1. Fördervoraussetzungen und Antragsberechtigungen

Mit dem IGP fördert das BMWK marktorientierte Innovationsprojekte. Im Mittelpunkt stehen innovative Geschäftsideen oder Pionierlösungen, die auf neuartige Dienstleistungen abzielen, neue Prozesse und Organisationsweisen entwickeln oder innovative Marketingkonzepte und Geschäftsmodelle umsetzen. Dies können z. B. moderne Designansätze, neuartige (Lern-)Apps sowie neue Formen der Technologienutzung sein. Die Projektideen sind geprägt von einem primär nichttechnischen Entwicklungscharakter, gleichwohl können neue technische Entwicklungen genutzt, adaptiert und in neue Zusammenhänge gebracht werden. Eine Vorstellung geben Ihnen unsere Projektbeispiele.

Unter nichttechnischen Innovationen werden neuartige Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisations- und Marketingkonzepte wie auch Geschäftsmodelle verstanden. Der primäre Wertschöpfungsbeitrag entsteht dabei wesentlich aus Veränderungen, die auf bisher nicht bekannte Anwendungskontexte, Nutzungsmöglichkeiten, organisationale Strukturen oder Ertrags- und Wertschöpfungsmechaniken abzielen. Dabei können durchaus auch neue Technologien eingesetzt werden. Nichttechnische Innovationen können in marktorientierter und gemeinwohlorientierter Ausprägung, aber auch in Mischformen vorliegen. Dabei zielt das IGP als Förderprogramm des BMWK besonders auf marktnahe Innovationen.

Grundsätzlich sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) inklusive Selbständige, Freiberufler und Gründerinnen und Gründer, die zum Zeitpunkt einer späteren Vollantragstellung ein Unternehmen mit ordnungsgemäßer Geschäftsführung führen, antragsberechtigt, die den Anforderungen an die Definition der EU für KMU genügen:

UnternehmenstypBeschäftigteUmsatz bzw.
Bilanzsumme
KleinstunternehmenWeniger als 10 Mitarbeiterkleiner 2 Mio. Euro
Kleine UnternehmenWeniger als 50 Mitarbeiterkleiner 10 Mio. Euro
Mittlere UnternehmenWeniger als 250 Mitarbeiterkleiner 50 Mio. Euro

(gemäß der KMU-Definition in der EU-Empfehlung 2003/361)

Auch gemeinnützige Unternehmen (z.B. gGmbH, gUG) können gefördert werden, wenn sie unternehmerisch wirtschaftlich tätig sind. Für sie gelten gesonderte Fördersätze.

Vereine (auch gemeinnützige) oder Genossenschaften können gefördert werden, wenn diese für ein IGP-Projekt einen Förderantrag im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen und durch entsprechende Passfähigkeit mit den Definitionskriterien als Unternehmen gemäß EU-Definition behandelt werden können (u.a. Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten Markt).
 
Öffentliche, nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen und Hochschulen mit Sitz in Deutschland können innerhalb eines Kooperationsprojektes mit mindestens einem Unternehmen als Kooperationspartner gefördert werden.
 
Private, nicht-wirtschaftliche tätige Forschungseinrichtungen können ebenfalls gefördert werden, wenn sie als Forschungseinrichtung anerkannt sind.
 
Zur Einordnung als Forschungseinrichtung werden insbesondere die EU-Beihilferegeln angewandt (Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung gemäß VO (EU) 651/2014 Artikel 2 Nummer 83).

Für die ersten Calls stehen voraussichtlich jeweils Mittel in Höhe von ca. 10 Mio. Euro zur Verfügung, die als Zuwendung für die Projekte vorgesehen sind. Eine genaue Anzahl der geförderten Projekte pro Call lässt sich nicht festlegen, da aufgrund der unterschiedlichen Projektarten, der Vielzahl der antragsberechtigten Unternehmensformen mit ihren individuellen Fördersätzen und der Möglichkeit Kooperationsprojekte zu beantragen, eine hohe Varianz möglich ist.

Die Projektkosten sind die für das Projekt kalkulierten Kosten, die sich aus Personalkosten, Kosten für Aufträge an Dritte und einem Zuschlag für Übrige Kosten zusammensetzen. Je nach Projektform können bis zu 80.000 € (Machbarkeitsprojekte) oder 330.000 € (Marktreifeprojekte) zur Berechnung der Zuwendung anerkannt werden. Diese Kosten werden jedoch nicht in voller Höhe, sondern anteilig gefördert. Je nach Projektform und Größe des antragstellenden Unternehmens sind unterschiedliche Zuwendungen möglich. Beispielsweise liegt der maximale Fördersatz für Kleinstunternehmen bei Machbarkeitsprojekten bei 70%, das heißt die maximale Zuwendung liegt hier bei 56.000 € (70% der maximalen Projektkosten von 80.000 €). Die Rechenlogik wird in der untenstehenden Tabelle unter 1.6. weiter verdeutlicht, welche die Höhe der maximal möglichen Förderquote abhängig von der Projektform sowie dem Antragstellertyp. darstellt.

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung nach dem de-minimis Verfahren. Die Förderhöhe für Projektkosten bzw. -ausgaben richtet sich nach festgelegten Fördersätzen, die je nach Projektform und Art der antragstellenden Einrichtung variieren.
 
Für Machbarkeitsprojekte und Marktreifeprojekte sind die Fördersätze wie folgt festgelegt:

Gemeinnützige KMU+ : nach steuerrechtlicher Definition wie gGmbH, gUG, die den Größen- und Unabhängigkeitsanforderungen der KMU-Definition der EU-Kommission genügen. Auch diese Einrichtungen müssen unternehmerisch wirtschaftlich tätig sein.
Forschungseinrichtungen (inkl. Hochschulen)++: Antragsberechtigt nur in Kooperation mit einem antragstellenden, förderfähigen Unternehmen.
UnternehmertypGrößenkriterienMachbarkeitsprojekte Förderquote in Prozent, max. Zuwendungsbetrag
(max. förderfähige Kosten 80.000 Euro)
Marktreifeprojekte Förderquote in Prozent, max. Zuwendungsbetrag
(max. förderfähige Kosten 330.000 Euro)
KleinstunternehmenMA < 10 und
Umsatz/Bilanzsumme < 2 Mio. Euro70%
56.000 Euro
55%
181.500 Euro
Kleine UnternehmenMA < 50 und
Umsatz/Bilanzsumme < 10 Mio. Euro65%
52.000 Euro
50%
165.000 Euro
Mittlere UnternehmenMA < 250 und
Umsatz < 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme < 43 Mio. Euro60%
48.000 Euro
45%
148.500 Euro
Gemeinnützige KMU+MA < 250 und
Umsatz < 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme < 43 Mio. Euro75%
60.000 Euro
60%
198.000 Euro
Forschungseinrichtungen (inkl. Hochschulen)++100%
75.000 Euro
100%
180.000 Euro

Die Obergrenze der Förderung für Unternehmen darf 200.000 € nicht übersteigen. Weitere Einschränkungen können sich für Unternehmen ergeben, die in der jüngeren Vergangenheit Beihilfen erhielten, die als „De-minimis-Beihilfen“ gelten (siehe auch unten bei 2.8).

Forschungseinrichtungen können zu 100 % gefördert werden, jedoch darf ihr Anteil am Kooperationsprojekt mit einem ebenfalls antragsberechtigten Unternehmen 50 % der Kosten nicht übersteigen. Für Forschungseinrichtungen gilt zudem, dass maximal eine Zuwendung von 180.000 Euro bewilligt werden kann.

Die Förderung von Kooperationsprojekten ist in beiden Projektformen möglich. Dabei wird jedes Teilprojekt eines Partners als eigenständiges Projekt behandelt. Dies gilt auch für die Fördersätze. Diese ergeben sich individuell, entsprechend der unter 1.6 gezeigten Tabelle. In der Verbundbetrachtung werden größere Projektkosten möglich als bei Einzelprojekten, jedoch sind die Gesamtkosten bei Machbarkeitsprojekten in Kooperation auf 150.000 Euro begrenzt und bei Marktreifeprojekten auf 600.000 Euro. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob zwei oder mehr Partner in einem Kooperationsprojekt zusammenarbeiten.

Kooperationen zwischen mehreren Unternehmen und/oder zwischen mehreren Unternehmen und Forschungseinrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Der Kooperationspartner mit dem geringsten Anteil am Projekt, muss mindestens 20 % der Arbeiten in Personenmonaten erbringen.
  • Forschungseinrichtungen dürfen höchstens 50 % der für das Projekt zu leistenden Arbeit (in Personenmonaten) und der Kosten/Ausgaben für das Projekt beanspruchen.
  • Alle Projektbeiträge der Partner müssen sich stimmig in den Kooperationsverbund einbringen.
  • Zwischen den Kooperationspartnern muss ein Vertrag über die Zusammenarbeit geschlossen werden. Ein solcher Vertrag sollte folgende Angaben mindestens enthalten:
    • Beschreibung der Zielstellung des Projekts sowie Abgrenzung der Teilaufgaben der Partner
    • Benennung eines Hauptverantwortlichen/Ansprechpartners für das Projekt
    • den Arbeitsplan aller Partner mit Terminen und Personalaufwand
    • Nennung der geplanten Vergabe von Aufträgen an Dritte
    • Regelung zur Nutzung / Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation.
    • Bei Unterzeichnung vor Antragstellung: aufschiebende Bedingung des Inkrafttretens in Abhängigkeit von der Bewilligung

Kooperationsprojekte zwischen verbundenen oder Partnerunternehmen gemäß EU-Definition als Kooperationspartner in einem gemeinsamen IGP-Kooperationsprojekt sind nicht möglich.
Dies gilt auch für Unternehmen, die über eine natürliche Person verbunden sind bzw. wo die natürliche Person aufgrund ihrer Stellung in der Organisation/Unternehmen in der Lage ist Einfluss auf die Organisation/Unternehmen zu nehmen.

Der Kooperationsvertrag muss nicht beim Projektträger vorgelegt werden. Es ist jedoch zwischen den Kooperationspartnern ein Vertrag unter Regelung der in Nummer 4.2 der IGP-richtlinie genannten Aspekte zu schließen.
Es ist jedoch zwischen den Kooperationspartnern ein Vertrag unter Regelung der in Nummer 4.2 der IGP-richtlinie genannten Aspekte zu schließen.

Er darf aber nicht vor bestätigtem Antragseingang unterschrieben worden sein. Dies würde zum Förderausschluss führen.

Sollte er bei Antragstellung unterschrieben sein, muss er unbedingt eine aufschiebende Wirkung, z.B. Datum der Erteilung des Bewilligungsbescheids, enthalten, damit kein Förderausschluss vorliegt.

Der Koordinator des Kooperationsprojekts trägt für die Erstellung und Unterzeichnung des Vertrags Sorge und meldet den Abschluss nach Erhalt des Zuwendungsbescheids an den Projektträger, spätestens bis zum Termin der ersten Zahlungsanforderung.

Das ist aktuell nicht vorgesehen, da die Calls thematisch unterschiedlich aufgestellt sind. Sollte der Projektinhalt zufällig zu zwei thematischen Calls passen, müsste zudem Nummer 3.3 der IGP-Richtlinie beachtet werden. Diese besagt, dass Unternehmen, die in den 12 Monaten vor Ende der Frist zum Eingang des Teilnahmeantrags bereits eine Bewilligung für ein IGP-Projekt erhalten haben, nicht antragsberechtigt sind.

Ja, ausländische Unternehmen und Einrichtungen können sich als Kooperationspartner beteiligen, auch wenn sie keine Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland haben, sie erhalten jedoch keine Förderung nach der IGP-Richtlinie.

Generell können im IGP nicht-antragsberechtigte (und somit auch ausländische) Einrichtungen über die Kosten- bzw. Ausgabenart „Aufträge an Dritte“ in Projekte eingebunden werden.

Teilnahmeanträge („Skizzen“) können eingereicht werden, wenn sich Ihr Unternehmen in Gründung befindet.
 
Die Gründung Ihres Unternehmens muss zum Zeitpunkt der Vollantragstellung abgeschlossen sein und dies muss durch Unterlagen wie beispielsweise die Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug (ggf. notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags) nachgewiesen werden.

Die folgende Liste zeigt typische Rechtformen, die im IGP antragsberechtigte Unternehmen haben können, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit.

Personengesellschaften*Kapitalgesellschaften*
EinzelunternehmenGmbH
FreiberuflerUG
GmbH & Co. KG / KGGenossenschaft
GbRAG
OHGgGmbH und gUG
*  keine Gewährung auf Vollständigkeit

Nein, das gleiche Projekt kann nicht durch mehrere Förderprogramme parallel gefördert werden. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.
Als Doppelförderungen würden Zuwendungen angesehen, die zeitgleich mit einer IGP-Förderung an die Zuwendungsempfänger*in ausgereicht würden und die im Rahmen anderer Innovations- oder Gründungsförderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission angesiedelt sind. Dies gilt in der Regel nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme.

Eine Einrichtung darf parallel mehrere Förderungen in Anspruch nehmen, jedoch müssen die geförderten Inhalte bzw. Projekte sich deutlich voneinander abgrenzen lassen und dies muss auch nachvollziehbar dokumentiert werden.
 
Hinweis: Führen Sie bitte von Projektbeginn an die Stundennachweise für alle Projektmitarbeiter. Siehe dazu 5.2.

Im IGP werden zwei frei wählbare Projektformen gefördert:

MachbarkeitsprojekteMarktreifeprojekte
FörderzweckExperimentelle Einzel- oder Kooperations-projekte in der innovativen Frühphase mit dem Charakter von MachbarkeitstestsKomplexe Einzel- und Kooperationsprojekte zur Ausreifung von Innovationen samt umfangreichen Markttests und Pilotierung am Markt
Laufzeit bis12 Monate24 Monate

Spezifische Calls (Ausschreibungsrunden) werden voraussichtlich ca. im Halbjahresrhythmus veröffentlicht und adressieren jeweils bestimmte Themenbereiche.

Alle Calls werden auf der Webseite des IGP veröffentlicht. Sie können sich mit einer kurzen E-Mail an die Adresse; igp@vdivde-it.de für den E-Mail-Verteiler registrieren lassen und werden dann zu Beginn eines neuen Calls über dessen Start benachrichtigt.

2. Förderfähige Kosten/Ausgaben und Zuwendungen

Die tatsächlichen Projektkosten (bzw. -ausgaben) können grundsätzlich die maximal förderfähigen Projektkosten übersteigen. Für die Bemessung der Zuwendung bleiben jedoch die in der Richtlinie genannten maximalen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben i.H.v. 80.000 Euro (Machbarkeitsprojekte) bzw. 330.000 Euro (Marktreifeprojekte) sowie die höheren Kosten/Ausgaben für Kooperationsprojekte von 150.000 Euro bzw. 600.000 Euro bestehen.

Die Projektkosten (bzw. -ausgaben) sollten in tatsächlicher Höhe dargestellt werden und in der Finanzierung der Eigenanteile entsprechend abgebildet werden, damit eine fachliche Beurteilung zur Realisierung des Projektes möglich ist.

Kosten- bzw. Ausgabenarten für Unternehmen und Forschungseinrichtung:

UnternehmenForschungseinrichtung
Personalkosten 
Löhne und Gehälter (Arbeitnehmerbrutto)Personalausgaben 
Arbeitgeberbruttogehälter
Übrige Kosten 
i.d.R. max. 50 % der Personalkosten (Pauschale)Gegenstände bis 800 €
Kosten für Aufträge an DritteGegenstände über 800 €
Ausgaben für Dienstreisen Inland/Ausland
mit unmittelbarem Projektbezug
Ausgaben für Aufträge an Dritte
Verbrauchsmaterial
Summe Projektkosten (Selbstkosten)Summe Projektausgaben

Entscheidend für die Förderfähigkeit der Kosten bzw. Ausgaben ist, dass sie als direkt und tatsächlich entstanden dem geförderten Projekt zuzurechnen sind und zur Erreichung der vereinbarten Ziele nachvollziehbar notwendig sind.

Gefördert werden die Personalkosten aller direkt am Projekt beteiligten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die entsprechend ihrer Qualifikation mit dem Vorhaben beschäftigt sind. Beispielsweise sind das: Projektleiter und Projektleiteiterinnen, Entwickler und Entwicklerinnen, Designer und Designerinnen, Techniker und Technikerinnen etc.
 
Für Unternehmen sind die Personalkosten auf Kostenbasis (AZK) relevant. Hier sind die Bruttogrundgehälter und -löhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Überstundenpauschale, ohne Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung und ohne umsatz- oder gewinnabhängige Zuschläge) im Monat der Antragstellung anzusetzen.

Für Forschungseinrichtungen ist die Abrechnung auf Ausgabenbasis (AZA) relevant. Hier sind die Arbeitgeber-Bruttogehälter im Monat der Antragstellung Ausgangspunkt.
 
Mitarbeitende Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen und Unternehmensinhaber/ Unternehmensinhaberinnen
Soweit Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer oder Unternehmensinhaberinnen/Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitenden im Projekt verrechnet werden. Dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmerinnen und Unternehmer. Vergleichbar leitende Mitarbeitende wären weitere im Projekt beschäftigte Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Prokuristen/Prokuristinnen oder leitende Mitarbeitende mit der Geschäftsführung ähnlichen Befugnissen.
 
Für Personengesellschaften, Selbstständige oder Freiberufler können branchenübliche Lohn-/Gehaltskosten angesetzt werden. Als Orientierung können z. B. Lohn-/Gehaltstabellen bestehender Tarifverträge aus den betreffenden Branchen oder Einkünfte aus dem letzten Steuerbescheid genutzt werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit staatlichen Förderhandelns folgen, weshalb Sie als Orientierungsgrößen entsprechend maßvolle Bezugspunkte wählen müssen. Stimmen Sie sich dazu auch gerne mit dem VDIVDE-IT ab. Gehaltskosten sind bis zu maximal 100.000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig.

Dies bezieht sich auf das Jahresbruttogehalt pro vollzeitbeschäftigte Person. Darüber gehende Angaben werden entsprechend gekürzt.

Machbarkeitsprojekte und Marktreifeprojekte
maximal 40 % der Personaleinzelkosten
bzw. –ausgaben
Erforderliche Unterlagen zum Vollantrag
Aufträge Dritter > 2.500 Euro
Benennung des Auftragnehmers und des AuftragsinhaltsAufträge Dritter > 10.000 Euro -
3 Vergleichsangebote

Unter Fremdleistungen werden Ausgaben und Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte verstanden, die aus technischen/sachlichen/projektbezogenen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden. Die Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter*innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.

Für Forschungseinrichtungen sind die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen nach ANBest-P Nr. 3 zu beachten und anzuwenden.

Zum Zeitpunkt der Vollantragstellung sollte die Projektplanung schon so weit fortgeschritten sein, dass Klarheit über eine Vergabe von Aufträgen an Dritte besteht. Die Auftragsinhalte sollten in jedem Fall bei Antragstellung schon benennbar sein. Angebote können erst während der Projektlaufzeit eingeholt werden. Je nach Höhe des zu vergebenden Angebots ist mindestens der Auftragnehmer ggü. dem Projektträger zu benennen oder es sind das Angebot und zwei Vergleichsangebote vorzulegen (Aufträge > 10.000 Euro). Wenn mit Antragstellung für einen Auftrag > 10.000 Euro noch keine Angebote vorgelegt werden können, so werden die Kosten dafür gesperrt und erst mit Vorlage der Angebote entsperrt.

Sollte im Projektverlauf klar werden, dass Auftrag A aus nachvollziehbaren Gründen für die Projektumsetzung nicht mehr oberste Priorität hat und stattdessen Auftrag B vergeben werden soll, so ist diese Änderung auch nach Projektbeginn bei guter Begründung noch möglich. In diesem Fall wendet man sich an die für das Projekt zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Projektträger.

Die Zuordnung der übrigen Ausgaben und Kosten wird unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob es sich um Unternehmen oder Forschungseinrichtungen handelt.

Bei Unternehmen können übrige Kosten pauschaliert abgerechnet werden. Diese projektbezogenen Kosten (sogenannte übrige Kosten), die nicht unter die Kategorien Personal und Aufträge an Dritte fallen können direkt oder indirekt durch das Projekt verursacht werden.

Dazu zählen:

Für Unternehmen (AZK-Formular):
Der per Pauschale abgerechnete Posten „Übrige Kosten“ ist eine Zusammenfassung von z.B. folgenden Positionen: Arbeitgeberanteil an den Gehaltskosten, variable Gehaltsbestandteile oder andere steuerrechtlich zu berücksichtigende Vergütungen, Gehaltssteigerungen während der Projektlaufzeit, Miete, Reisen, Nutzung der Infrastruktur, Material, etc..

Die Höhe der übrigen Kosten kann bis zu 50 % der Personalkosten betragen, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 75 %. Sie ist eine projektspezifische, unternehmensindividuelle Angabe und wird nicht für einzelne Mitarbeitende festgelegt.

Für Forschungseinrichtungen und Hochschulen (AZA-Formular):
Bei Forschungseinrichtungen werden keine pauschalierten Ausgaben abgerechnet. Folgende Ausgabenpositionen, wenn sie einen Projektbezug aufweisen, können gelten gemacht werden:  Gegenstände bis 800 € (Ausgaben für bewegliche Sachen, die nicht zu Grundausstattung gehören), Gegenstände über 800 € (bewegliche Sachen, die nicht zur Grundausstattung gehören) sowie Ausgaben für Dienstreisen Inland/Ausland (mit unmittelbarem Projektbezug).

Die Fixpauschale für übrige Kosten in Höhe von 15 € pro Stunde kann nur beantragt werden, wenn die projektdurchschnittlichen Personalkosten der Mitarbeitenden im Projekt unter 20 € pro Stunde liegen. Fallen nicht viele Mitarbeitende und/oder Zeitaufwände des Projekts in diese Kategorie, kann sie nicht beantragt werden. Sie bezieht sich nicht auf einzelne Mitarbeitende sondern auf das Projekt.

Reisekosten bzw. -ausgaben (innerhalb Deutschlands) sind nur für Forschungseinrichtungen als extra Position abrechenbar (z.B. Flugreisen in der Economyklasse, Bahntickets 2. Klasse oder Mietwagen/Kompaktklasse).
 
Bei Unternehmen sind die Reisekosten im Zuschlag für übrige Kosten enthalten (s.o. bei 2.6).

Die IGP-Förderung erfolgt gemäß der De-minimis-Verordnung der EU Nr. 2831/2023 der Kommission vom 15. Dezember 2023. Die De-minimis-Beihilfe stellt eine spezielle EU-rechtlich geregelte Art der Förderung dar. Sollte Ihrem Unternehmen in den vergangenen Jahren bereits Förderung gewährt worden sein, müssen Sie prüfen, ob es sich dabei um die hier relevanten De-Minimis-Beihilfen handelt und ggf. wie hoch diese waren. In der Regel ist dies durch entsprechende Hinweise in den Förderbescheiden klar erkennbar, im Zweifel fragen Sie bitte beim jeweiligen Fördergeber nach.

Zudem benötigen wir die Angabe, ob im Antragsjahr und den beiden vorangegangenen Steuerjahren De-minimis Beihilfen beantragt, jedoch noch nicht gewährt wurden.

Die Grenze für De-minimis Beihilfen ist erreicht, wenn das antragstellende Unternehmen in einem Zeitraum von drei rollierenden Jahren einen Gesamtbetrag von 300 000 Euro erhalten hat. Maßgeblich ist das Datum des Zuwendungsbescheides. Wenn Sie bspw. im Oktober 2021 eine Förderungnach der De-minimis-Verordnung in Höhe von 300.000 Euro erhalten hätten, könnten Sie ab November 2024 wieder eine Förderung bis maximal 300.000 Euro erhalten.

Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Machbarkeitsprojekte und Marktreifeprojekte im IGP) aus öffentlichen Kassen, die auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, werden grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse angesehen.

3. Antragstellung

Informationen rund um die Einreichung von Skizzen (Teilnahmeanträgen) über die Webplattform positron:s finden Sie in den Bereichen Teilnahmeverfahren sowie Skizzen- und Antragstool auf der IGP-Webseite im Bereich „Mitmachen“.
 
Detailliertere Unterstützung mit Leitfäden und Hilfe-Tools finden Sie im Downloadbereich unter Dokumente-Teilnahmewettbewerb.

Nach Einreichung Ihrer Skizze im Portal positron:s wird Ihnen die erfolgreiche Einreichung angezeigt. Eine separate Bestätigung per E-Mail erfolgt zusätzlich.

Auch nach Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist bleibt Ihr positron-Account bestehen. Sie können sich weiterhin anmelden, Ihre Eingaben als PDF-Dokument herunterladen. Eine Veränderung der eingegebenen Informationen zur Teilnahmeskizze ist dann jedoch nicht mehr möglich!

Wichtige Daten und der Bearbeitungsstatus Ihrer Skizze werden in diesem Login-Bereich ebenfalls angezeigt. Angezeigt wird u. a., ob die Skizze eingereicht wurde, in welchem Schritt sie sich im Bewertungsprozess befindet usw. So kann man sich immer über die Vollständigkeit eines Prozessschritts bzw. den Bearbeitungsstand informieren.

Es ist möglich sich für mehrere Projekte im IGP gleichzeitig zu bewerben. Berücksichtigt werden muss jedoch, dass entsprechend der beim Antragsteller/der Antragstellerin noch vorhandenen De-minimis-Lücke ggf. nicht alle beantragten Projekte gefördert werden können (s.o. bei 2.8). Weiterhin besteht die Einschränkung, dass Unternehmen, die innerhalb der letzten 12 Monate vor Ende der Einreichefrist des jeweils aktuellen Calls eine Förderung in IGP erhalten haben, nicht antragsberechtigt sind.

Die in der Skizze und im späteren Vollantrag zur Förderung vorgesehenen projektbezogenen Arbeiten dürfen nicht vor Vollantragsstellung schon geleistet und durchgeführt worden sein. Auch darf mit der Umsetzung der beschriebenen Arbeiten nicht vor der Vollantragstellung begonnen werden. Es ist nicht möglich, dass bereits ausgeführte Arbeitsschritte nachträglich gefördert werden können. Vorarbeiten zur späteren Umsetzung der Skizze/des Projekts können aber je nach gewählter Projektform schon getätigt worden sein. Für sie gilt aber auch, dass sie nicht nachträglich gefördert werden können und deren Umsetzung nicht Bestandteil des Arbeitsplans sein kann.
 
Ein Projektstart ist frühestens zum Datum des bestätigten Eingangs des Vollantrags (nicht der Skizze!) möglich. Dieser Start zum bestätigen Vollantragseingang entspricht einem Projektbeginn „auf eigenes Risiko“. Sollte ein Zuwendungsbescheid und damit eine Förderung aus jedweden Gründen nicht zustande kommen können, könnten die entstandenen Kosten nach Beginn auf eigenes Risiko nicht gefördert werden.

Nein, wenn die Einreichung über das Tool positron:s einmal erfolgt ist, ist das ist nicht möglich. Es handelt sich um ein Wettbewerbsverfahren, in welchem alle zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereichten Skizzen miteinander konkurrieren.

4. Auswahlprozess

Bei einem Call reichen alle Interessenten im vollelektronischen Teilnahmewettbewerb einen Teilnahmeantrag (Skizze) mit kurzer Projektbeschreibung, erläuternden Abbildungen und Angaben zu sich selbst beim IGP-Projektträger VDIVDE-IT ein. Skizzen, die in diesem Wettbewerb überzeugen, werden zur Bewertung an eine externe Jury weitergegeben. Nach Bewertung der Skizzen durch diese Jury mit Expertinnen und Experten können ausgewählte Antragsteller zu Live-Gesprächen mit der Jury (Pitches) eingeladen werden. Förderinteressenten, die sowohl mit ihrer Skizze als auch vor der Jury überzeugen konnten, werden anschließend zur formalen Vollantragsstellung aufgefordert. Nach dieser Aufforderung sollte der Vollantrag innerhalb von spätestens acht Wochen eingereicht werden. Dieser wird vom Projektträger insbesondere formal geprüft. Danach können die Projekte bewilligt werden.
 
Das Antragsverfahren erfolgt weitgehend elektronisch. Die Teilnahmeanträge (Skizzen) sind ausschließlich elektronisch über die vom Projektträger bereitgestellte Plattform positron:s zu stellen. Antragsteller, die zur Vollantragstellung aufgefordert werden, nutzen das elektronische Formularsystem easy-Online des Bundes, zu der ein entsprechender Link versendet wird. Für die Vollantragstellung wird die Verwendung einer elektronischen Signatur empfohlen.

Die Zeit zwischen Deadline für die Skizzeneinreichung bis zum Projektbeginn sollte in der Regel rund  6 Monate betragen.

Bei der Bewertung der Skizzen und Vollanträge werden die auf der IGP-Webseite unter „Mitmachen“ beschriebenen Bewertungskriterien herangezogen. Alle Skizzen jeweils eines Calls stehen im Wettbewerb zueinander.

Im Prinzip ja, aber die Projektidee muss zum Thema des jeweiligen Calls passen. Dies gilt generell, da sonst die Passfähigkeit zum Call und somit eine grundsätzliche Förderfähigkeit nicht gegeben ist und die Skizze – auch bei sonst guter Bewertung – leider ausscheiden muss.

Ja. Die Bewertung der eingereichten Projekte erfolgt durch den Projektträger und einer externen Jury. Alle am Auswahlprozess beteiligten Personen sind aufgrund einer rechtsverbindlichen Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

5. Projektphase/ Projektlaufzeit

Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt in Teilbeträgen und nachschüssig (in der Regel im Drei-Monate-Rhythmus). Zur Anforderung der Mittel müssen die Kosten bzw. Ausgaben in einer Zahlungsanforderung nachgewiesen werden. Abschlagszahlungen ohne die geforderten Abrechnungen (Zahlungsanforderung) sind nicht möglich. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt kurzfristig, in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen. Für die Zahlungsanforderung ist profi-Online zu verwenden.

Die projektbezogenen Personenstunden sind von allen Projektmitarbeitenden entsprechend des beim Projektträger erhältlichen Musterformulars wie folgt zu erfassen:

  • ab Projektbeginn,
  • tageweise und zeitnah,
  • mindestens innerhalb einer Woche in Stundennachweisen und
  • monatlich mit Datumsangabe zu unterzeichnen.

Alternativ können elektronische Medien und eigene Vorlagen verwendet werden, wenn damit die gleichen Informationen und kurzfristig prüfungsgerechte Ausdrucke ermöglicht werden.

Für den Nachweis der Löhne und Gehälter werden bei Bedarf die Gehaltsnachweise angefordert. Bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern ohne monatliches Gehalt wird stichprobenartig eine Bestätigung der Steuerberatung über etwaige Entnahmen benötigt.

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Abbruch des Projekts abschließend vorzulegen.

Personelle Änderungen im Projektteam sind möglich:

  • um ausgeschiedene Projektmitarbeitende zu ersetzen,
  • um an Stelle von N.N.- Personal Projektmitarbeitende namentlich zu bestimmen oder
  • um zusätzliches Personal zur Verstärkung des Projektteams einzusetzen.

Die personenbezogenen Angaben für das Projektteam sind spätestens bei Vorlage des Zwischennachweises oder, falls kein Zwischennachweis mehr vorzulegen ist, mit dem Verwendungsnachweis zu aktualisieren. Es genügt, neu hinzugekommene Projektmitarbeiter und -mitarbeiterinnen entsprechend der Vorlage der Belegliste zu benennen und die angefragten Informationen zu ergänzen. Auch für diese besteht die Pflicht zur Führung eines Stundennachweises mit Beginn der Mitarbeit im Projekt.

Die bis zum Abbruch entstanden projektbezogenen Kosten/Ausgaben können abgerechnet werden, soweit der Verwendungsnachweis erbracht wird.

6. Kontakt

Wir geben Ihnen Hinweise zu den Fördermodalitäten des IGP und unterstützen Sie bei der Skizzeneinreichung und Antragsstellung.
 
Eine Bewertung Ihrer Projektideen ist vorab nicht möglich. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

  • per E-Mail: igp@vdivde-it.de
  • per Telefon: 030-310078-360.
    Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 17.00 Uhr.