Der Bundesrat hat heute verschiedene wichtige Energiegesetze final gebilligt. Dabei stehen die Abschaffung der EEG-Umlage und die Stärkung der Vorsorge im Energiebereich im Fokus. Konkret geht es um drei Energiegesetze: Die Novelle des aus dem Jahr 1975 stammenden Energiesicherungsgesetzes, das LNG-Beschleunigungsgesetz sowie das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher. Neben den genannten Energiegesetzen wurde auch das sogenannte Sanktionsdurchsetzungsgesetzes vom Bundesrat gebilligt. Letzteres soll eine effektivere Durchsetzung der EU- Russlandsanktionen in Deutschland sicherstellen.
Der Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hierzu: „Der Bundesrat hat heute wichtige Energiegesetze gebilligt und damit den Weg geebnet, um die Vorsorge im Energiebereich in der aktuellen Lage weiter zu stärken. Wir arbeiten hart daran, uns Schritt für Schritt und Sparte für Sparte aus der Klammer russischer Importe zu befreien. Dafür müssen wir gemeinsam alle Hebel in Bewegung setzen und uns für den nächsten und die kommenden Winter wappnen. Das heißt konkret, dass wir Schritt für Schritt weniger Gas aus Russland importieren müssen, um unsere Abhängigkeit zu verringern und dafür Alternativen brauchen. Das heißt für eine Übergangszeit auch, dass wir Flüssigerdgas und die dafür nötige Infrastruktur benötigen, wobei wir hier vor allem auf schwimmende Terminals setzen, da diese schneller einsetzbar und flexibler sind. Und schließlich müssen mit dem Update des Energiesicherungsgesetzes auch unsere Handlungsoptionen erweitern, für den Fall, dass sich die Lage auf den Energiemärkten weiter zuspitzt. Umso wichtiger ist daher auch die gute Nachricht für Verbraucher und Unternehmen, dass die EEG-Umlage bereits zum 1. Juli 2023 auf null abgesenkt wird. Das ist in der aktuellen Hochpreisphase eine wichtige und dringliche Entlastung und zugleich ein wichtiger Anreiz für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien.“
Zur Novelle des Energiesicherungsgesetzes
Deutschland wappnet sich mit dem Update des aus dem Jahr 1975 stammenden Energiesicherungsgesetzes weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Das Energiesicherungsgesetzt stammt ursprünglich aus den Zeiten der ersten Ölkrise in den 70er Jahren und wurde nun einem umfassenden Update unterzogen.
Das Gesetz gibt der Bundesregierung Handlungsmöglichkeiten bei einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung. Das reicht von Verordnungsermächtigungen, über eine Stärkung der europäischen Solidarität bis hin zur Einrichtung einer digitalen Plattform, die eine bessere Steuerung der Gasreduktion bei Unternehmen erlaubt.
Zusätzlich bietet das Gesetz Rechtsgrundlagen für besondere Maßnahmen der Krisenvorsorge, die unter bestimmten klar definierten Voraussetzungen schon vor Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung angewendet werden können. Dazu gehört, dass Unternehmen, die kritische Energieinfrastrukturen betreiben, bei Bedarf unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden können, und zwar dann, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr hinreichend nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Als letztes Mittel ist unter klar benannten und engen Bedingungen auch eine Enteignung möglich, wenn die Sicherung der Energieversorgung nicht anders gewährleistet werden kann.
Zudem wird eine Regelung zur Preisanpassung entlang der gesamten Lieferkette für den Fall aufgenommen, dass Gaslieferungen aus einem Drittstaat nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden. Voraussetzung ist die Feststellung erheblich verminderter Gasimporte in der Alarm- oder Notfallstufe gemäß Notfallplan Gas. Ziel dieser Regelungen zur Preisanpassung ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. So ist bei verminderten Gasimporten damit zu rechnen, dass Gas am Markt deutlich teurer wird. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen bzw. ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen aber die Energieunternehmen weg, so drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, werden Preisanpassungsregeln ausnahmsweise, zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen zulässig. Um die Rechte der davon betroffenen Kunden zu wahren, wurden durch den Bundestag ergänzende Regelungen für ein Preisanpassungsmonitoring und Vorgaben für eine Absenkung der Preise, nachdem sich die Lage wieder normalisiert hat, aufgenommen.
Zum LNG Beschleunigungsgesetz
Der Bundesrat hat heute dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) zugestimmt. Durch das Gesetz werden die Verfahren zur Zulassung der Errichtung und des Betriebs von festen und schwimmenden Flüssiggasterminals (LNG-Terminals, Liquified Natural Gas), sogenannten FSRU (Floating Storage and Regasification Units) sowie des Baus der erforderlichen Anbindungsleitungen zum Gasnetz beschleunigt.
Mit dem am 24. Februar 2022 erfolgten völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Lage auf den Energiemärkten zugespitzt; die ohnehin bereits hohen Preise sind weiter gestiegen. Auch kann eine Unterbrechung der Gasversorgung in der aktuellen Lage nicht ausgeschlossen werden, so dass die Vorsorge zwingend weiter erhöht werden muss. Hierzu ist der unverzügliche und schnellstmögliche Aufbau einer unabhängigeren nationalen Gasversorgung dringlich. Aufgrund der geringen Substituierbarkeit von Gas durch andere Energieträger muss zur Sicherstellung der Versorgung zwingend Gas aus anderen Quellen beschafft werden. Eine der wenigen Möglichkeiten Deutschlands, auf dem Weltmarkt kurzfristig zusätzliche Gasmengen zu beschaffen, ist der Einkauf verflüssigten Erdgases (LNG). Um das LNG in Deutschland anlanden, regasifizieren und weiterleiten zu können, ist eine LNG Infrastruktur notwendig. Diese lässt sich kurzfristig über sogenannte schwimmende LNG Terminals erreichen; erforderlich sind ferner Anbindungsleitungen, damit das Gas weiter transportiert werden kann. Diese Infrastrukturen müssen schnell geschaffen werden.
Das LNG-Beschleunigungsgesetz ermöglicht es den Genehmigungsbehörden bei schwimmenden LNG-Anlagen und Leitungen vorübergehend, auf Basis des EU-Rechts unter bestimmten Voraussetzungen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Dies ist durch die derzeit bestehende Ausnahmesituation gerechtfertigt. Die UVP Richtlinie sieht in Artikel 2 Absatz 4 eine Ausnahmemöglichkeit für Sondersituationen vor, bei denen reguläre Verfahren wegen der Eilbedürftigkeit nicht mehr durchgeführt werden können. Diese Ausnahmetatbestände werden herangezogen und ausbuchstabiert. Wichtig ist: Die materiellen, d.h. inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen nach dem Immissionsschutzrecht, insbesondere nach den europäischen Vorgaben zur Seveso III-Richtlinie und auch zum Wasserrecht werden bei allen LNG-Anlagen und auch den Anbindungsleitungen nicht verändert. Sie gelangen weiterhin zur Anwendung, sodass eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung durch die Behörden weiter gewährleistet wird. Bei festen LNG-Terminals, die noch nicht in diesem Winter in Betrieb gehen, wird weiterhin eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Zur Abschaffung der EEG-Umlage:
Der Bundesrat hat heute den Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher final gebilligt. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds finanziert werden soll. Mit dem heute beschlossenen Gesetz wird die EEG-Umlage bereits in diesem Jahr abgeschafft und ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben. Zielsetzung des Gesetzes ist es, angesichts der aktuellen Hochpreisphase eine spürbare Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten zu erreichen.
Um sicherzustellen, dass die Entlastung auch tatsächlich zum 1. Juli 2022 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird, verpflichtet das Gesetz die Stromlieferanten zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli. Das muss dann für die Verbraucher jeweils transparent auch ersichtlich sein.