Allgemeines

Mit intelligenten Messsystemen soll die sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft ermöglicht werden. Ein Energieversorgungssystem, bei dem in erster Linie wetterabhängig erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht wird, muss flexibel reagieren können. Daher benötigt es Informationen über Erzeugungs- und Verbrauchssituationen. Eine Energieversorgung, die noch stärker marktlich organisiert ist, muss Marktsignale an Verbraucher und Erzeuger transportieren können. Beides zu tun, ist Aufgabe intelligenter Energienetze mit intelligenten Messsystemen als Kommunikationseinheiten („Smart Meter“).

Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit, dem so genannten Smart Meter Gateway. Das Smart Meter Gateway - versehen mit einem Siegel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik - ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in das intelligente Stromnetz.

Intelligente Messsysteme ("Smart Meter") bilden die sichere und standardisierte technische Basis für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in den Bereichen Netzbetrieb, Strommarkt, Energieeffizienz und "Smart Home". Diese sind insbesondere:

  • Verbrauchstransparenz
  • Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten
  • Ermöglichung variabler Tarife
  • Bereitstellung netzdienlicher Informationen dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
  • Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten
  • "Spartenbündelung", also die gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Gas, Heizwärme und Fernwärme
  • Sichere, standardisierte Infrastruktur für Anwendungsfälle im "Smart Home"

Die fluktuierende (das heißt schwankende) Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erfordert ein Kommunikationsnetz, das Erzeugung, Verbrauch und Stromnetz miteinander verknüpft. Denn das Stromnetz muss zur Integration der Erneuerbaren stets ausreichend Kapazitäten zum Ausgleich bereithalten. Das geht nur, wenn Erzeugungsanlagen und flexible Lasten sichere standardisierte Kommunikationsverbindungen nutzen können.

Die Verbraucher profitieren in vielfacher Hinsicht: Zum einen erhalten sie eine präzise Visualisierung ihres Verbrauchsverhaltens. Dies motiviert sie zu energiesparendem Verhalten. Zum anderen können Verbraucher Stromlieferverträge abschließen, die besser zu ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen und schon deshalb günstiger sind. Auch Tarife mit wirtschaftlichen Anreizen zu Verbrauchsverlagerungen sind möglich (sogenannte variable Tarife). Schließlich machen Smart Meter eine Vor-Ort-Ablesung entbehrlich und sparen so Zeit und Geld.

Die dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU) geben den Mitgliedstaaten vor, bis 2020 80 Prozent der Verbraucher mit Smart Metern auszurüsten. Auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse (wie sie auch Deutschland durchgeführt hat), ist ein anderer Ansatz möglich.

Die meisten Mitgliedstaaten (insbesondere Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien, Schweden, Österreich) kommen zu einer positiven Bewertung des 80 Prozent Ansatzes der Kommission. Sie ziehen daher den sogenannten "Full-Rollout" vor - sprechen sich also für den umfassenden, landesweiten Einbau von Intelligenten Messsystemen aus. Wenige Mitgliedstaaten wie Belgien und Tschechien kommen in ihren Analysen zu einer negativen Bewertung bei der Einführung von Smart Metern. Die Anforderungen an einen umfassenden Einbau intelligenter Messsysteme sind dabei von Land zu Land unterschiedlich. Deutschland zum Beispiel hat insbesondere mit seinem technischen Ansatz den Anforderungen der Energiewende Rechnung zu tragen.

Das "Messstellenbetriebsgesetz" (MsbG) ist das zentrale neue Gesetz für Regelungen rund um Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Zählern (der sogenannte Messstellenbetrieb). Neben allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb gibt es insbesondere den hohen technischen Standard vor. Ferner enthält es Regelungen zum Einbau und zur Finanzierung von Smart Metern sowie zum datenschutzrechtlichen Umgang mit den zu erhebenden Daten.

Datenschutz/Datensicherheit

Die Anwendungsfälle des Smart Metering können einen erhöhten Verkehr an Daten, die Aufschluss über das Verbrauchsverhalten von Privathaushalten geben können und somit datenschutzrechtlich sensibel sind, mit sich bringen. Auch ist jede digitale Kommunikationsinfrastruktur zwangsläufig den Gefahren von Hacking-Angriffen ausgesetzt.

Um ein einheitliches und sehr hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, erklärt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Schutzprofile und Technische Richtlinien für intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität für verbindlich. Diese wurden im Auftrag des BMWi vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeinsam mit Branchenvertretern unter enger Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt erarbeitet. Die mehrere hundert Seiten umfassenden Dokumente sind auf der Homepage des BSI (www.bsi.bund.de) veröffentlicht. Mit einem Siegel des BSI werden nur solche Systeme ausgezeichnet, die die sehr hohen Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nachweislich erfüllen.

Prüfstandards BSI-Siegel; Quelle: BMWi

© BMWi

Teil 3 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt abschließend, welcher Akteur welche Daten zu welchem Zweck erhalten darf und wann erhaltene Daten zu löschen sind. Eine Datenübermittlung wird ausschließlich für die energiewirtschaftlich zwingend notwendigen Anwendungsfälle vorgesehen. Ein höherer Datenverkehr bedarf stets der Zustimmung des Verbrauchers.

Nein. Verbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden behalten nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ihre Daten "vor Ort" allein zum Zwecke der Verbrauchsveranschaulichung. Grundeinstellung ist hier die jährliche Übermittlung. Nur wenn vom Verbraucher ein Tarif gewählt wird, der eine feinere Messung und Übermittlung erfordert, werden weitere Daten an Netzbetreiber und Lieferanten versendet. Der durchschnittliche 4-Personen-Haushalt in Deutschland verbraucht rund 3.500 Kilowattstunden Strom pro Jahr.

Jedem Verbraucher werden vom Messstellenbetreiber Datenblätter zur Verfügung gestellt, die den notwendigen Datenverkehr erläutern. Seine Verbrauchsdaten kann der Verbraucher jederzeit einsehen.

Es ist zu vermuten, dass der technische Fortschritt immer wieder neue Bedrohungsszenarien mit sich bringen wird. Hiermit müssen die Smart Meter Schritt halten, um auch dauerhaft den hohen Standard an Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Daher wird das BSI kontinuierlich Informationen von Herstellern und Anwendern über bekanntgewordene Sicherheitslücken zusammentragen, auswerten und durch Fortentwicklung der technischen Dokumente entsprechend reagieren.

Einbaufälle

Verbraucher ab einem Jahresstromverbrauch von 6.000 Kilowattstunden sowie Erzeuger dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) ab 7 kW installierter Leistung - stets unter Einhaltung von Preisobergrenzen. Messstellenbetreiber können weitere Verbraucher unter Einhaltung äußerst strikter Preisobergrenzen einbeziehen, wenn sie dies für sinnvoll erachten.

Rolloutplan nach dem Messstellenbetriebsgesetz; Quelle: BMWK

© BMWK

Der durchschnittliche Jahresstromverbrauch der vorangegangenen drei Kalenderjahre am jeweiligen Anschluss.

Wie aktuell bei herkömmlichen Stromzählern ist auch der Einbau von intelligenten Messsystemen zu dulden.

Ab 2017 kann mit dem Einbau von Smart Metern für Verbraucher ab 10.000 kWh Jahresstromverbrauch und Erzeuger zwischen 7 und 100 kW installierter Leistung begonnen werden. Andere Verbraucher und Erzeuger können erst ab 2020 zum Einbau verpflichtet werden. Diese zeitliche Abstufung soll dazu beitragen, von der Lernkurve der "Vorreitergruppen" bei der Markteinführung zu profitieren.

Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichteten Grundausstattung. Es handelt sich hierbei um digitale Stromzähler mit besserer Verbrauchsveranschaulichung, die über eine Schnittstelle bei Bedarf in ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) integriert werden können. Auch für sie gelten Kostenobergrenzen. Der elektromechanische "Ferraris-Zähler" soll so schrittweise durch eine zukunftstaugliche Technologie ersetzt werden.

Nein, ein freiwilliger Einbau von Smart Metern ist stets möglich. Der Preis für Einbau und Betrieb ist hier mit dem Messstellenbetreiber zu verhandeln.

Um jederzeit das volle netzdienliche und marktliche Potenzial intelligenter Messsysteme (Smart Meter) abrufen zu können, ermöglicht das Gesetz beispielsweise die prioritäre Einbeziehung bestimmter dezentraler Erzeugungsanlagen.

Kosten des Einbaus und des Betriebs von Smart Metern

Wie schon jetzt für den Stromzähler, hat die Kosten grundsätzlich der jeweilige Verbraucher oder Anlagenbetreiber zu tragen. Neu ist der Kostenschutz mit individuellen jährlichen Preisobergrenzen (für Einbau und Betrieb):

Rolloutplan nach dem Messstellenbetriebsgesetz; Quelle: BMWK

© BMWK

Aktuell betragen die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung bei elektronischen Zählern rund 20 Euro pro Jahr für Verbraucher. Dies ist auch die Preisobergrenze für "moderne Messeinrichtungen". Für Kleinerzeuger beträgt das Entgelt für den Messstellenbetrieb aktuell rund 30 Euro pro Jahr.

Die Preisobergrenzen spiegeln das individuelle sowie gesamtwirtschaftliche Nutzenpotenzial der Berechnungen aus der Kosten-Nutzen-Analyse wider. Auf Verbraucherseite wurden hierbei allein die möglichen Einsparungen durch die erhöhte Verbrauchstransparenz berücksichtigt.

Eine Finanzierung über die Netzentgelte würde die Vorgabe individueller Preisobergrenzen einschließlich der dadurch geschaffenen Kostentransparenz erschweren. Eine Finanzierung über die Netzentgelte stünde zudem nur Netzbetreibern offen und würde deshalb für dritte Messstellenbetreiber den Marktzugang behindern.

In diesem Fall kann der Netzbetreiber seine Grundzuständigkeit für intelligente Messsysteme (Smart Meter) und moderne Messeinrichtungen im Wege der Ausschreibung auf ein anderes Unternehmen übertragen. Das Messstellenbetriebsgesetz sieht hier besondere Regelungen vor.

Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers

Dies ist der Akteur, der für den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen (Smart Meter) und modernen Messeinrichtungen verantwortlich ist, solange und soweit sich der jeweilige Verbraucher oder Anlagenbetreiber nicht gezielt für ein anderes Unternehmen als Messstellenbetreiber entscheidet.

Grundzuständige Messstellenbetreiber haben sich zweierlei Zertifizierungsverfahren zu stellen: Einem durch die jeweils zuständige Regulierungsbehörde im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, einem weiteren beim BSI im Hinblick auf technische und organisatorische Anforderungen in Sachen Datenschutz und Datensicherheit.

Nein. Jedem Verbraucher oder Anlagenbetreiber bleibt es unbenommen, ein Unternehmen seiner Wahl mit den entsprechenden Zertifikaten als Messstellenbetreiber zu wählen.

Ja, durch Übertragung der Grundzuständigkeit.

Zum einen stellt sie ein "Opt-Out" für Netzbetreiber dar, etwa wenn diese sich auf ihr Kerngeschäft "Netzbetrieb" konzentrieren wollen oder die Vorgaben der Preisobergrenzen nicht erfüllen können. Auf der anderen Seite stärkt der Mechanismus zugleich den Wettbewerb um den Messstellenbetrieb.

Ja, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Pflichten zum Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen nicht in genügender Art und Weise nachkommt.

Die Regelungen zum Verfahren installieren kein neues, bereichsspezifisches Vergaberecht, sondern greifen auf allgemeine Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zurück.

Submetering, Mehrwertdienste

Bislang werden die Sparten Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen und Rechnungsstellungen verbunden. Mit dem Messstellenbetriebsgesetz soll eine Technologie eingeführt werden, die diese Prozesse bündeln und dem Verbraucher auch Kosten sparen kann.

Nein, es werden allerdings Anreize geschaffen, um den Messstellenbetrieb zu vereinfachen und die Kosten für die Verbraucher zu optimieren. So können zum Beispiel Eigentümer eine entsprechende Liegenschaftsmodernisierung anstoßen. Neue Gaszähler müssen - wie im bisherigen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) auch - in intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle integrierbar sein.

Nein, solche Anforderungen werden nicht gestellt. Allerdings kann das Smart Meter Gateway als sichere Kommunikationsinfrastruktur hierfür fungieren und somit als Standardlösung auch in diesem Bereich eingesetzt werden.