dem TRL richten.

Die Förderung innerhalb des Programms zielt primär auf Prozesse, in denen biologische Ressourcen im Sinne der industriellen Bioökonomie stofflich verwertet werden. Denkbar sind jedoch auch Prozesse, aus denen selbst zwar nicht unmittelbar Produkte hervorgehen, die jedoch biologische Ressourcen nutzen und unmittelbar mit industriellen Produktionsprozessen verknüpft sind.

Eine Multi-Purpose-Anlage (Mehrzweckdemonstrationsanlage) im Sinne der Richtlinie ist eine Anlage, deren technische Ausgestaltung so flexibel oder universell ist, dass sie für unterschiedliche Prozesse (Herstellung unterschiedlicher Produkte, Verwendung verschiedenartiger Substrate) eingesetzt werden kann. Es handelt sich hingegen nicht um eine Mehrzweck-Demonstrationsanlage, wenn die Anlage so spezifisch gestaltet und ausgelegt ist, dass sie im Wesentlichen nur für einen spezifischen Prozess bzw. nur für den Zweck eines einzelnen Unternehmens genutzt werden kann.

Im Rahmen der europäischen Initiative „Pilots4U“ stellen die Betreiber einiger Mehrzweckdemonstrationsanlagen ihr Leistungsangebot auf der Website www.biopilots4u.eu dar. Bei den hier hinterlegten Eintragungen handelt es sich jedoch weder um eine abschließende Aufzählung noch um eine Empfehlungsliste. Gerne können Sie also auch andere geeignete Anlagen nutzen, die hier nicht registriert sind. Zudem wird aktuell an einer eigenen Aufstellung verfügbarer Anlagen gearbeitet. Sofern Sie Betreiber einer Mehrzweckdemonstrationsanlage für Prozesse der industriellen Bioökonomie sind und diese Förderinteressierten zur Skalierung ihrer Prozesse zur Verfügung stellen möchten, können Sie gern den Projektträger hierüber informieren.

Für die Einreichung von Skizzen zu Baustein A sollte mindestens TRL 4 nachgewiesen werden.

Nein. Gewöhnlich ist der Maßstab einer Demonstrationsanlage als Pilotanlage jedoch maximal um den Faktor 10 kleiner als jener einer Anlage für die spätere Serienproduktion, sodass Bioreaktoren beispielsweise eine Größe von 10 m³ anstelle von 100 m³ (Serienproduktion) aufweisen könnten. Da im Modul B eine erfolgreiche Demonstration des Zielprozesses unter Einsatzbedingungen in einer Pilotanlage (TRL 6) zur Beantragung bereits nachgewiesen worden sein muss, ist hier auch die Planung größerer Single-Use-Demonstrationsanlagen denkbar.

  • Gegenstand von Durchführbarkeitsstudien im Baustein B sind die Bewertung und Analyse des Potenzials für die Realisierung einer Single-Purpose-Demonstrationsanlage mit dem Ziel, die Entscheidung hierüber durch objektive und rationale Darlegung von Stärken und Schwächen sowie hiermit verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für die Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten ein solches Vorhaben hätte. Hierzu sind bei den Durchführbarkeitsstudien Leistungen zur Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung (Leistungen des Basic Engineering) förderfähig, welche die Grundlage für die Entscheidung über die Investition in eine Single-Purpose-Demonstrationsanlage liefern sollen. Hierzu zählen insbesondere Ingenieursdienstleistungen (als Fremd- oder Eigenleistung) zur Erstellung von Planungsunterlagen und Konzepten, eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (SWOT-Analyse) für die Errichtung einer Single-Purpose-Demonstrationsanlage sowie eine Ressourcenplanung und Bewertung der Erfolgsaussichten für die Anlagenrealisierung. Förderfähig sind hierbei Leistungen zur Analyse/ Bewertung des Potenzials für die Realisierung der technischen Anlage, ihrer Anschlusskomponenten und zugehöriger Verfahrens- und Prozesstechnik (z.B. Lager- und Fördertechnik), die der Durchführung nachgelagerter FuE-Arbeiten dient. Ebenso förderfähig sind Leistungen, die sich auf die zugehörige Gebäude- oder Grundstückinfrastruktur beziehen, da Maschinen-, Verfahrens- und Prozesstechnik im Bauwerk planerisch integriert werden muss. Nicht förderfähig sind hingegen Leistungen, welche sich auf die zugehörige Gebäude- oder Grundstückinfrastruktur beziehen und somit keinen direkten Bezug zur Durchführung nachgelagerter FuE-Arbeiten aufweisen. Derartige Leistungen sind folglich nicht den Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte gemäß Artikel 25, AGVO zuzuordnen, welche die beihilferechtliche Basis für die Förderung von Durchführbarkeitsstudien darstellen.

Mit der Realisierung einer Single-Purpose-Demonstrationsanlage kann nach vollständigem erfolgreichen Abschluss des Förderprojekts zur Ermittlung der Durchführbarkeit eines solchen Vorhabens begonnen werden. Ein früherer Start des Baus ist ausgeschlossen, da anderenfalls davon ausgegangen werden müsste, dass die generelle Machbarkeit eines solchen Vorhabens bereits geklärt ist oder als so wahrscheinlich angesehen wird, dass die Förderung einer Durchführbarkeitsstudie hierzu nicht notwendig gewesen wäre.

Gemeint sind hier in erster Linie Unternehmen, die vor weniger als 3 Jahren gegründet wurden. Start-ups werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie genauso gefördert wie KMU gemäß Definition von Anhang I der AGVO. Die Höhe der Fördersätze ist insofern jeweils identisch.

Im BMWK-Programm ZIM werden beispielsweise juristische Personen, bei denen es sich nicht um anerkannte gemeinnützige Forschungseinrichtungen handelt und die wirtschaftlich tätig sind, prinzipiell als Unternehmen eingestuft. Anträge können somit auch von Genossenschaften oder eingetragenen Vereinen, die gewerblich tätig sind, als Unternehmen gestellt werden. Die Handhabung ist mit der hier zugrundeliegenden Richtlinie vergleichbar. Gemeint ist die Abgrenzung auch im steuerlichen Sinne. Genossenschaften oder eingetragene Vereine, die gewerblich tätig sind, sind demnach auch förderfähig.

Kommunen selbst sind nicht zuwendungsberechtigt – sie könnten ein Konsortium falls notwendig und sinnvoll ggf. als ungeförderter Partner unterstützen. Unternehmen sind hingegen unabhängig von ihrer Eigentümerstruktur prinzipiell zuwendungsberechtigt.

Forschungseinrichtungen sind als öffentliche Forschungseinrichtungen zuwendungsberechtigt, sofern sie als solche im jeweils aktuellen „Bundesbericht Forschung und Innovation“ gelistet sind. Als private Forschungseinrichtungen sind sie dann zuwendungsberechtigt, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 2, Nr. 83 der AGVO erfüllen. Ihre wissenschaftliche Kompetenz muss zudem durch wissenschaftliche Vorlaufforschung anerkannt und Leistungen der industriellen Forschung müssen erbracht worden sein. Sie müssen über qualifiziertes wissenschaftlich-technisches FuE-Personal (es soll sich um mindestens zehn Personen handeln) mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent an den Gesamtbeschäftigten verfügen, die notwendige technische Infrastruktur aufweisen und mehr als 50 Prozent ihrer Wertschöpfung aus der Durchführung von Forschungsaufträgen oder öffentlichen FuE-Projekten erzielen. Dies ist beispielsweise stets der Fall, wenn die Einrichtungen ein Anerkennungsverfahren als private Forschungseinrichtung im Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des BMWK durchlaufen haben. Anderenfalls ist eine Anerkennung als private Forschungseinrichtung vor Beantragung eines Projektes beim Projektträger zu beantragen.

Forschungseinrichtungen sind prinzipiell gemeinsam mit Unternehmen antragsberechtigt. Da letztlich eine wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse als Industrieprozess anzustreben ist, sollte die zu errichtende Demonstrationsanlage hierbei jedoch überwiegend im Besitz des antragstellenden Unternehmens (bzw. der Unternehmen) sein. Die im Modul B ebenfalls mögliche Förderung ergänzender Maßnahmen (Genehmigungsverfahren, Geschäftsmodellentwicklung, Marktanalysen, Cash-Flow-Planung) steht folglich auch nur Unternehmen offen. Für Demonstrationsanlagen, die von Forschungseinrichtungen betrieben werden sollen, gibt es andere, zielgerichtete Fördermaßnahmen des BMEL oder BMBF.

In allen drei Bausteinen erfolgt die Förderung – je nach Art der Antragsteller und Beihilfe – als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Anlage 1 oder nach der „De-minimis-Verordnung“, einer europäischen Förderregelung, die unter anderem Grenzen für Förderhöhen setzt.

Die Förderhöhe für Projektkosten und -ausgaben richtet sich nach den in der Förderrichtlinie zur industriellen Bioökonomie festgelegten Fördersätzen, die je nach Förderbaustein und Art der Antragsteller variieren.

Für die Bausteine A, B und C sind die maximalen Fördersätze wie folgt vorgesehen:

Antragsteller
Baustein A
Baustein BBaustein C
Start-ups als KMU (Gründung vor <3 Jahren)



50 %1
80 %3



70 %
80 % / 100 %4



45 %5
50 %6,7
70 %8
Kleinstunternehmen:
Weniger als 10 Mitarbeitende sowie Umsatz
und Bilanzsumme kleiner 2 Mio. Euro
Kleine Unternehmen:
Weniger als 50 Mitarbeitende sowie Umsatz
und Bilanzsumme kleiner 10 Mio. Euro
Mittlere Unternehmen:
Weniger als 250 Mitarbeitende sowie Umsatz
und Bilanzsumme kleiner 50 Mio. Euro
50 %1
80 %3
60 %
80 % / 100 %4
35 %5
50 %6,7
60 %8
weitere mittelständische Unternehmen
(unter 1000 Beschäftigte)


50 %2


50 %
80 % / 100 %4


25 %5
50 %2,7,8
Großunternehmen
(über 1.000 Mitarbeitenden)
Forschungseinrichtungen
(als Teil eines Konsortiums mit Unternehmen)
90 %90 %90 %

1 Die Förderung von Personal-, Material- und Reisekosten im Baustein A erfolgt als De-minimis-Beihilfe (Ausnahme bei erschöpften Restfördermöglichkeiten siehe Förderrichtlinie); Aufträge zur Nutzung von Demonstrationsanlagen (innovationsunterstützende Dienstleistungen) werden nach AGVO gefördert.
2 nach De-minimis
3 Für Innovationsberatungsdienste erfolgt eine Förderung bis max. 80 Prozent nach De-minimis. Hierbei ist die Förderquote abhängig von der Qualität des Projektes und den zur Verfügung stehenden Mitteln.
4 In Baustein B kann zusätzlich durch Unternehmen auch eine Förderung der Markteinführung nach De-minimis beantragt werden. Die Förderquote ist im Regelfall auf 80 Prozent begrenzt, kann aber in bedarfsbegründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent betragen.
5 In Baustein C erfolgt die Förderung von Projekten im Rahmen der experimentellen Entwicklung nach AGVO.
6 In Baustein C erfolgt die Förderung von Beratungsdiensten für KMU und Start-ups nach AGVO (für weitere mittelständische und Großunternehmen nach De-minimis).
7 In Baustein C wird für Betriebsbeihilfen von Innovationsclustern und Ausbildungsmaßnahmen eine Förderquote von 50 Prozent gemäß AGVO gewährt.
8 In Baustein C erfolgt die Förderung von Durchführbarkeitsstudien nach AGVO.

Bei förderfähigen Innovationsberatungsdiensten handelt es sich um die Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen

  • Wissenstransfer zur Umsetzung des Vorhabens,
  • Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie
  • Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind.

Die Förderhöhe hängt von der Qualität, dem Stadium der Entwicklung der Projekte oder des Unternehmens und der zur Verfügung stehenden Mittel ab.

Die Fördersätze sind mit jenen für KMU vergleichbar, jedoch mit der Option nötigenfalls höhere Fördersätze bis zu 90 Prozent in Anspruch zu nehmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Projektbeteiligung bei geringen Fördersätzen nicht möglich wäre, weil die Eigenmittel nicht ausreichen - insbesondere wenn eine Drittmittelfinanzierung fehlt.

Analog zu anderen Förderprogrammen ist dies auch innerhalb des Förderprogramms „Industrielle Bioökonomie“ möglich.

Die Förderung gilt für Unternehmen aller Größenklassen. Die Förderquote sollte in der Regel 80 % nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen (in nicht hinreichendem Maße verfügbare Eigenmittel) kann eine Förderquote von bis zu 100 % geltend gemacht werden. Die Fördersumme beträgt max. 200.000 Euro in 3 Steuerjahren.

Die zu skalierenden Verfahren sollen aus ökologischer (unter Betrachtung des gesamten Lebenszyklus z. B. gemäß ISO 14040 / 14044), sozialer (potentielle Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze) und ökonomischer (Rentabilität) Sicht nachhaltig sein. Darüber hinaus sollten mindestens drei der vier folgenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden:

  • Substitution fossiler durch biobasierte Rohstoffe
  • Steigerung der Ressourceneffizienz durch Abfallvermeidung oder -verwertung und Beitrag zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft
  • Generierung zusätzlicher Wertschöpfung auf Basis biologischer Roh- und Reststoffe
  • quantifizierbare Prognose des Treibhausgasminderungspotenzials

Hierzu gibt es in der Richtlinie keine Vorgaben. In jedem Fall wichtig ist jedoch, dass sich mögliche Anlagenstandorte in Deutschland befinden.

Eine kommerzielle Nutzung von Single-use-Demonstrationsanlagen, deren Planung innerhalb des Fördermoduls B vorbereitet wurde, ist nach dem Ende der Zweckbindungsfrist möglich. Diese endet mit dem Ende der Demonstrationsphase, also nachdem die Anlage errichtet worden ist und der zu skalierende Prozess in der Anlage erfolgreich getestet wurde. Zu beachten ist jedoch, dass im Rahmen der Förderung nicht die Planung der finalen industriellen Produktionsanlage unterstützt werden kann. Es muss dementsprechend noch einen Unterschied zwischen der im Rahmen der Förderung zu planenden Anlage und der Serienproduktionsanlage geben. Möglich wäre, dass die hier geplante Anlage kleiner skaliert ist und lediglich für eine Kleinserienproduktion genutzt werden soll. Falls die zu planende Anlage jedoch die Basis für eine spätere Serienproduktionsanlage darstellen soll, so darf sie noch nicht in der finalen Ausbaustufe geplant werden.

Forschungseinrichtungen müssen sich entscheiden, ob Sie beabsichtigen, Kooperationspartner und somit letztlich Zuwendungsempfänger in einem Förderprojekt zu werden, oder ob sie als Unterauftragnehmer eines antragstellenden Unternehmens ihre Mehrzweckdemonstrationsanlage zur Verfügung stellen möchten. In beiden Fällen können sie ihre Anlagentechnik bereitstellen und auch Personal einbinden.
Sofern eine Forschungseinrichtung als Projektpartner und Zuwendungsempfänger eingebunden wäre, läge ein eigenes wissenschaftliches Interesse an dem Projekt vor und es müsste auch eine wissenschaftliche Verwertung der Projektergebnisse angestrebt werden. Die Bereitstellung einer Mehrzweckdemonstrationsanlage für das Projekt würde in diesem Fall also aus eigenem wissenschaftlichen Interesse erfolgen und kann nicht gesondert vergütet werden. Sollte eine Forschungseinrichtung hingegen als Auftragnehmer eine Anlage bereitstellen, so wäre nicht von einem eigenen wissenschaftlichen Interesse an dem Projekt auszugehen. In diesem Fall handelte es sich demnach um einen klassischen Dienstleistungsauftrag über die Bereitstellung von Anlagen und ggf. technische Unterstützung bei der Durchführung von Versuchen, für den es auch keine wissenschaftliche Verwertungspflicht für die Forschungseinrichtung als Auftragnehmer gäbe.

Single-use-Demonstrationsanlagen, die im Rahmen des Fördermoduls B geplant werden, müssen in Deutschland errichtet werden, da die mit der Bundesförderung verbundenen wirtschaftlichen Effekte (u. a. Schaffung von Arbeitsplätzen und Generierung zusätzlicher Umsätze) in Deutschland erzielt werden sollen. Mit der Förderung des Baus von Anlagen, die im europäischen Ausland errichtet werden, könnte dies, wenn überhaupt, nur in Teilen der Fall sein.

Auch eine spezifische Single-use-Demonstrationsanlage sollte sich von einer späteren Anlage für die industrielle Serienproduktion unterscheiden. Dass sie größer ist als eine klassische Pilotanlage, die oftmals um den Faktor 10 kleiner ist als die spätere Serienproduktionsanlage, ist insofern in Ordnung, als dass in Modul B ja TRL 6, und damit in der Regel die Testung in einer Pilotanlage, bereits eine notwendige Voraussetzung darstellt. Sollte die im Rahmen der Förderung zu planende Anlage jedoch bereits den volumetrischen Maßstab der späteren Serienproduktionsanlage erreichen, muss gewährleistet sein, dass die Anlage noch nicht in der finalen Ausbaustufe geplant wird, also beispielsweise mit der finalen Produktaufarbeitung (Downstream-Processing) bis zum verkaufsfähigen Endprodukt. Nach der Erprobung des Prozesses in einer solchen Demonstrationsanlage könnte die Anlage danach jedoch zur finalen Serienproduktionsanlage umgebaut und erweitert werden.

In Bezug auf die Darstellung der ganzheitlichen Nachhaltigkeit im Sinne einer Ökobilanzierung ist es korrekt, auch die Kundenseite und somit die Verwertungsseite bei der Nachhaltigkeit zu betrachten. Bei den übrigen Kriterien zur Nachhaltigkeit, von denen drei von vier zu erfüllen sind (Ersatz fossilbasierter Verfahren, Nutzung biologischer Reststoffe und Beitrag zur Kreislaufwirtschaft, Reduktion der Emission von Treibhausgasen, Etablierung einer neuen bioökonomischen Wertschöpfungskette) sollten die entsprechenden Effekte jedoch in der Regel durch den zu skalierenden Prozess selbst dargestellt werden. Ausnahmen hiervon wären nur bei engen Kooperationen denkbar, die einen zu skalierenden Teilprozess als Element eines komplexeren Prozesses berücksichtigen, in den kooperierende Unternehmen involviert sind.

2. Förderfähige Kosten/Ausgaben und Zuwendungen

Es ist keine pauschalierende Abrechnung von Ausgaben/Kosten möglich (siehe auch Formulierung in der Förderrichtlinie). Die Aufwendungen/Kosten sind explizit auszuweisen.

Als Sachkosten bzw. -ausgaben können Kosten/Ausgaben für Material, vorhabensbezogene Reisen und Aufträge an Dritte geltend gemacht werden.

Gemeint sind hier die Durchführung und Überwachung der Testroutinen für die in den Demonstrationsanlagen zu testenden Produkte/Verfahren.

Grundsätzlich ist es möglich, im Rahmen der Förderung eine Anlage zu planen, die später von einer Betreibergemeinschaft der antragstellenden Unternehmen betrieben werden soll. Wichtig ist hierbei jedoch, dass es sich um eine Single-Use-Anlage handeln muss, die nicht für eine größere Bandbreite an Prozessen (Multi-Purpose) genutzt werden kann.

Gemäß Richtlinie sind folgende Leistungen beihilfefähig: Innovationsunterstützende Dienstleistungen, Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten sowie Aufwände für Vertragsverhandlungen, Abstimmungsprozesse und die Betreuung der Abläufe durch eigenes Personal vor Ort.

  • Zu den beihilfefähigen Nutzungskosten bzw. -ausgaben für Multipurpose-Demonstrationsanlagen zählen Nutzungsentgelte für Anlagen (innovationsunterstützende Dienstleistungen), Aufwendungen für Vertragsverhandlungen, Abstimmungsprozesse und Schutzrechtsvereinbarungen mit Anlagenbetreibern sowie die Betreuung von Abläufen durch eigenes Personal vor Ort.
  • Zu den beihilfefähigen Kosten und Ausgaben für Patente gehören die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
  • Zu den beihilfefähigen Kosten und Ausgaben für Innovationsberatungsdienste zählen Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind.

Da der Eigentümer und Betreiber einer Demonstrationsanlage letztlich der Begünstigte der Zuwendung ist, muss dieser zuvor auch bereits als Zuwendungsempfänger bzw. Antragsteller in Erscheinung getreten sein, gegenüber dem dann auch die entsprechenden Verwertungspflichten gelten. Förderfähig wäre jedoch eine Konkretisierung des Geschäftsmodells, wofür eine De-minimis-Beihilfe beantragt werden kann.

3. Antragstellung und Auswahlverfahren

Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der elektronischen Skizzenvorlage über die vom Projektträger bereitgestellte Plattform positron:s. Wird eine Skizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel, eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über das elektronische Formularsystem easy-Online des Bundes setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch das BMWK. Für die Vollantragstellung wird die Verwendung einer elektronischen Signatur empfohlen.

Skizzen und/oder Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden. Eine Bewertung der Antragsskizzen für Projektförderanträge zu Modul A wird, durch das BMWK unterstützt, durch den Projektträger erfolgen.

Für Projektförderanträge zu Modul B wird ein Beratungsgremium, ebenfalls im Zusammenwirken mit dem Projektträger, eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen und somit das BMWK bei der Antragsprüfung beratend unterstützen. Dieses Beratungsgremium setzt sich aus von den Arbeitsgruppen der Dialogplattform „Industrielle Bioökonomie“ benannten Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Projektträgers zusammen.

4. Projektphase/Projektlaufzeit

Die Vorhaben dürfen zum Zeitpunkt ihrer Einreichung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Planungen oder Genehmigungsverfahren gelten hingegen nicht als Beginn des Vorhabens. Ein Projektstart ist erst nach Erlass eines Zuwendungsbescheides möglich.

Das wird vor dem Hintergrund der Nachfrage nach dem Programm und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu evaluieren und prüfen sein.

Plausibel begründete Laufzeitverlängerungen sind möglich, sofern sie kosten- bzw. ausgabenneutral erfolgen.

5. Ergänzung Modul C

In Modul C werden zum einen Verbundprojekte gefördert, die die Integration und den Transfer neuer skalierter biobasierter Produkte und Verfahren in regionale industrielle Wertschöpfungsketten bzw. -netze bis TRL 8 (Qualifikation des Gesamtsytems) vorantreiben. Weiterhin werden Einzelvorhaben zur Betreuung von Innovationsclustern gefördert, die beispielsweise den Transfer, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Vernetzung in Beispielregionen unterstützen.

In Modul C werden entweder industriegeführte Verbundprojekte oder Innovationscluster als Einzelprojekte von Cluster-Managementeinrichtungen gefördert.

Ziel ist es, regionale Stärken zu unterstützen, d.h. die Förderung muss auf bestehenden Ansätzen und Potenzialen aufbauen. Das setzt u.a. voraus, dass die Aktivitäten in der Region auch politisch von kommunaler und Landesseite unterstützt werden. Eine Beispielregion der industriellen Bioökonomie ist dadurch charakterisiert, dass sie über Industrieunternehmen, biobasierte Rohstoffe, Forschungseinrichtungen, sonstige Infrastruktur sowie Cluster und eine Strategie (z.B. eine regionale oder landesweite Bioökonomie- oder Innovationsstrategie) verfügt, um die industrielle Bioökonomie in der Region und darüber hinaus auch innerhalb der Europäischen Union voranzutreiben. Das BMWK hat aufbauend auf der Ex-ante Evaluation in einem mehrstufigen Verfahren bislang 28 solcher Beispielregionen in Deutschland identifiziert. Die Liste bietet zum jetzigen Zeitpunkt (2022) eine Orientierung, ist aber auch mit Blick auf die Laufzeit der Förderrichtlinie nicht als abschließend anzusehen.

Nein. Die Erfüllung der unter 5.3 benannten Voraussetzung sind hierfür ausreichend. Diese ist in der Skizze entsprechend darzustellen.

Gemeint sind Managementeinrichtungen (z.B. Innovationsagenturen, Technologiezentren, Verbände, Vereine, Forschungseinrichtungen, Stiftungen, Kammern und Einrichtungen der regionalen Wirtschaftsförderung), welche die Innovationscluster organisieren. Die Förderquote für Innovationscluster (Einzelvorhaben) beträgt maximal 50 %.

Bestehende Cluster werden nicht gefördert. Um Mitnahmeeffekte auszuschließen, muss eine Neuartigkeit vorliegen. Neuartig ist ein Innovationscluster gemäß Verwaltungspraxis im Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), an der wir uns orientieren, wenn entweder neue Themen adressiert werden oder sich dem Cluster zu mindestens 50 % neue Mitglieder anschließen.

Ein Wertschöpfungsnetz entsteht durch Öffnung und Flexibilisierung von Wertschöpfungsketten. Die Wertschöpfungskette umfasst alle Stufen der Produktherstellung. Sie werden als geordnete Reihung von Tätigkeiten dargestellt, die in Prozessen miteinander verbunden sind. In einer vernetzten Wertschöpfungskette werden Daten/Prozesse/Verfahren der verschiedenen Stufen mit anderen internen und externen Beteiligten unternehmensübergreifend geteilt.

Die Skalierung biobasierter Produkte/Prozesse bezeichnet hier das Erreichen des/r nächst höheren Technologiereifegrads/e.

Baustein C fokussiert ausschließlich auf die Weiterentwicklung bereits skalierter Verfahren. Eine Fördervoraussetzung ist, dass TRL 6-7 (mindestens Demonstration unter Einsatzbedingungen) nachgewiesen ist. Es ist grundsätzlich möglich, mehrere Projektskizzen zu unterschiedlichen Verfahren zu stellen, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Die quantifizierbare Prognose zur Minderung der Emission von Treibhausgasen ist eine Fördervoraussetzung. Effekte sollen i.d.R. den zu skalierenden Prozess selbst betreffen (vgl. Frage 1.29). Darzustellen ist auch, welche Effekte ggf. ein zu skalierender Teilprozess auf den Gesamtprozess hat.

Forschungseinrichtungen können als ansässige Einrichtungen der Region Mitglieder der Innovationscluster sein. Eine Forschungseinrichtung kann zudem als Managementeinrichtung die Betreuung eines Innovationsclusters übernehmen und hierzu ein Einzelvorhaben beantragen.