Auf der Homepage des Europäischen Rats ist der aktuelle Stand der gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen veröffentlicht.

Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Krise in der Ukraine:
https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions-against-russia-explained

Restriktive Maßnahmen gegen Belarus:
https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions-against-belarus

Weitere Informationen werden regelmäßig auf der Homepage des BMWK und des BAFA veröffentlicht. Ein Überblick zu den Russland-Sanktionen (inklusive früherer Sanktionen) findet sich auch auf der Homepage von Germany Trade & Invest (GTAI).

Zentrale Auskunftstelle zu allen Exportbeschränkungen ist das BAFA, das u.a. eine Hotline eingerichtet hat: 06196 9081237. Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder Belarus oder zur Einstufung von Gütern nutzen Unternehmen bitte das Formular „Sonstige Anfrage“ im BAFA ELAN-K2 Ausfuhr-System. Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie bitte eine E-Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de. Weitere Informationen vom BAFA zu Russland finden Sie hier und zu Belarus hier.

Die von der Europäischen Union (EU) beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert. Sie umfassen insbesondere Exportrestriktionen, Maßnahmen mit Bezug auf den Finanzsektor sowie Listungen von Personen und Entitäten. Listungen haben grundsätzlich Einreisesperren, Einfriergebot und ein umfassendes Bereitstellungsverbot zur Folge.

Es besteht kein Totalembargo. Die von der EU beschlossenen Sanktionen sind zielgenau formuliert und Ergebnis einer sorgfältigen politischen Abwägung. Diese verfolgt das Ziel, hohen wirtschaftlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und dabei die Schäden für die europäische Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet auch: Geschäftsbeziehungen, die nicht verboten sind, sind weiterhin erlaubt.

In dem Rechtsinformationssystem EUR-lex der EU werden konsolidierte Fassungen der EU-Verordnungen u.a. zu den Russlandsanktionen (833/2014 und 269/2014) veröffentlicht. Das Suchformular für konsolidierte Texte finden Sie unter:

https://eur-lex.europa.eu/collection/eu-law/consleg.html

Die konsolidierten Lesefassungen, die in der Regel die jüngsten Änderungen an den Verordnungen berücksichtigen, sind nicht rechtsverbindlich und auch (noch) nicht in allen Sprachfassungen verfügbar, stellen aber eine erhebliche Arbeitserleichterung dar.

Die Sanktionsverordnungen (EU) 833/2014 (Sektorsanktionen) sowie (EU) 269/2014 (Listungen von Personen und Entitäten) und (EG) 765/2006 (Belarus) werden durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen ergänzt bzw. geändert. Die Verordnung (EU) 2022/263 (Handelsembargo betreffend die Regionen Donezk und Luhansk) ist mit Beginn des russischen Angriffskriegs hinzugetreten. Link zum Suchformular für konsolidierte Fassungen unter Frage 5.

Sämtliche EU-Rechtsakte sind auf der Internetseite eur-lex.europa.eu abrufbar. Den Link zum Suchformular für konsolidierte Fassungen unter Frage 5.

Nein. Die neuen EU-Sanktionsverordnungen sind in Deutschland unmittelbar wirksam.

Die neuen EU-Sanktionsverordnungen treten, soweit sie Listungen von Personen und Entitäten betreffen, in der Regel am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft – soweit sie sektorale Sanktionsmaßnahmen beinhalten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (siehe die Regelungen zum Inkrafttreten am Ende der Änderungs- und Durchführungsrechtsakte). Einige der Verbotsvorschriften sehen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können.

Grundsätzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäft. Allerdings sehen einige Sanktionsverordnungen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können.

Ja. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben – hierzu gehört auch das Sanktionsrecht – ist von Ihnen sicherzustellen. Sind Sie unsicher, ob ein konkretes Geschäft mit den EU-Sanktionen vereinbar ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Sollten Sie die Frage haben, ob ein bestimmtes Gut von den güterspezifischen Verbotslisten der neuen Sanktionsverordnungen erfasst ist, können Sie sich für eine entsprechende technische Auskunft hier an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden.

Verstöße gegen EU-Sanktionen stellen Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten dar. Details können insbesondere den §§ 18, 19 Außenwirtschaftsgesetz und § 82 Außenwirtschaftsverordnung entnommen werden.

Jede EU-Sanktionsverordnung regelt ihren jeweiligen räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich in einer entsprechenden Vorschrift. Die neuen Sanktionen gelten insbesondere

  • für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;
  • für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, sowie für
  • juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die Bundesregierung die Übernahme von Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) und Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus am Donnerstag, dem 24.02.2022 bis auf weiteres ausgesetzt. Es werden für diese Länder keine Anträge auf Übernahme von Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien bearbeitet. Am Samstag, dem 26.02.2022 ist zudem ein EU-weites Verbot von Exportkredit- und Investitionsgarantien für Russland in Kraft getreten.

Bereits bestehende Hermesdeckungen sichern Exporteure und finanzierende Banken weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland ab. Dort, wo noch Lieferungen oder Auszahlungen aus Finanzkrediten ausstehend sind, sollte der Deckungsnehmer Euler Hermes kontaktieren.
Für Sammeldeckungen gilt: für bereits erfolgte Versendungen besteht weiter Deckungsschutz. Für neue Versendungen hingegen besteht ab sofort kein Deckungsschutz mehr.

Die Bewilligung von Investitionsgarantien des Bundes für Russland und Belarus (d.h. für deutsche Direktinvestitionen in Russland und Belarus) ist bis auf weiteres ausgesetzt. Bereits bestehende Investitionsgarantien sind davon unberührt und sichern Investoren weiterhin gegen politische Risiken in Russland und Belarus ab. Weitere Informationen sowie Ansprechpartner zum Thema finden Sie auf diesem Angebot des Bundeswirtschaftsministeriums.

Durch die Verordnung (EU) 2022/328 wurde der Verbotsrahmen von Art. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 verschärft:

  • Die Ausfuhr, der Verkauf und die Verbringung aller Dual-Use-Güter und Technologien des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist nunmehr grundsätzlich unabhängig von dem Empfänger bzw. Endverwender verboten, Art. 2 Abs. 1.
  • Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. Dual-Use-Gütern ebenfalls grundsätzlich verboten, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b.

Ja. Die Privilegien bzw. Ausnahmen gelten allerdings nur für Transaktionen mit nichtmilitärischen Endnutzern für nichtmilitärische Zwecke:

  • Ausgenommen von den genannten Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, sofern diese

    1. vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden und
    2. eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 833/2014 in der durch VO (EU) 2022/328 ergänzten Fassung).
  • Art. 2 Abs. 3 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung keine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss (z.B. Ausfuhren für medizinische Zwecke).
  • Art. 2 Abs. 4 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung dagegen eine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss.

Ja, diese betreffen u.a. den Luftverkehrssektor, den Energiesektor sowie diverse „Advanced Technology“-Güter aus unterschiedlichen Sektoren:

  • Die Ausfuhr der in Anhang VII der VO (EU) Nr. 833/2014 genannten Güter ist gemäß Art. 2a Abs. 1 verboten. Anhang VII enthält „Advanced Technology“ Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raum-fahrt als auch Antrieben. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i.Z.m. den in Anhang VII genannten Gütern ebenfalls verboten.
  • Weitere neue Ausfuhrverbote bestehen gem. Art. 3b für Güter der Ölraffinerie nach Anhang X und gem. Art. 3c für Güter der Luft- und Raumfahrt nach Anhang XI.

Den sog.Advanced Technology Products” des Anhangs VII ist gemein, dass sie einen Beitrag zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors leisten können.

Ja:

  • Ausgenommen von den genannten Verboten sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, sofern diese

    • 1. vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden und
    • 2. eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim BAFA beantragt wurde (Art. 2a Abs. 5 der VO (EU) Nr. 833/2014 in der durch VO (EU) 2022/328 ergänzten Fassung).
  • Art. 2a Abs. 3 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung keine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss (z.B. Ausfuhren für medizinische Zwecke).
  • Art. 2a Abs. 4 statuiert Ausnahmegründe, für deren Anwendung eine Einzelfallgenehmigung eingeholt werden muss.

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Tatbestandlich relevant sind Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland“. Art. 2a zielt damit darauf ab, die Gefahr der Verwendung der verbotsrelevanten Güter und Dienstleistungen in Russland abzuwenden. Im Einzelfall können davon auch Ausfuhren oder Dienstleistungen erfasst sein, die zunächst in ein Drittland gehen, wenn die Drittlandsausfuhr mit einer späteren Verwendung in Russland einhergeht. Ein Wohnsitz in Russland des sich zum Zeitpunkt der Drittlandsausfuhr nicht in Russland befindlichen Endverwenders kann im Einzelfall ein starker Indikator für eine spätere Verwendung in Russland sein, genügt aber nicht pauschal zur tatbestandlichen Erfassung einer Ausfuhr in einen Drittstaat.

Art. 2b verschärft die für Ausfuhren der vom Verbot nach Art. 2a erfassten Güter geltenden Vorgaben für bestimmte, in Anhang IV abschließend aufgeführte russische Entitäten: Die in Art. 2a Abs. 3 und 4 genannten Ausnahmemöglichkeiten gelten für diese Entitäten nicht.

Im Einzelfall genehmigungsfähig sind lediglich Ausfuhren zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird (Absatz 1 Buchst b) sowie, wenn die Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird (Buchst a).

Genehmigungen können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Weitere Informationen und Kontaktdetails finden Sie auf der Webseite vom BAFA.

Ja, soweit sich (i) das Joint Venture im Mehrheitseigentum des europäischen Unternehmens befindet oder (ii) das europäische Unternehmen das Joint Venture gemeinsam mit anderen EU-Unternehmen oder mit dem oder den Nicht-EU Unternehmen (einschl. russischen Unternehmen) kontrolliert. Ob das europäische Unternehmen über seine Beteiligung im Zusammenspiel mit der konkreten gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung des Joint Ventures Kontrolle im Sinne des EU-Sanktionsrechts ausübt, ist im Einzelfall zu bewerten. Siehe zu den Begriffen „Eigentum“ und „Kontrolle“ ergänzend Rn. 62-65 der „Vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ v. 3.7.2024 (sog. EU Best Practices, Ratsdokument 11623/24).

  • Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs X der VO (EU) Nr. 833/2014 (Güter zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3b Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang X genannten Gütern ebenfalls verboten.

    Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 27. Mai 2022 erfüllt werden (Art. 3b Abs. 3). Weitere genehmigungspflichtige Ausnahmen sind zur Vermeidung von Gesundheits- und Sicherheitsrelevanter Aspekte vorgesehen (Art. 3b Abs. 4).

  • Die Ausfuhr von Gütern gelistet im Anhang XI der VO (EU) Nr. 833/2014 (Güter der Luft- und Raumfahrt) nach Russland oder zur Verwendung in Russland ist gemäß Art. 3c Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 verboten. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. den in Anhang XI genannten Gütern ebenfalls verboten.

    Ausgenommen von diesem Verbot sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, sofern diese vor dem 28. März 2022 erfüllt werden (Art. 3c Abs. 5).

Durch das Inkrafttreten der Sanktionen werden zuvor erteilte Genehmigungen überlagert, sofern die Sanktionsvorschriften nunmehr Beschränkungen vorsehen. Genehmigungen besitzen daher keine Gültigkeit mehr. Entsprechende Ausfuhren sind verboten, soweit nicht Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden.

Nullbescheide treten automatisch außer Kraft, wenn sich die für das jeweilige Ausfuhrvorhaben geltende Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausfuhr aufgrund der erfolgten Änderungen nunmehr verboten oder genehmigungspflichtig ist.

Informationen und Kontaktdaten, auch zur Genehmigungserteilung, stellt das BAFA auf seiner Homepage bereit. Bei telefonischen Anfragen zum Russland-Embargo wenden Sie sich bitte an die BAFA Hotline: 06196 908-1237. Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben nutzen Unternehmen bitte das Formular „Sonstige Anfrage“ im BAFA ELAN-K2 Ausfuhr-System. Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie bitte eine E-Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de

Das ist abhängig vom konkreten Einzelfall. Grundsätzlich gelten die neuen Sanktionen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für Bestands- und Neugeschäft. Allerdings sehen einige Sanktionsverordnungen Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor. Dies ermöglicht in bestimmten Einzelfällen, dass bereits vor Inkrafttreten der neuen Sanktionen abgeschlossene Verträge noch – zumindest bis zu bestimmten Stichtagen – erfüllt werden können. In diesen Fällen steht jedenfalls das EU-Sanktionsrecht der Vertragserfüllung nicht grundsätzlich entgegen. Für die konkrete Klärung ihrer vertraglichen Pflichten holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein.

Unter „Stück“ ist das Gut in der jeweiligen Ausgestaltung zum Gebrauch/Verzehr zu verstehen. (z.B. die einzelne Flasche Wein, das Fass Bier oder eine Zigarren-Kiste, eine verpackte Zigarre etc.).

Im Hinblick auf das Kriterium des Wertes des Ersatzteils oder des Zubehörs bzw. des Wertes des Fahrzeugs, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich von dem in Rechnung gestellten Entgelt auszugehen. Wenn bei Lieferung von Zubehör/Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind vorliegt, ist grundsätzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, d.h. vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Dieser Preis ist widerlegbar durch den konkreten Verkaufspreis des Fahrzeugs aus der EU, für das Zubehör/Ersatzteile bestimmt sind.

1Die Änderung dient insbesondere der Klarstellung vor dem Hintergrund der Praxis der zuständigen Genehmigungsbehörden. Bis zur Änderung lautete FAQ Nr. 32 wie folgt: „Entscheidend ist der Wert des in Rechnung gestellten Entgelts.“

Damit ein Ersatzteil vom Luxusgüterembargo erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:

  • Das Ersatzteil muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein,
  • einen Wert von mehr als 300 EUR haben,
  • und für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) bestimmt sein.

Sofern zum Verwendungszweck keine Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind, wird von der Bestimmtheit ausgegangen, wenn das Ersatzteil objektiv technisch für die Verwendung in einem Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) geeignet ist. Dies kann durch den Nachweis eines anderen Verwendungszwecks widerlegt werden.

2Die Änderung erfolgt mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten und vor dem Hintergrund der entsprechenden FAQ der Europäischen Kommission vom 02.05.2022. Bis zur Änderung lautete FAQ Nr. 32 wie folgt: „Für das unter Kategorie 17 des Anhangs kontrollierte Zubehör oder Ersatzteile gilt keine spezifische Wertgrenze. Vielmehr kommt es darauf an, ob Zubehör oder Ersatzteile bei objektiver Betrachtung für ein Fahrzeug oder Motorrad bestimmt sind, das die spezifische Wertgrenze überschreitet. Ist dies der Fall, unterfällt auch das zugehörige Zubehör oder Ersatzteile dem Verbotstatbestand („Zubehör oder Ersatzteile dafür“).“

Nein. Art. 5aa Abs. 1 Buchst. b) trifft für Tochterunternehmen der gelisteten Unternehmen eine abschließende Bewertung: Nur Tochterunternehmen, die außerhalb der EU niedergelassen sind und die im Mehrheitseigentum der gelisteten Unternehmen stehen, werden erfasst. Buchst c) adressiert sonstige Unternehmen bzw. Entitäten, die sich nicht in einem Konzernverbund mit den gelisteten Unternehmen befinden.

Ob im Einzelfall einer der beiden Ausnahmegründe nach Abs. 3 anwendbar gewesen wäre, kann jedenfalls dahinstehen, da der Verbotstatbestand bereits nicht erfüllt ist.

Art. 5aa Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 erlaubt nach seinem Sinn und Zweck neue Vereinbarungen oder andere Akte der Zusammenarbeit (z.B. Freigabe von Sicherheitsinteressen, Freigabe von Überschüssen, Verkauf von Gegenständen zur Ablösung offener Forderungen), die in der bestehenden Vereinbarung anlegt sind bzw. ihre Grundlage in der bestehenden Vereinbarung haben und für eine beschleunigte, wirtschaftlich geordnete Abwicklung der bestehenden, unter Art. 5aa Abs. 1 fallenden Vereinbarung unbedingt erforderlich sind.

Grundsätzlich nein. Eine Zusammenrechnung der Eigentumsanteile von EU-Gelisteten am selben Unternehmen allerdings im Einzelfall in Betracht kommen, falls es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass mehrere EU-Gelistete bei der Ausübung der aus der jeweiligen Eigentümerstellen folgenden Gesellschafterrechte zusammen wirken.

Nein. Art. 3a Abs. 1 Buchs b) erfasst neue Bereitstellungen. Wurden bestimmte Finanzmittel bereits vor dem 16.03.2022 regelmäßig und zweckgebunden bereitgestellt, unterfallen künftige Bereitstellungen für denselben Zweck im bisherigen Umfang nicht dem Verbotstatbestand. Sollte eine Ausweitung des Umfangs der Bereitstellung erforderlich sein, kommt jedenfalls für eine Bereitstellung an ein russisches Unternehmen, das sich im Mehrheitseigentum der bereitstellenden Person befindet, eine Genehmigung nach Art. 3a Abs. 2 Buchst b) in Betracht.

Nein. Die Verbotstatbestände des Art. 3g stellen auf die Gegenwart ab („in die Union einzuführen“, „zu kaufen“, „zu befördern“). Eine zeitliche Rückschau findet nicht statt. Die Wortlautauslegung wird durch Sinn und Zweck des Importverbots bestätigt: Eine Erfassung von Eisen- und Stahlerzeugnissen, deren Ausfuhrgeschäft aus russischer Sicht bereits abgeschlossen ist, hätte keine Sanktionswirkung mehr. Entscheidend für einen Verstoß gegen Art. 3g Abs. 1 ist damit u.a. der Zeitpunkt des körperlichen Verbringens in das Zollgebiet der Union. Befanden sich die genannten Waren bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/428 am 16.03.2022 im Zollgebiet der Union, greift das Einfuhrverbot des Art. 3g Abs. 1 nicht ein. (Fn.)

Fn..: Bis zum 1.6.2022 lautete FAQ 40: „Nein. Konstituierend für den Verbotsumfang von Art. 3g ist Absatz 1 Buchstabe a). Dieser setzt eine tatbestandliche Einfuhr aus Russland voraus. Die übrigen Verbotstatbestände in den nachfolgenden Buchstaben des Absatzes sind akzessorisch zu Buchstabe a) zu verstehen. Entscheidend für einen Verstoß gegen Art. 3g ist damit u.a. der Zeitpunkt des körperlichen Verbringens in das Zollgebiet der Union. Befanden sich die genannten Waren bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/428 am 16.03.2022 im Zollgebiet der Union, greift das Einfuhrverbot des Art. 3g nicht ein.“ Eine Klarstellung war im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 3g Abs. 2 sowie im systematischen Vergleich mit Art. 3i Abs. 1 und 3j Abs. 1 geboten.

Grundsätzlich nein. Die Anpassung des Liefertermins ist grundsätzlich als neue vertragliche Absprache zu werten. Eine entsprechende Anpassung des Liefertermins wäre ausnahmsweise dann noch vom Altvertragsprivileg erfasst, wenn der Altvertrag einer oder beiden Vertragsparteien ohnehin einen entsprechenden Handlungsspielraum – Vorziehen bzw. Verschieben des Liefertermins innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ohne Angabe von Gründen – zugesteht und die andere Vertragspartei dem Vorziehen oder der Verschiebung des Liefertermins nicht widersprechen kann oder zustimmen muss.

Nein. Holzwaren wie z.B. Holzpaletten (EURO-Paletten oder Einwegpaletten), Holz-Verpackungskisten, gebrauchte Kabeltrommeln aus Holz, die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sind nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 3i umfasst.

Nein. Art. 3i bezieht sich auf Güter, die ihren „Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden“. Der Verbotstatbestand stellt also auf die Gegenwart ab. Eine zeitliche Rückschau findet nicht statt. Die Wortlautauslegung wird durch Sinn und Zweck des Importverbots bestätigt: Eine Erfassung von Gütern, deren Ausfuhrgeschäft aus russischer Sicht bereits abgeschlossen ist, hätte keine Sanktionswirkung mehr. Auf Waren, die sich bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) 833/2014 am 09.04.2022 im Zollgebiet der Union befanden, sind die Verbote des Art. 3i daher nicht anwendbar.

Nein. Art. 3j bezieht sich auf Güter, die ihren „Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden“. Der Verbotstatbestand stellt also auf die Gegenwart ab. Eine zeitliche Rückschau findet nicht statt. Die Wortlautauslegung wird durch Sinn und Zweck des Importverbots bestätigt: Eine Erfassung von fossilen Brennstoffen, deren Ausfuhrgeschäft aus russischer Sicht bereits abgeschlossen ist, hätte keine Sanktionswirkung mehr. Auf fossile Brennstoffe, die sich bereits vor Inkrafttreten der VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 am 09.04.2022 im Zollgebiet der Union befanden, sind die Verbote des Art. 3j daher nicht anwendbar.

Nein, denn solche Kohle hat weder „ihren Ursprung in Russland“ noch wird sie „aus Russland ausgeführt“.

Ja. Der Stichtag des Art. 3j Abs. 3 aktiviert die Verbotstatbestände des Abs. 1 („zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen“).

Ja. Die Finanzierung muss sich auf ein konkretes (nach Abs. 1 sanktioniertes) Handelsgeschäft beziehen. Somit würde beispielsweise eine allgemeine Kapitalausstattung durch die deutsche Muttergesellschaft zugunsten eines russischen Tochterunternehmens, das von Annex XXIII erfasste Güter in Russland herstellt und vertreibt, nicht ausreichen, um den Tatbestand der Finanzierung nach Abs. 2 zu erfüllen.

Ja. Die sich anschließende zollverfahrensrechtliche Behandlung der Güter ist sanktionsrechtlich nicht maßgeblich, soweit von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Güter in der EU auszugehen ist. Folglich ist es ohne Belang, ob und wann Güter nach ihrem körperlichen Verbringen in die EU in ein Zollager oder in den freien Verkehr überführt werden.

Grundsätzlich ist denkbar, dass einer deutschen Mutter bestimmte Geschäfte einer Auslandstochter, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der deutschen Mutter steht, EU-sanktionsrechtlich zurechenbar sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mutter steuernd Einfluss auf konkrete, EU-sanktionsrelevante Geschäfte der Tochter nimmt, wenn die Tochtergesellschaft gegründet wurde, um die Sanktionen zu umgehen oder wenn die Tochtergesellschaft Lieferungen übernimmt, die vor Verhängung der Exportverbote von der deutschen Mutter oder in der EU belegenen Tochtergesellschaften erbracht wurden (Hinweis auf Umgehungsgeschäfte). Alleine der Umstand jedoch, dass Güter im Sinne des Annex XXIII durch eine Auslandstochter vollständig im Ausland (einschl. Russland selbst) produziert und von dort nach (in) Russland vertrieben werden, genügt nicht für eine Zurechnung. Dies gilt auch dann, wenn die deutsche Muttergesellschaft bestimmte Basisdienstleistungen für die Auslandstochter erbringt, die keinen Bezug zu den konkreten, ggf. EU-sanktionsrelevanten, Geschäftsentscheidungen haben (z.B. IT- und Buchhaltungsdienstleistungen) und für sich genommen keine technische Hilfe im Sinne des Art. 3k Abs. 2 Buchst a) darstellen.

Ja. Der evtl. bestehende Hauptsitz eines Konzerns in einem Drittland ist insoweit irrelevant. Entscheidend ist, ob das im Einzelfall handelnde Unternehmen nach russischen Recht gegründet wurde, und/bzw. dort seinen Sitz hat und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Bei rechtlich unselbständigen Zweigniederlassungen oder Filialen von ausländischen Unternehmen handelt es sich dagegen nicht um verbotsrelevante russische Entitäten.

Ja. Verboten ist nach dem Wortlaut der Bestimmung die Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit mittlerweile sanktionierten Geschäften stehen. Die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, ist vor diesem Hintergrund rechtlich unzulässig. Das gilt entsprechend auch für Zahlungsansprüche aus Anzahlungsgarantien. Daneben müssen einschlägige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote beachtet werden. Das Verbot der Zahlung aus einer Anzahlungsgarantie (oder einer darauf bezogenen Rückgarantie), die sich auf ein mittlerweile verbotenes Geschäft bezieht, wird sich regelmäßig auch aus dem Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten ergeben (vgl. die Definition in Art. 1 Buchst. o der VO (EU) Nr. 833/2014).“[1]

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[1] Anpassung der seit 14.12.2022 als „in Überarbeitung“ gekennzeichneten FAQ am 13.04.2023 nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitseinheit der EU-Kommission.
Bis zum 14.12.2022 lautete FAQ Nr. 51: „Verstößt die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist?
Antwort: Nein. Verboten ist, den russischen Vertragspartner so zu stellen, als sei erfüllt worden (z.B. durch Schadensersatz an Erfüllung statt). Die Rückzahlung einer Anzahlung, die gerade darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung wieder in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, bleibt davon allerdings unberührt. Daher darf eine Vorauszahlung trotz Erfüllungsverbot rückerstattet werden. Dessen ungeachtet müssen einschlägige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote wie zum Beispiel das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten beachtet werden.“

Mit dem sog. „Erfüllungsverbot“ soll verhindert werden, dass Russland negative wirtschaftliche Folgen der EU-Sanktionen auf EU-Unternehmen abwälzt. Zugleich sollen EU-Unternehmen hinsichtlich des Risikos zivilrechtlicher Ansprüche, die russische Vertragspartner im Kontext embargobetroffener Verträge geltend machen können, Rechtssicherheit erhalten. Das „Erfüllungsverbot“ soll also EU-Unternehmen schützen und zugleich gewährleisten, dass der sanktionspolitische Handlungsspielraum der EU gewahrt wird.

Um Rechts- und Kalkulationssicherheit für EU-Unternehmen zu gewährleisten, ist eine dauerhafte Anordnung des Erfüllungsverbots auch über den Geltungszeitraum der Sanktionen geboten. Dem wäre bei einer zukünftigen Aufhebung der Sanktionen Rechnung zu tragen. Die zeitlich unbegrenzte Wirkung entspricht dem Konzept der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 vom 7. Dezember 1992 (Irak), vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 3. Oktober 2018 in der Rechtssache C-168/17, dort Ziffer 52 mit Fn. 30.

Nein. Von den bis 05.12.2022 bzw. 05.02.2023 gültigen Legalausnahmen erfasst werden Spotkäufe (im Gegensatz zu Termverträgen, für die die Abwicklungsfrist bis 04.06.2022 greift) ungeachtet der Identität der Vertragsparteien.

Nein. Das Verbot bezieht sich auf Neuinvestitionen („zu investieren, sich … zu beteiligen oder anderweitig … beizutragen“). Es enthält kein Abwicklungsgebot bestehender Investitionen, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden.

Grundsätzlich ja. Der Schutz von Altinvestitionen würde unterlaufen, wenn daraus folgende Gesellschafterrechte wie ein Anspruch auf Gewinnausschüttung, ein Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung oder Kontrollrechte nicht mehr ausgeübt werden dürften. Allerdings darf die Ausübung der Gesellschafterrechte nicht dazu genutzt werden, zu einer Veränderung der Beteiligungsstruktur (z.B. eine Erhöhung des eigenen Beteiligungsanteils oder des Anteils des Russian Direct Investment Fund) beizutragen. Eine Ausnahme von Satz 3 ist in den Fällen und unter den prozeduralen Voraussetzungen des Art. 2e Abs. 4 im Einzelfall denkbar, z.B. wenn eine Nachschusspflicht bereits im Rahmen der Altinvestition verbindlich vereinbart wurde.

Gegenstand der EU-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind

  • einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren;
  • andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),

soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne von Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014 (siehe hierzu Frage 55c) aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, jeweils mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (Eignungsleihe) an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.

Die Verbotstatbestände nach der Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014 betreffen öffentliche Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte ergeben sich aus Art. 5k keine Besonderheiten. Für Auftraggeber, die das GWB-Vergaberecht im konkreten Fall ausschließlich kraft Zuwendungsbescheids anzuwenden haben, gilt Art. 5k nicht unmittelbar.

Über den Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien hinaus betrifft das Verbot auch bestimmte, in den EU-Vergaberichtlinien enthaltene Ausnahmetatbestände, für die kein Vergabeverfahren nach dem GWB-Vergaberecht durchzuführen ist. Auch in diesem Fall sind grundsätzlich jeweils nur Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte von den EU-Sanktionen betroffen.

Alle Beschaffungsvorgänge, die unter die sonstigen (d.h. in der Art. 5k Abs. 1 nicht genannten) Ausnahmetatbestände fallen, werden von den EU-Sanktionen nicht erfasst (z.B. § 137 Nr. 8 GWB).

Nein. Die Sanktionen gelten unmittelbar nur für Sachverhalte, die aufgrund der gesetzlichen Regeln im GWB unter das EU-Vergaberecht fallen (bzw. unter die in Art. 5k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 speziell geregelten Ausnahmetatbestände).

Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht

  • a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
  • b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
  • c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

Unter Berücksichtigung der Regelungssystematik der VO (EU) Nr. 833/2014 ist davon auszugehen, dass der Russland-Bezug iSd Vorschrift auch dann besteht, wenn die betroffene Person neben der russischen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit (einschl. einer EU-Staatsangehörigkeit) innehat (siehe etwa Umkehrschluss aus Art. 5b).

Die o.g. Kriterien sind maßgeblich für die Bestimmung des „Russland-Bezugs“ unabhängig davon, ob das Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an dem Auftrag beteiligt ist. Das gilt auch für einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft, d.h. der „Russland-Bezug“ im Sinne der Vorschrift besteht bereits dann, wenn eines der Mitglieder Russland nach den o.g. Kriterien zuzuordnen ist.

Nein. Entscheidend ist, ob das im Einzelfall handelnde Unternehmen nach russischen Recht gegründet wurde, und/bzw. dort seinen Sitz hat und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Bei rechtlich unselbständigen Zweigniederlassungen oder Filialen von ausländischen Unternehmen handelt es sich dagegen nicht um verbotsrelevante russische Entitäten.

Das Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot betrifft nicht nur Personen und Unternehmen, die sich als Bewerber oder Bieter unmittelbar an einem Vergabeverfahren beteiligen bzw. unmittelbarer Auftragnehmer sind. Erfasst sind auch folgende mittelbar an der Auftragsausführung bzw. dem Vergabeverfahren beteiligte Personen und Unternehmen:

  • Unterauftragnehmer
  • Lieferanten
  • Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden.

Das gilt allerdings nur dann, wenn auf diese individuell jeweils mehr als 10% des Auftragswertes entfällt.

Maßgeblich ist der individuelle Anteil eines jeden Unterauftragnehmers, Lieferanten oder Eignungsverleihers. Nur wenn der individuelle Anteil 10% des Auftragswerts übersteigt, finden Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot Anwendung. Eine Addition der individuellen Anteile findet nicht statt.

Nein. Das Zuschlagsverbot gilt auch für Verträge, deren Laufzeit vor dem 10. Oktober 2022 ausläuft. Insofern dürfen keine Verträge mehr geschlossen werden, die gegen das Sanktionsverbot verstoßen.

Die Erbringung des Nachweises richtet sich nach der Umsetzung im jeweiligen Vergabeverfahren. Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte hat das BMWK ein Muster einer Eigenerklärung zur Vorlage durch Bewerber und Bieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt.

Angebote von Unternehmen, die eine entsprechende Erklärung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen (siehe insb. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).

Fällt ein Auftragnehmer eines vor dem 09. April 2022 bestehenden Vertrages wegen seines Russlandbezugs unmittelbar in den Anwendungsbereich von Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014, ist der Vertrag gemäß Art. 5k Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 zum 10. Oktober 2022 zu beenden.

Sollte hingegen nur ein Unterauftragnehmer oder Lieferant des Auftragnehmers wegen eines Russland-Bezugs unter Art. 5k fallen, kann dieser Unterauftragnehmer oder Lieferant bis zum 10. Oktober 2022 ausgetauscht werden. Gelingt dies nicht, muss der Vertrag bis zum 10. Oktober 2022 beendet werden.

Rein theoretisch bestünde auch die Möglichkeit, einen Vertrag, der unter Art. 5k fällt, auszusetzen und damit eine vollständige Beendigung zunächst zu vermeiden. Eine Aussetzung müsste allerdings unbefristet und bedingungslos erfolgen und damit genauso lange gelten wie auch die Sanktion.

Um dem Vertragserfüllungsverbot nach Art. 5k Abs. 1 Var. 2 der VO (EU) Nr. 833/2014 erforderlichenfalls nachkommen zu können bzw. um das Fehlen des Russlandbezugs im Sinne der Verordnung im Hinblick auf ein laufendes Vertragsverhältnis zu dokumentieren, bietet es sich für Auftraggeber an, eine Eigenerklärung des Auftragnehmers entsprechend dem vom BMWK zur Verfügung gestellten Muster einzuholen. Kooperiert der Auftragnehmer nicht, sollten bei Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. russische Unternehmensadressen, Kenntnis von Geschäftsaktivitäten in Russland) zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Konsultation des Transparenzregisters, unmittelbare Kontaktaufnahme mit (Unter-)Auftragnehmern). Je nach Einzelfall darf bei fortbestehenden oder sich erhärtenden Anzeichen eines verbotsrelevanten Russlandbezugs der Vertrag nicht weiter erfüllt werden (Beendigung des Vertrags oder Suspendierung der vertraglichen Pflichten).

Sollte ein Auftragnehmer eine Eigenerklärung zum Vorliegen des Russlandbezugs im Sinne der VO (EU) Nr. 833/2014 trotz entsprechender (wiederholter) Aufforderung nicht vorlegen, folgt daraus nicht automatisch die Pflicht des Auftraggebers zur Beendigung des Vertragsverhältnisses oder zu anderen Maßnahmen, um dem Vertragserfüllungsverbot nachzukommen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände sind aber gegebenenfalls zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls rechtliche Konsequenzen zu ziehen.

Sekundäransprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bzw. ggf. den Unterauftragnehmer werden weder von Art. 5k noch von Art. 11 der VO (EU) Nr. 833/2014 berührt. Eine Geltendmachung ist insoweit auch nach dem 10.10.2022 ohne Verstoß gegen die VO (EU) Nr. 833/2014 möglich.

Art. 11 VO (EU) Nr. 833/2014 schließt eine Schadensersatzpflicht gegenüber russischen Personen im Sinne der Vorschrift grundsätzlich aus.

Mit der am 24.06.2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 gestattet das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022, nunmehr verlängert bis 31. März 2024, Abweichungen von den Verboten nach Art. 5k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014. Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 Buchst. a bis f aufgeführt sind, und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird auch nicht erteilt. Die Prüfung, ob der Auftragsgegenstand von der Allgemeinen Genehmigung abgedeckt ist, erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann von der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung absehen, wenn die Auftragsvergabe an ein von Art. 5k Abs. 1 erfasstes Unternehmen bzw. die Vertragsfortsetzung mit einem solchen nicht beabsichtigt wird.

Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung ist gegenüber Bewerbern und Bietern anzuzeigen (Zuschlagsverbot) und für die Zwecke des Vergabeverfahrens zu dokumentieren. Im Hinblick auf die Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu dokumentieren (Vertragserfüllungsverbot).

Die Inanspruchnahme erfolgt grundsätzlich ohne besonderes Verfahren (s.o. zu Frage 55k). Einmalig müssen sich Auftraggeber online als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 beim BAFA als zuständiger Stelle registrieren. Auftraggeber, die beabsichtigen die Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, können die Registrierung vor der Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach vornehmen (siehe Ziff. 4.1. der AGG 31). Eine Registrierung für jede weitere Nutzung ist nicht erforderlich.

Bei Fragen zum Registrierungsprozess wenden Sie sich bitte ausschließlich an

BAFA, Referat 216

Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916.

Nein. Die Erbringung von Dienstleistungen für in der EU oder in Drittstaaten (außer Russland) niedergelassene Tochterunternehmen russischer Unternehmen ist grundsätzlich zulässig, weil es sich bei diesen nicht um „in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ im Sinne von Art. 5n Abs. 1 und 2 handelt. Anders würde es sich verhalten, wenn diese Dienstleistung (mittelbar) für die russische Muttergesellschaft erbracht würde. Der Umstand, dass die Tochtergesellschaft in der EU oder in einem Drittstaat auf der Basis der erbrachten Dienstleistungen ihre geschäftlichen Aktivitäten fortführen und Gewinne erzielen kann, die ggf. an die RUS Muttergesellschaft ausgeschüttet werden könnten, reicht zur Annahme einer verbotenen mittelbaren Dienstleistung zugunsten der russischen Muttergesellschaft nicht aus, weil die Muttergesellschaft nur in allgemeiner Form und sozusagen reflexhaft von der in der EU erbrachten Dienstleistung profitieren würde (vgl. zu vergleichbaren Erwägungen im Rahmen des sog. mittelbaren Bereitstellungsverbots die „Vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“, EU-Ratsdokument 10572/22, Rn. 67). Anders wäre es, wenn die Dienstleistung als solche an die Muttergesellschaft „weitergereicht“ würde, beispielsweise indem die EU-Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen gegenüber ihrer RUS Muttergesellschaft erbringt.

Die Ausnahme in Art. 5n Abs. 7 soll sicherstellen, dass RUS Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen weiterhin die Dienstleistungen erhalten, die sie zur Fortsetzung ihrer legalen Geschäftstätigkeit benötigen. Zwar sollen nur solche Dienstleistungen zulässig sein, die „ausschließlich“ der RUS Tochter zugutekommen. Es ist aber unbeachtlich, wenn auch RUS Kunden des Tochterunternehmens sozusagen reflexhaft von den aus der EU erbrachten Dienstleistungen profitieren, wenn bzw. weil sie ganz allgemein Leistungen der RUS Tochter in Anspruch nehmen. Anders würde es sich verhalten, wenn die Dienstleistung als solche „weitergereicht“ würde, beispielsweise indem die RUS Tochter ihrerseits gleichartige Dienstleistungen ggü. RUS Kunden erbringt.

Hinweise zu Sanktionsverstößen, die Behörden auf Grundlage der Hinweispflicht erhalten, ergänzen das Informationsbild der Behörden zur effektiven Umsetzung der EU-Sanktionen, insbesondere im Hinblick auf die effektive Bekämpfung von warenverkehrsbezogenen Sanktionsumgehungen im Einzelfall.

Dem Wortlaut nach erfasst Art. 6b VO (EU) Nr. 833/2014 alle natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen. Die Verpflichtung differenziert nicht zwischen privat oder beruflich erlangten Informationen. Von dieser Hinweispflicht ausgenommen ist die durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU geschützte vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. Weitere Privilegierungen zugunsten nicht-staatlicher Akteure sieht Art. 6b VO (EU) Nr. 833/2014 – anders als andere EU-sanktionsrechtliche Hinweispflichten wie z.B. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 – nicht vor.

Von der Hinweispflicht werden alle Informationen über Sanktionsverstöße erfasst, die die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erleichtern. Die neue Hinweispflicht entspricht damit den diversen parallelen Bestimmungen bereits bestehender EU-Sanktionsregime. Sie umfasst alle sachdienlichen Informationen über Verletzungen und Umgehungen sowie Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der Verordnung festgelegten Verbote. Die Hinweispflicht entsteht mit Kenntniserlangung von einer sachdienlichen Information. Hierzu gehören insbesondere positive Kenntnisse über Sanktionsverstöße wie beispielsweise konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Handelsbeziehungen. Den Hinweispflichtigen obliegt dabei keine Recherchepflicht im Hinblick auf die Substantiierung der Informationen. Die Informationen sollten eine gewisse Qualität aufweisen, die den Behörden weitergehende Ermittlungen erlauben. Bloße unsubstantiierte Vermutungen, die bei objektiver Betrachtung keine weiteren Überprüfungen ermöglichen, können nicht als sachdienlich im oben genannten Sinne angesehen werden. Des Weiteren besteht keine Verpflichtung, Informationen weiterzugeben, die das Risiko einer Strafverfolgung gegen sich selbst oder einen nahen Angehörigen begründen könnten. Der Hinweis muss innerhalb von zwei Wochen nach Erlangung der Information erfolgen.

Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Informationen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Melderegister-Sanktionen@bafa.bund.de), soweit Güter und güterbezogene Dienstleistungen betroffen sind. Für Informationen betreffend Gelder, Finanzmittel oder Finanzhilfen ist die Bundesbank (sz.finanzsanktionen@bundesbank.de) zuständig.

Verstöße gegen die Hinweispflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§ 19 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes). Dies gilt auch für fahrlässige Verstöße gegen die Hinweispflicht. Die Verfolgung von fahrlässigen Verstößen als Ordnungswidrigkeiten unterbleibt jedoch, wenn der Verstoß von den Hinweispflichtigen im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden (§ 22 Abs. 4 S. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes). Im Übrigen liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 Abs. 1 S. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes i.V.m. § 22 Abs. 4 S. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes).

Mit dem 14. Sanktionspaket wurde Art. 3l VO (EU) Nr. 833/2014 um ein Betätigungsverbot für Transportunternehmen erweitert, die sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden. Eine parallele Vorschrift gilt nach der VO (EG) Nr. 765/2006, wenn es sich um einen belarussischen Eigentümer handelt.

Das Verbot richtet sich an die entsprechenden Transportunternehmen. Daraus ergibt sich keine Pflicht für Unternehmen, die Dienstleistungen von Transportunternehmen in Anspruch nehmen, die Eigentumsverhältnisse dieser Transportunternehmen zu überprüfen. Allenfalls wenn Kenntnis davon besteht, dass ein bestimmtes Transportunternehmen von dem Betätigungsverbot betroffen sein könnte (und gleichwohl seine Dienstleistungen weiterhin anbietet) ist zu Vorsicht geraten. Bei entsprechender Kenntnis dürfte zudem die sog. Jedermannspflicht gemäß Art. 6b VO (EU) Nr. 833/2014 zu beachten sein.

Unabhängig davon gilt auch in diesen Fällen das Verbot nicht für Unternehmen/ Personen, die entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot dürfte damit ebenfalls nicht verbunden sein, da in diesen Fällen keine Umgehung vorliegen würde, sondern vielmehr ein unmittelbarer Verstoß gegen das Verbot (durch das jeweilige Transportunternehmen).

Die Allgemeingenehmigung Nr. 42 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gilt für in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Unternehmen sowie für deutsche Staatsangehörige (s. zum Anwendungsbereich im Einzelnen Ziffer 3.2 der Allgemeingenehmigung).

Wenn sich in Deutschland niedergelassene Unternehmen eines Tochterunternehmens in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines dort ansässigen externen Dienstleisters bedienen, um Dienstleistungen oder Software für Tochterunternehmen in Russland bereitzustellen, benötigt das jeweilige Unternehmen im anderen Mitgliedstaat (ergänzend) eine Genehmigung der dort zuständigen Behörde.

Bei Verträgen, an denen lediglich in der Europäischen Union ansässige Unternehmen beteiligt und Lieferpflichten lediglich innerhalb der Europäischen Union zu erfüllen sind, besteht nach dem Wortlaut des Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 („in ein Drittland“) keine Pflicht zur Aufnahme einer No-Russia-Clause. Die Tatbestandsvariante „Verbringung“ ändert nichts an diesem Verständnis. Denn „Verbringung“ im sanktionsrechtlichen Kontext umfasst nicht (spezifisch) Lieferungen innerhalb der EU, sondern Handlungen wie Beförderung, Durchfuhr und Umladung (hier: „in ein Drittland“). Das gleiche gilt bzgl. der parallelen Vorschriften zur Aufnahme einer No-Belarus-Clause. Vgl. dazu auch Teil D, Kap. 13. der konsolidierten Fassung der FAQ der Europäischen Kommission dort Frage 4 („contracts with operators based in any non-EU country, with the exception of the partner countries listed in Annex VIII”).

Die No-Russia-Clause ist beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien vorgeschrieben. Insoweit ist bei allen diesen Handlungen entsprechend der zeitlichen Übergangsregelungen in Art. 12g Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) VO (EU) Nr. 833/2014 eine No-Russia-Clause zu vereinbaren. Wenn für die in Frage stehende Handlung die Vereinbarung einer No-Russia-Clause vorgeschrieben ist, sind davon auch Rücklieferungen umfasst, es sei denn diese stellen eine „Erfüllung von Verträgen“ im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b) VO (EU) Nr. 833/2014 (innerhalb der dort genannten Fristen) dar.

Dem Wortlaut nach ist es den Vertragsparteien freigestellt, wie die No-Russia-Clause (No-Belarus-Clause), konkret im Vertrag verankert wird. Ein – unverbindliches – Beispiel findet sich in den FAQ der EU Kommission (siehe Teil D, Kap. 13, Frage 6). Der Wortlaut des Art. 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 8g Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 verpflichtet indes jedenfalls zur „vertraglichen“ Vereinbarung der No-Russia-Clause bzw. der No-Belarus-Clause.

Der Wortlaut des Art. 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 8g Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 verpflichtet zur „vertraglichen“ Vereinbarung der No-Russia-Clause bzw. der No-Belarus-Clause. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam zum Bestandteil des Vertrags zwischen Exporteur und Vertragspartner, genügt dies insoweit den Anforderungen des Art. 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 (und Art. 8g VO (EG) Nr. 765/2006).

Der Wortlaut des Art. 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 8g Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 verpflichtet zur „vertraglichen“ Vereinbarung der No-Russia-Clause bzw. der No-Belarus-Clause.
Allgemeine Vertragsklauseln – auch wenn diese bereits vor dem 19. Dezember 2023 vereinbart wurden – sind ausreichend, wenn sie Vertragspartnern in Drittstaaten allgemein die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr verbieten und angemessene Abhilfemaßnahmen vorsehen (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 31 der VO (EU) 2024/1745).

Die Vereinbarung separater Klauseln für Ausfuhren nach Russland bzw. Belarus ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Ergänzung einer bestehenden No-Russia-Clause um auf Belarus bezogene Vorgaben. Möglich ist auch eine weitergehende (allgemeine) Endverbleibsklausel bzw. ein allgemeines Verbot der Wiederausfuhr/ Weiterlieferung (s. auch FAQ Nr. [67b und 67e]).

Da eine vertragliche Vereinbarung vorgeschrieben ist, ist eine einseitige Erklärung einer Vertragspartei nicht ausreichend, um die Pflicht nach Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 und Art. 8g VO (EG) Nr. 765/2006 zu erfüllen.

Hierzu ist Erwägungsgrund 31 VO (EU) Nr. 2024/1745 zu beachten: „Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen und vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, sollte die Verpflichtung nach jenem Artikel als erfüllt gelten, wenn der Vertrag eine allgemeine Klausel enthält, die die Ausfuhr und Wiederausfuhr der betreffenden Güter und Technologien in Länder und Gebiete, gegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden, verbietet und angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel vorsieht.“ Damit ist klargestellt, dass es im Falle einer allgemeinen, bereits im Vertrag vereinbarten Klausel zum Endverbleib keiner gesonderten Vereinbarung einer No-Russia-Clause oder No-Belarus-Clause bedarf. Zu beachten ist, dass bei Verstoß auch gegen eine solche allgemeine Klausel angemessene Abhilfemaßnahmen vorgesehen sein müssen, um den Anforderungen des Art. 12g Abs. 3 VO (EU) Nr. 833/2014 zu entsprechen.

Auch über die generell von Art. 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 8g Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 ausgenommenen Verträge mit Akteuren in Partnerstaaten des Anhangs VIII VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Anhang Vba VO (EG) Nr. 765/2006 hinaus, bedarf es bei Verträgen mit einer Behörde in einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation nicht der Aufnahme einer No-Russia-Clause oder No-Belarus-Clause, wenn es sich um öffentliche Aufträge handelt. Dies ist in Art. 12g Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 8g Abs. 2a VO (EG) Nr. 765/2006 ausdrücklich geregelt. Achtung: Nicht jeder Vertrag mit einer Behörde ist ein öffentlicher Auftrag!

Dem jeweiligen Geschäft angemessene Compliance- und Due-Diligence-Maßnahmen sind unabhängig hiervon erforderlich. Zudem unterliegen Verträge im Sinne Art. 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 8g Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006, bei denen unter Nutzung der Ausnahme auf eine No-Russia-Clause und No-Belarus-Clause verzichtet wurde, einer Meldepflicht gemäß Art. 12g Abs. 2b VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art. 8g Abs. 2b VO (EG) Nr. 765/2006. In Deutschland ansässige Unternehmen und deutsche Staatsangehörige kommen dieser Meldepflicht durch Meldung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach. Die Meldung wird dem BAFA mittels des elektronischen Antragportals ELAN K2 übermittelt und sollte folgende Angaben beinhalten:

  • Rechtsgrundlage Art. 12g Abs. 2b VO (EU) Nr. 833/2014, um die Meldung zuordnen zu können;
  • Vertragspartner, d.h. Behörde im Drittland oder Internationale Organisation, mit der der öffentliche Vertrag abgeschlossen wird; sowie
  • Vertragsgegenstand: Gut nach Abs.1, das den Anwendungsbereich der Vorschrift ausgelöst hat.

Die Meldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des jeweiligen öffentlichen Auftrags abzugeben. Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem nach Zuschlagserteilung der Vertrag mit dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber im Drittstaat geschlossen wird.

Nein, die sanktionsrechtliche Compliance ist unternehmens- und produktspezifisch entsprechend aller Sanktionsverpflichtungen zu evaluieren und in die entsprechenden Prozesse aufzunehmen (siehe dazu BMWK Hinweispapier zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten). Für besonders kritische Güter, die in Anhang XL der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind und häufig auch als Common High Priority Goods bezeichnet werden, sind darüber hinaus erhöhte Sorgfaltspflichten (siehe Art. 12gb VO (EU) Nr. 833/2014) vorgesehen.

Dies ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. In den meisten Fällen ist es ein positives Zeichen, denn es zeigt, dass dem Kunden die unionsrechtlichen Vorgaben, denen EU-Unternehmen unterliegen, bekannt sind und daran kein Anstoß genommen wird. Allein die Tatsache, dass ein Kunde die Aufnahme einer No-Russia-Clause (No-Belarus-Clause) akzeptiert, ist also regelmäßig keine sog. Red Flag. Allerdings muss die Reaktion des Kunden in der Gesamtschau der Situation bewertet werden: Wenn im Einzelfall darüber hinaus auffällige Anzeichen vorliegen (neues Unternehmen, nicht bekannt im Markt, etc.), sollte dies durchaus Anlass sein, ein Geschäft zu hinterfragen bzw. weitere Informationen einzuholen. Sollten sich die Hinweise verfestigen und vom Geschäft Abstand genommen werden, sind diese Hinweise an das BAFA zu melden (sog. Jedermannsmeldung gemäß Art. 6b VO (EU) Nr. 833/2014).

Die Güterlisten der EU-Sanktionen sind größtenteils über Warentarifnummern strukturiert, um sie für die zuständigen Durchsetzungsbehörden, aber auch für Unternehmen, effektiv und schnell überprüfbar zu machen. Dies bedeutet allerdings gleichzeitig, dass alle von der entsprechenden Warentarifnummer erfassten Güter auch von der Sanktionsvorgabe erfasst werden. Dabei kann es sich in Einzelfällen auch um „Allerweltsgüter“ handeln.

Es ist aus sanktionspolitischen Gründen geboten, dass Lieferungen von Gütern aus Drittstaaten nach Russland oder zur Verwendung in Russland auch dann vertraglich durch den Ausführer untersagt werden, wenn diese Güter Komponenten enthalten, die in Art. 12g erfasst sind und aus der EU in den betreffenden Drittstaat ausgeführt werden. Dies wird durch die von der Ukraine regelmäßig angeprangerten „Schlachtfeldfunde“ illustriert, bei denen EU-Komponenten in russischen Waffen gefunden werden.