Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 15.08.2024 geändert oder hinzugefügt: 1.1, 2.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.11, 2.12, 2.13, 2.14, 2.15, 2.16, 2.17, 2.18, 2.19, 3.5, 3.6, 3.7, 4.3, 4.5, 4.7, 5.3.

Folgende FAQ wurden bei der Aktualisierung am 14.11.2024 geändert oder hinzugefügt: 2.1, 2.4, 2.6, 2.14, 2.19, 5.2, 5.3, 5.4

1. Fördergegenstand

Ja, jedoch nur Vorhaben des Moduls C des Förderprogramms“ REACT with impact – Förderung des Sozialunternehmertums“. Solche Vorhaben können gefördert werden, insofern die Maßnahme nicht vor Bewilligung des Antrags begonnen wurde. Eine erhebliche Ausweitung einer bestehenden Maßnahme zählt ebenfalls als „neues Vorhaben“ und ist förderfähig.

In beiden Modulen können mit der Förderung sowohl bestehende Unterstützungsangebote erheblich qualitativ oder quantitativ ausgebaut als auch neue Angebote aufgebaut und erstmals umgesetzt werden. Es werden also nur Maßnahmen gefördert, die zusätzlich zu bestehenden Aktivitäten durchgeführt werden.

Eine reine Senkung von Teilnahmegebühren bei bereits bestehenden Angeboten stellt jedoch beispielsweise keine qualitative oder quantitative Ausweitung eines Angebots dar.

Das Modul I („Individual-Modul“) ermöglicht die Durchführung von individuellen Analysen, vertieften Beratungs-, Qualifizierungs-, Unterstützungs- sowie Vernetzungsleistungen, die (mehreren) einzelnen Gemeinwohlorientierten Unternehmen und/oder Start-ups zugutekommen. Es handelt sich um beihilferelevante Leistungen. Beispiele für Maßnahmen in Modul I sind Seminar- und Workshopreihen, Inkubator- oder Akzelerator-Programme, Mentoring- oder Coaching-Programme.

Das Modul II („Multiplikator-Modul“) ermöglicht die Bereitstellung von Informations- und Vernetzungsangeboten, die zahlreichen Unternehmen und Start-ups gleichzeitig und bundesweit offenstehen. Außerdem ermöglicht Modul II die Unterstützung des Peer-to-peer-Learnings zwischen Akteuren des Ökosystems, um Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu verbreiten, die potenziell zahlreichen Unternehmen und Start-ups gleichzeitig und bundesweit zur Verfügung stehen. Die Leistungen in Modul II sind nicht beihilferelevant. Beispiele für Maßnahmen in Modul II sind Kurzberatungen, Informationsveranstaltungen, Networking-Events und die Erstellung und Umsetzung von Transferkonzepten für innovative Beratungs- und Unterstützungsleistungen.

Details zu beiden Modulen können dem Fact-Sheet zur Förderung entnommen werden.

Eine Kombination aus Modul I und II ist grundsätzlich möglich. Beispielsweise kann zunächst ein Transferkonzept zur Verbreitung innovativer Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des Ökosystems erstellt (Modul II) und anschließend in konkrete individuelle Unterstützungsleistungen (Modul I) umgesetzt werden. Die spezifischen Anforderungen an die beiden Module müssen jeweils erfüllt werden. Es sind zwei getrennte Anträge in Modul I und Modul II einzureichen.

Ja, in Modul II wäre dies z. B. durch Kurzberatungen möglich.
Sollen individuelle Gründungsvorhaben vertieft begleitet werden, müssen diese Vorhaben in Modul I beantragt werden. Das Vorhaben muss dann das klare Ziel verfolgen, Start-ups von der Vorgründungsphase bis hin zur Etablierung im Markt zu begleiten. Die unterstützten Start-ups bzw. Gründungsinitiativen müssen eine De-minimis-Erklärung sowie eine abgewandelte KMU- und GU-Erklärung für „Unternehmen in Gründung“ einreichen. Details können dem Fact-Sheet entnommen werden.

Öffentliche Mittel können nur eingesetzt werden, solange eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Unter einer Doppelförderung versteht man die mehrfache öffentliche Finanzierung desselben Zwecks. Die Zuwendungszwecke parallel in Anspruch genommener öffentlicher Förderungen müssen sich also klar unterscheiden.

2. Antragstellung

Geplant ist eine 2. Antragsrunde ab Mitte Dezember 2024. Angesichts der aktuellen Lage ist jedoch noch nicht geklärt, ob und in welchem Maße hierfür die erforderlichen haushälterischen Möglichkeiten bestehen.

Der frühstmögliche Maßnahmebeginn ist der 01.03.2025.

Antragsberechtigt für die Zuwendung sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse juristischer Personen oder Vereinigungen, die ihre fachliche und administrative Qualifikation zur Unterstützung Gemeinwohlorientierter Unternehmen nachweisen können. Dazu zählen zum Beispiel Impact Hubs, Inkubatoren, Akzeleratoren, Co-Working-Spaces, Wirtschaftsförderungen, Kammern, Technologie- und Gründerzentren oder Hochschulen. Die Antragsstellenden müssen keine Unternehmen sein.

Die Details können dem Fact-Sheet entnommen werden.

Es gibt generell die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen. Mit dem Beginn der Maßnahme muss allerdings auch hier bis zur Genehmigung des „vorzeitigen Maßnahmebeginns“ gewartet werden. Eine Genehmigung zum vorzeitigem Maßnahmebeginn indiziert keine potenzielle Bewilligung. Bis zu einem rechtskräftigen Zuwendungsbescheid trägt der potenzielle Zuwendungsempfänger das Risiko. Aufgrund der aktuellen Überbuchung des Programms ist die Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns zurzeit nicht möglich.

Antragsberechtigte können grundsätzlich auch mehrere Anträge für unterschiedliche und klar voneinander abgrenzbare Maßnahmen einreichen. Dabei ist jedoch ein Höchstbetrag von 600.000 Euro pro Antragsstellendem und Jahr über alle Anträge festgesetzt.

Bei der Bewertung der Anträge werden der zu erwartende Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der förderpolitischen Ziele sowie die Qualität der Maßnahme gemäß Maßnahmenkonzept mit 60 Prozent bewertet. Die Qualität des Personalkonzepts wird mit 25 Prozent, die Plausibilität und die Wirtschaftlichkeit der geplanten Gesamteinnahmen und -ausgaben mit 15 Prozent gewichtet. Über die Förderung der beantragten Maßnahme entscheidet der Projektträger im Einvernehmen mit dem BMWK im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel.

Der Klimaschutzbeitrag einer Maßnahme ist nur dann nachzuweisen, wenn der Klimabonus beantragt wird. Ein Klimabonus kann in beiden Modulen beantragt werden. Hierbei wird unterschieden zwischen den Inhalten einer Maßnahme (Klimabonus A: „Klimaschutz-Maßnahmen“) und der Zielgruppe einer Maßnahme (Klimabonus B: „Klimaschutz-Unternehmen“, nur Modul I).

Für die Beantragung des Klimabonus A („Klimaschutz-Maßnahmen“) muss im Antrag dargelegt werden, welche Inhalte mit Bezug zum Klima vermittelt werden sollen und welche positiven Effekte für den Klimaschutz hieraus entstehen sollen. Im Verwendungsnachweis ist ebenfalls darzustellen, wie diese Maßnahmen konkret umgesetzt wurden.

Wenn die Zielgruppe einer Maßnahme Gemeinwohlorientierte Unternehmen und Start-ups sind, deren Geschäftstätigkeit auf einen signifikanten Beitrag zum Klimaschutz ausgerichtet ist, ist der Nachweis für den Klimabonus B („Klimaschutz-Unternehmen“) wie folgt zu erbringen: Die an der entsprechenden Maßnahme teilnehmenden Gemeinwohlorientierten Unternehmen und Start-ups müssen in einer Eigenerklärung darlegen, dass der Klimaschutz der Zweck ihrer Geschäftstätigkeit ist. In der Eigenerklärung ist genau erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen angeben kann, dass Klimaschutz der Zweck seiner Geschäftstätigkeit ist. Der Klimabonus B („Klimaschutz-Unternehmen“) kann ausschließlich in Modul I beantragt werden.
Bei den mit dem Klimabonus unterstützten Maßnahmen kann es sich beispielsweise um Maßnahmen handeln, die die teilnehmenden Unternehmen bei der vermehrten Nutzung von erneuerbaren Energien, beim stärkeren Einsatz von CO₂-armen bzw. klimafreundlicherer Materialien oder Produkten oder bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden unterstützen.

Ja, mehrere Akteure können gemeinsam Maßnahmen beantragen. Anträge hierfür werden vom“ Lead-Partner“ eingereicht. Im Antrag selbst werden die weiteren Teilprojektpartner aufgeführt. Zwischen dem Lead-Partner und den weiteren Partnern wird ein Vertrag zur Weiterleitung der Fördermittel geschlossen. In EUREKA5 ist im „Hilfebereich“ im Reiter „Merkblätter“ ein Merkblatt zur Erstellung eines Weiterleitungsvertrages zu finden, welches Auskunft darüber gibt, was der Weiterleitungsvertrag mindestens enthalten soll.
Mit dem Antrag ist ein Entwurf des Weiterleitungsvertrages einzureichen. Ein unterschriebener Vertrag / unterschriebene Verträge ist/sind erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides nachzureichen.
Bei der Weiterleitung von Teilen der Förderung an Maßnahmepartner ist zu berücksichtigen, dass alle beteiligten Partner den Anforderungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides unterliegen.
Die max. möglichen 600.000,00 /Jahr werden dem Leadpartner zugeschrieben.
Die Aufteilung der Restkostenpauschale unter den Konsortialpartnern obliegt den Vertragspartnern. Die Höhe der jeweiligen Weiterleitung wird in Weiterleitungsverträgen zwischen dem Leadpartner und dem jeweiligen Verbundpartner festgeschrieben.

Ein Verbundpartner ist ein Kooperationspartner des Hauptantragstellers (Lead), der Teilaufgaben aus dem Vorhaben umsetzt. Seine Aufgaben werden im Rahmen eines Weiterleitungsvertrages vereinbart. Der Lead wählt seine Verbundpartner selbst aus, um Inhalte umsetzen zu können, für die er selbst nicht die Erfahrungen/Kompetenzen bzw. die Ressourcen hat.
Der Verbundpartner unterliegt allen Auflagen des Zuwendungsbescheides.

Banken können, deren Aufgaben im Antragskonzept schlüssig dargestellt werden, auch als Verbundpartner in der Antragstellung erscheinen.

Der Klimabonus wird anhand einer ausführlichen Erklärung im Antrag beantragt sowie begründet. In der Abrechnung werden je nach Variante entweder konkrete Modulbeschreibungen bzw. Maßnahmebeschreibungen (Variante A) oder zusätzliche Angaben im URS über die teilnehmenden Unternehmen (Variante B) erwartet.
Siehe dazu auch die “Eigenerklärung Klimabonus B (Klimaschutz-Unternehmen) und die „Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Klimabonus_Variante A und B“, veröffentlicht auf der Webseite des BMWK sowie in EUREKA5 Hilfe/Dokumente.

Die Anträge mit einem Projektstart im Jahr 2024, die keine Bewilligung erhalten können, erhalten bis zum 13.12.2024 ein Absageschreiben. Im Rahmen der 2. Antragsrunde steht es diesen Antragstellenden frei, abgelehnte Anträge erneut mit angepasstem Projektstart ab 01.03.2025 erneut einzureichen.

Alle Anträge aus der 1. Antragsrunde mit Projektstart im Jahr 2025 werden automatisch mit der geplanten 2. Antragsrunde zusammengeführt. In diesen Fällen sind keine neuen Anträge zu stellen.

Die Abordnungsschreiben können zeitnah nach der Bewilligung nachgereicht werden, es sind mit Antrag jedoch Entwürfe einzureichen.

Ja. Zu beachten ist, dass die Teilnehmenden an den Vorhaben, also diejenigen, die von dem Vorhaben profitieren, ihren Wohn- und Arbeitsort in Deutschland haben müssen (Landeskinderprinzip).

In der Richtlinie sind zwei Kostenarten vorgegeben – Personalkosten und darauf bezogene Restkosten. Wenn der Verein für die Durchführung seines Vorhabens niemanden einstellen will, dann ist ggf. eine andere Finanzierungsquelle für die Umsetzung zu suchen.

Für einen schnellen Start der Förderprojekte werden die eingegangenen Anträge in der Reihenfolge ihres beabsichtigten Maßnahmenstarts geordnet bearbeitet (Beurteilung quartalsweise). Dabei wurden zunächst alle Anträge mit Startbeginn in Q3/2024 und im Anschluss alle Anträge mit Startbeginn Q4/2024 bearbeitet. Für jede Gruppe mit gleichem Start-Quartal wurden zunächst die Anträge aus den (besonders zu stärkenden) ESF-Übergangsregionen bearbeitet.

Dazu zählen die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen – mit Ausnahme von Leipzig –, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie die Regionen Lüneburg und Trier. Anträge aus diesen Regionen wurden prioritär geprüft und bei entsprechender Qualität bewilligt. Im Anschluss werden die Anträge aus den stärker entwickelten Regionen (alle alten Bundesländer außer den Regionen Lüneburg und Trier sowie Berlin und Region Leipzig) bearbeitet und je Bundesland das Projekt mit jeweils höchster Bewertungspunktezahl bewilligt. Dann wird je Bundesland das Projekt mit jeweils zweithöchster Bewertungspunktezahl bewilligt, etc. Dies dient einer ausgeglichenen regionalen Verteilung der Unterstützungsangebote.

Die Antragstellenden mit beantragtem Projektstart in 2024, die keine Bewilligung erhalten können, erhalten bis zum 13.12.2024 ein Absageschreiben. Antragstellende mit planmäßigem Projektstart in 2025 oder später erhalten hingegen keine Absage.

3. Anforderungen an die unterstützten Unternehmen und Start-ups

Gemeinwohlorientierte Unternehmen sind gemäß Definition der „Social Business Initiative“ der Europäischen Kommission (KOM/2011/0682, Dokument 52011DC0682)

  • Unternehmen,
  • für die das soziale oder ökologische, gemeinwohlorientierte Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, was sich oft in einem hohen Maße an sozialer Innovation äußert. Das soziale oder ökologische bzw. gemeinwohlorientierte Ziel muss nachweisbar aus den Geschäftsunterlagen hervorgehen (z.B. Zielstellung im Gründungsdokument, Darstellung im Rahmen der Unternehmensmission etc.),
  • deren Gewinne größtenteils (in dieser Förderung verstanden als mindestens 50 Prozent) wieder investiert werden, um dieses Ziel zu erreichen,
  • und deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.

Diese Charakteristika müssen alle zutreffen.

Im Modul I ist der Status als Gemeinwohlorientiertes Unternehmen/Start-up in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen. Diese Erklärung wird auf Plausibilität und stichprobenhaft vor Ort geprüft.

In Modul II sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, über Teilnehmendenlisten oder ähnliches nachzuverfolgen, welchen Unternehmen und Start-ups die geförderten Maßnahmen zugutekommen. Nachweise durch die teilnehmenden Unternehmen selbst müssen nicht eingereicht werden. Modul II ist für alle Unternehmen und Start-ups offen.

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) sind Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden, einem Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro und einer Bilanzsumme von bis zu 43 Millionen Euro. Ein Unternehmen ist dabei jede Einheit, die wirtschaftlich tätig ist, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Als wirtschaftliche Tätigkeit wird das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt verstanden. Im Modul I ist der KMU-Status der endbegünstigtem Gemeinwohlorientierten Unternehmen und Start-ups in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen. Diese Erklärung wird auf Plausibilität und stichprobenhaft vor Ort geprüft.
Das trifft auch für Unternehmen in der Vorgründungsphase zu.

Die antragstellenden Unternehmen erhalten eine Zuwendung, um Leistungen für dritte anzubieten. Durch diesen Leistungsaustausch entsteht bei den antragstellenden Unternehmen (Zuwendungsempfängern) kein beihilferelevanter wirtschaftlicher Vorteil.

Für die unterstützten Unternehmen, auch Unternehmen i.G. und Start-ups (Endbegünstigte) handelt es sich nur bei den geförderten Maßnahmen in Modul I („Individual-Modul“) um beihilferelevante Leistungen. Die Gewährung der Leistung erfolgt durch den jeweiligen Zuwendungsempfänger, entsprechend der Verordnung (EU) 2023/2831 als De-minimis-Beihilfe. Der Zuwendungsempfänger muss den Unternehmen vor Beginn der vertieften Unterstützung in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt (De-minimis-Bescheinigung). Die Höhe der Beihilfe ergibt sich dabei für ein Unternehmen aus der Anzahl der Tage, an dem sie die Unterstützung erhalten haben. Ein Tag ist mit einem Wert von 1.400 Euro anzusetzen.

De-minimis-Beihilfen für ein Unternehmen dürfen innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 300.000 Euro nicht überschreiten. Die Unternehmen und Start-ups sind vor dem Erhalt der Leistungen aus Modul I dazu verpflichtet, dem Zuwendungsempfänger eine Erklärung vorzulegen, in der das Gemeinwohlorientierte Unternehmen/Start-up alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden (sogenannte „De-minimis-Erklärung“), solange bis das zukünftige De-minimis-Beihilfen-Zentralregister einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt.

Modul II („Multiplikator-Modul“) ist nicht beihilferelevant.

Da jeder EU-Mitgliedsstaat ESF-Mittel erhält, gibt es für die Vergabe das sogenannte „Landeskinderprinzip“. Die begünstigten Unternehmen (auch Start-ups) müssen ihren Wohn- und Arbeitsort in Deutschland haben.

Nein – aufgrund des Landeskinderprinzips – s.o.

4. Zuwendungsfähige Ausgaben

Das ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich: Alle direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahmendurchführung (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Ausgaben für Dienstreisen, Öffentlichkeitsarbeit etc.) sind als Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben förderfähig. Einzelne Sachkostenposten werden nicht abgerechnet. Solange diese Vorgaben eingehalten werden und eine Doppelförderung ausgeschlossen ist, können auch Räumlichkeiten oder Material von weiteren Zuwendungsempfängern gemietet werden.

Ja, alle direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahmendurchführung (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Ausgaben für Dienstreisen, Öffentlichkeitsarbeit etc.) werden als Restkostenpauschale in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben abgerechnet. Restkosten sind nicht im Einzelnen (in Form von Belegen) nachzuweisen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt mit dem Verwendungsnachweis, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde. In Vor-Ort-Kontrollen ist Einsicht in die Buchhaltung zu gewähren.

Das Personal muss bei Antragstellung noch nicht zwingend eingestellt sein, aus dem Personalkonzept muss der geplante Einsatz jedoch hervorgehen. Für alle Projektmitarbeitenden müssen bei Förderung für jede eingesetzte Person eine Stellenbeschreibung, eine Kopie des Zeugnisses / Nachweises über den höchsten Bildungsabschluss, und der Arbeitsvertrag vorgelegt bzw. bei späterer Einstellung nachgereicht werden. Personal, das aktuell noch nicht beim Antragsteller angestellt ist, in den Kalkulationshilfen mit „N.N.“-Stellen zu beantragen. 

Ja, der Personalaufwand in der geförderten Maßnahme kann auf mehrere Personen – in Vollzeit oder Teilzeit – aufgeteilt werden. Bei Personen, die teilzeitig für die geförderte Maßnahme abgeordnet werden, sind feste Stundenzahlen für die Arbeit im Vorhaben pro Woche zu bestimmen und im Arbeitsvertrag für die Projektlaufzeit zu vereinbaren.

Die Förderung erfolgt anhand von Standardeinheitskosten (SEK). Es sind die gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn, Teilzeitbefristungsgesetz sowie dem Arbeitszeitgesetz zu beachten. Es kann nur sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal über die Personalkostenposition beantragt werden kann. Leistungen, die auf Honorarbasis und auf der Basis der geringfügigen Beschäftigung erbracht werden, sind über die Restkostenpauschale zu finanzieren.

Sie erstellen mit dem Verwendungsnachweis eine Kostenaufstellung. Von den nachgewiesenen (und bezahlten) Kosten erhalten Sie 85 % bzw. 95 %. Bei Vor-Ort-Prüfungen ist die Einsichtnahme in die Bücher zu gewähren.

5. Kalkulation, Abrechnung und Auszahlung

Gemäß der Forderung der EU-Kommission, mit vereinfachten Kostenoptionen zu arbeiten, werden in der Richtlinie „Nachhaltig wirken“ nur zwei Kostenarten zugelassen:

  • Personalkosten
  • Restkosten

Für die Personalkosten wurden drei verschiedene Pauschalen für Stundensätze (in Abhängigkeit von der Tätigkeit im Projekt) vorgegeben. Diese sind anzuwenden.
Für alle drei Tätigkeitsbereiche sind jeweils Stellenbeschreibungen vorzulegen. Für die Tätigkeit als Projektleiter/in ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium zwingend Voraussetzung. In jedem Fall ist der jeweils höchste Bildungsabschluss nachzuweisen.
Gemäß VO (EU) 2021/1060 wurde zur Bildung der Pauschalen eine Jahresarbeitszeit von 1.720 h zugrunde gelegt. Diese 1.720 h entsprechen einem Vollzeitäquivalent. Aus Durchschnitten von Jahres-Arbeitgeberbrutto jeweils für die drei Positionen im Projekt geteilt durch die durchschnittliche Jahresarbeitszeit (1.720 h) sind die Pauschalen pro h gebildet worden.

Die Restkosten errechnen sich automatisch – es sind 40 % der Personalkosten – siehe auch Ausführungen unter 21.

Zur Finanzierung:
Die Finanzierung der nachgewiesenen Kosten erfolgt zu max. 8 5% durch öffentliche Zuwendungen (aus ESF bzw. Bundesmittel), für Projekte, die den Klimabonus erhalten, sind es max. 95 %. Die Deckung der restlichen mind. 15 % bzw. mind. 5 % erfolgt durch den Zuwendungsempfänger. Höhere Eigenanteile (z.B. durch Teilnehmergebühren oder das finanzielle Engagement Dritter) reduzieren den Teil der öffentlichen Zuwendung.
Im Verwendungsnachweis bestätigen Sie, dass Sie die Mittel gemäß BHO für die Umsetzung des Vorhabens sparsam eingesetzt haben

Die Auszahlung erfolgt im Anforderungsverfahren. Gemeinsam mit den einzureichenden Quartalberichten können die Zuwendungsempfänger formgebunden über Eureka5 Mittel für die kommenden drei Monate im Voraus anfordern. Jede Mittelanforderung muss Angaben enthalten, die den Mittelbedarf erläutern.

Die Abrechnung erfolgt über einen formgebundenen Verwendungsnachweis über Eureka5, analog zum Antrag. Zur Abrechnung der Personalkosten wird eine Erklärung des abgeordneten Personals über die erfolgte Abordnung sowie eine Bestätigung darüber, dass für die abgerechneten Positionen Ausgaben angefallen sind, erwartet. Ein Sachbericht je Kalenderquartal und der abgerechneter Personaleinsatz werden auf Konformität geprüft. Für das 3. Quartal 2024 (betrifft hier nur den Monat September 2024) wird ein sogenannter Null-Bericht eingereicht, mit dem Bericht zum 4. Quartal 2024 wird über die Umsetzung des Vorhabens in 2024 berichtet. Der formgebundene Zwischenverwendungsnachweis (pro Quartal) wird in Eureka5 voraussichtlich ab Januar 2025 verfügbar sein. Die Frist für den jeweiligen Zwischenverwendungsnachweis ist 4 Wochen nach Quartalsende.

Bei den gewährten Zuwendungen handelt es sich um echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Daher sind diese in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig. Final liegt die Entscheidung dazu jedoch beim jeweiligen Finanzamt.