1. Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung

Windenergieanlagen blinken in der Nacht rot, um für Flugzeuge als Luftfahrthindernis erkennbar zu sein. Damit blinken die Anlagen den größten Teil (95 – 100 Prozent) des Jahres völlig unnötig, da sich die meiste Zeit keine Luftfahrzeuge im Windpark-Umfeld bewegen. Um insbesondere Bürgerinnen und Bürger vor Ort vor vermeidbaren Lichtimmission zu schützen, sieht das EEG vor, dass Windenergieanlagen mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestattet sein müssen. Mit dieser bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung wird der Himmel vom Windpark aus durchgehend nach Bewegungen von Luftfahrzeugen abgetastet und sobald ein Flugzeug / Helikopter erfasst wird, fängt der Windpark an rot zu blinken. Die restliche Zeit bleibt der Windpark dunkel.

Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Windenergieanlagen an Land, also sowohl für Bestands- als auch Neuanlagen. Die Pflicht gilt auch für Betreiber von Windenergieanlagen auf See, wenn sich die Windenergieanlage

  1. im Küstenmeer,
  2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan *) ausgewiesen wird oder
  3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee
    befindet.

Die Bundesnetzagentur kann jedoch auf Antrag hin, insbesondere kleine Windparks von dieser Pflicht ausnehmen, sofern die Ausrüstung der Anlagen mit dieser Technik wirtschaftlich unzumutbar ist.

Neben der funktionsbereiten Installation der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung muss der Anlagenbetreiber alle in seiner Einflusssphäre für die Zulassung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung liegenden Schritte, insbesondere in Bezug auf die luftfahrtrechtliche Genehmigung, eingeleitet haben.

Damit sichergestellt wird, dass die Frist zur Installation der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung zum 1. Januar 2025 eingehalten wird, sind Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Diese Pflicht gilt ab dem 9. Februar 2024.

Hat der Anlagenbetreiber die Windenergieanlagen nicht zum 1.1.2025 mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestattet, muss er für diesen Pflichtverstoß nach § 52 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2023 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten.

Darüber hinaus haben Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, auch dann eine Zahlung an den Netzbetreiber zu leisten, wenn sie nicht unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde gestellt haben.

Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem dieser Pflichtverstoß durchgehend oder zeitweise vorliegt oder andauert.

Die zu leistende Zahlung verringert sich aber auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird und wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes.