In Deutschland gibt es im Hinblick auf das Reisegewerbe keine Zulassungsbeschränkungen. Eine Tourismuslizenz oder ein staatliches Register, in das touristische Dienstleister (zum Beispiel Reiseveranstalter) vor oder nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eingetragen sein müssen, existiert nicht. Ausnahmen gelten für den Vertrieb von Bahnfahrkarten (DB Lizenz) oder Linienflugtickets (IATA Lizenz). Unberührt bleiben außerdem die allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen, also zum Beispiel die Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes.

Der Verkauf von Bahnfahrkarten setzt eine Lizenz der Deutschen Bahn AG voraus. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die DB Vertriebs GmbH.

Für die Erstellung und den Verkauf von Linienflugtickets bedarf es einer Lizenz der International Air Transport Association (IATA). Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die IATA.

Der Begriff der Pauschalreise wird in § 651 a Abs. 2 BGB definiert. Grundsätzlich muss eine Pauschalreise aus mindestens zwei Reiseleistungen bestehen. Dabei ist eine Pauschalreise nicht nur gegeben, wenn der Reisende ein fertiges, zum Beispiel im Katalog eines Veranstalters angebotenes, Reisepaket bucht. Eine Pauschalreise liegt auch vor, wenn das Paket für den Reisenden individuell zusammengestellt und gemeinsam gebucht wird (§ 651 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die einzelnen Reiseleistungen vom Reisenden erst nach Vertragsschluss ausgewählt werden (§ 651 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). Was eine Reiseleistung im Sinne des Gesetzes darstellt, wird in § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB näher beschrieben.

Abzugrenzen ist die Pauschalreise von der durch die novellierte Pauschalreiserichtlinie und die durch das neue Reiserecht zusätzlich eingeführte Kategorie „verbundene Reiseleistung“ (siehe nachfolgende Frage).

Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn dem Reisenden für den Zweck derselben Reise in engem zeitlichen Zusammenhang mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen vermittelt werden, ohne dass eine Pauschalreise vorliegt, weil kein Vertrag über das Gesamtpaket geschlossen wird.

Nach dem Gesetz ist eine verbundene Reiseleistung entweder gegeben, wenn die Verträge über die einzelnen Reiseleistungen bei einem einzigen Besuch oder Kontakt mit der Vertriebsstelle (zum Beispiel Reisebüro oder Reiseportal im Internet) geschlossen werden (§ 651 w Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wichtig ist, dass separate Verträge über die einzelnen Reiseleistungen abgeschlossen werden, der Reisende sich also für jede Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet. (Ob er die einzeln gebuchten Reiseleistungen am Ende der Einfachheit halber in einem einheitlichen Zahlungsvorgang bezahlt, ist dagegen nicht entscheidend.) Dagegen würde das Vorliegen eines einheitlichen Buchungsvorgangs zum Vorliegen einer Pauschalreise führen.
Eine verbundene Reiseleistung kann außerdem vorliegen, wenn der Reisende zunächst einen Vertrag über nur eine Reiseleistung abgeschlossen hat und ihm dann von seinem Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden in gezielter Weise ein Vertrag über eine weitere Reiseleistung vermittelt wird (§ 651 w Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Variante ist typischerweise, aber nicht zwingend ausschließlich, bei Onlinebuchungen denkbar.

Beiden Varianten ist gemein, dass der betroffene Unternehmer nur Reisevermittler, nicht Reiseveranstalter ist. Die Vermittlung verbundener Reiseleistungen führt für ihn zu einem gegenüber dem Schutzniveau der Pauschalreise weniger umfangreichen Pflichtenkreis (bestimmte Informationspflichten, unter bestimmten Voraussetzungen Notwendigkeit einer Insolvenzabsicherung, siehe unten).

Während der Reiseveranstalter Vertragspartner des Reisenden wird, handelt ein Reisevermittler beim Vertragsabschluss in fremdem Namen. Er vermittelt lediglich einen Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, wird jedoch nicht selbst Vertragspartei des Pauschalreisevertrags.

Das klassische Reisebüro ist üblicherweise eher als Reisevermittler tätig. In den meisten Fällen wird insofern, etwa bei der Buchung einer von einem Reiseveranstalter angebotenen Reise im Reisebüro, klar sein, wer Reiseveranstalter und wer Reisevermittler ist. Aber es gibt auch Grenzfälle, insbesondere bei „maßgeschneiderten Reisepaketen“. Denn auch ein Reisebüro kann grundsätzlich als Reiseveranstalter auftreten. Unter der alten, vor dem 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage kam es für die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler darauf an, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftrat. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner eines Reisevertrages war derjenige, der aus der Sicht eines Reisenden versprach, Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.

Das neue Recht sieht für die Abgrenzung, keine subjektiven, sondern objektive Kriterien vor. Ein Unternehmer kann sich nicht drauf berufen, Reiseleistungen nur zu vermitteln, wenn (mindestens) eine der in § 651 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 BGB beschriebenen Konstellationen vorliegt.

Jeder Reiseveranstalter, der auf dem deutschen Markt Pauschalreisen anbietet, benötigt eine Insolvenzabsicherung, unabhängig davon, wo er selbst seinen Sitz hat. Die gesetzliche Insolvenzabsicherungspflicht gilt auch für Reiseveranstalter, die ihren Sitz im Ausland haben, wenn sie Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland schließen und ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichten.

Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn Reiseleistungen infolge einer Insolvenz des Veranstalters ausfallen oder der Reisende an Stelle des Reiseveranstalters gegenüber Leistungserbringern (zum Beispiel gegenüber einem Hotelinhaber) Zahlungen geleistet hat (§ 651 r BGB). Das gilt auch für notwendige Aufwendungen für die Rückreise. Der Reiseveranstalter muss die Absicherung sicherstellen. Das heißt: Er muss dem Reisenden einen direkten Anspruch gegenüber einer Bank oder einer Versicherung verschaffen, welche die Insolvenzabsicherung übernimmt. Die Insolvenzabsicherung muss dem Reisenden durch Übergabe einer Bestätigung (sog. Sicherungsschein) nachgewiesen werden.

Die Pflicht zur Insolvenzabsicherung gilt auch für Reisebüros, die im eigenen Namen Pauschalreisen vertreiben und als Reiseveranstalter zu qualifizieren sind (siehe oben).

Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), so genügt er seiner Absicherungspflicht auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften dieses Staates zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie leistet (§ 651 s BGB). Eine doppelte Insolvenzabsicherung ist daher nicht erforderlich. Dies gilt nicht für Reiseveranstalter, die ihren Sitz nicht in der EU oder einem sonstigen EWR-Staat haben. Sie benötigen eine Insolvenzabsicherung wie ein in Deutschland ansässiger Reiseveranstalter.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Vermittler einer verbundenen Reiseleistung zur Absicherung ihrer eigenen Insolvenz (nicht dagegen der Insolvenz dritter Leistungserbringer) verpflichtet. Dies gilt immer dann, wenn der Vermittler selbst Vorauszahlungen entgegen nimmt und im Falle seiner Insolvenz das Risiko bestünde, dass diese Zahlungen nicht zurückgezahlt werden können. Dieses Risiko besteht einerseits, wenn der Vermittler der verbundenen Reiseleistung selbst Leistungserbringer ist, andererseits wenn er Kundengelder (auch nur temporär) auf seinem eigenen Geschäftskonto verwahrt, bevor sie an den Leistungserbringer weitergeleitet werden (sog. Reisebüroinkasso). Gehen die an einen Reisevermittler geleisteten Zahlungen dagegen aufgrund einer entsprechenden Inkassovollmacht (sog. Direktinkasso) direkt an die jeweiligen Leistungserbringer (zum Beispiel Flugunternehmen oder Hotel), besteht für den Reisevermittler keine Pflicht zur Insolvenzabsicherung.


Hinweis: Diese Informationen sind allgemeine Hinweise, die weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch rechtlich verbindlich sind.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, Rechtsrat in Einzelfällen zu erteilen. Diese Aufgabe obliegt den Angehörigen der Rechtsberufe, insbesondere den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Dieses Informationsangebot kann und soll deswegen eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Zur Klärung individueller Fragen und Anliegen wird daher die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Beratungsstelle empfohlen.

In Deutschland besteht keine gesetzliche Pflicht zur Hotelklassifizierung. Hotels können sich freiwillig nach der vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa) vorgenommenen Hotelklassifizierung einstufen lassen. Gemeinsam mit den Hotelverbänden aus Österreich, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, Tschechien und Ungarn haben die deutschen Hotelverbände das gemeinsame Hotelklassifikationssystem Hotelstars Union gegründet, dem sich mittlerweile auch Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Belgien, Dänemark und Griechenland angeschlossen haben. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der DEHOGA beziehungsweise auf www.hotelstars.eu.


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