Ein Containerschiff setzt am Hafen an.

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Das Bundeskabinett hat heute eine Teiluntersagung im Investitionsprüfverfahren Hamburger Hafen beschlossen. Hiernach kann das chinesische Staatsunternehmen Cosco nur einen Anteil unterhalb von 25% an HHLA Container Terminal Tollerort GmbH erwerben. Ein weitergehender Erwerb oberhalb dieses Schwellenwerts wird untersagt. Zudem werden Sonderrechte untersagt. Damit wird eine strategische Beteiligung an der HHLA CTT verhindert und der Erwerb auf eine reine Finanzbeteiligung reduziert. Grund für die Teiluntersagung ist das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Mit der Teiluntersagung wird zugleich sichergestellt, dass die Schwelle von 25% auch künftig nicht ohne neues Investitionsprüfverfahren überschritten werden kann. Möchte der Erwerber Cosco beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anteile erwerben, so löst jeder Erwerbsvorgang, der die Schwelle von 25% überschreitet, eine neue Investitionsprüfung aus.

Zudem wird den Erwerberinnen untersagt, in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle der HHLA CTT zu erlangen, die über den durch einen Stimmrechtsanteil unterhalb von 25 % vermittelten Einfluss hinausgeht. Es darf also nicht über Sonderrechte zu einem atypischem Kontrollerwerb kommen. Entsprechend wird den Erwerberinnen u.a. untersagt, sich vertraglich Vetorechte bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen einräumen zu lassen. Auch wird im Zuge der Teiluntersagung beispielsweise untersagt, Mitglieder der Geschäftsführung oder Personen in operativen Führungspositionen zur selbständigen Entscheidung zu benennen.

In einem sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahren kann gem. §§ 55 ff. Außenwirtschaftsverordnung ein Erwerb eines Nicht-EU ansässigen Unternehmens durch die Bundesregierung geprüft werden. Prüfmaßstab ist dabei, ob der Erwerb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine Volluntersagung sowie eine Teiluntersagung können nach den Regeln für die Investitionsprüfung, konkret nach § 13 Abs. 3 S. 1 AWG, nur mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen, das heißt sie bedürfen eines Kabinettbeschlusses.

In einem nächsten Schritt wird die Teiluntersagung jetzt der Erwerber- und Veräußererseite zugestellt. Es handelt sich formal um einen Verwaltungsakt.