Industrielle Lagertanks in der Raffinerie

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Das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) soll aufgrund von Änderungen an den örtlichen Planungskonzepten der LNG-Terminals kurzfristig angepasst werden. Das hat das Bundeskabinett heute beschlossen. Zum einen werden Anpassungen vorgenommen, die sich aus der Projektplanung der verschiedenen festen und schwimmenden Flüssigerdgasterminals ergeben. Zum anderen wird die Grundlage dafür geschaffen, landgebundene Terminals nur für eine begrenzte Zeit mit Erdgas zu betreiben und eine nachhaltige, klimaneutrale Nachnutzung von Anfang an sicher zu stellen

Bereits bestehende Regelungen werden für eine klimagerechte Nachnutzung der geplanten landgebundenen LNG-Terminals konkretisiert. Ziel ist es, die Nutzbarkeit der dauerhaften LNG-Infrastruktur spätestens nach Ablauf der Befristung der jeweiligen Genehmigung am 31. Dezember 2043 durch einen klimaneutralen Weiterbetrieb frühzeitig sicherzustellen. Dies soll „stranded investments“ verhindern und dem Aufbau einer zukünftigen Wasserstoffinfrastruktur dienen. Ein anschließender Weiterbetrieb kann also nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate genehmigt werden.

Mit dem Gesetzentwurf sollen daher Maßnahmen getroffen werden, um die Einspeisung von verflüssigtem Gas an den deutschen Küstenstandorten weiter abzusichern. Es sollen weitergehende Regelungen zur Zulassung und Errichtung von Anbindungs- und Fernleitungen getroffen werden sowie der Anwendungsbereich für Heizkesselanlagen geöffnet werden.

Auch die Anlage zu den Vorhaben-Standorten wird aktualisiert. Da zur Sicherung der Energieversorgung weiterhin ein entsprechender Bedarf besteht, wird nach engem Austausch mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern mit Mukran ein Standort an der Ostseeküste in das Gesetz als Vorhabenstandort aufgenommen. Der Hafen ist ein ausgewiesenes Gewerbe- und Industriegebiet, so dass Baumaßnahmen sowie die Verankerung industrieller Anlagen wie FSRUs hier verträglicher umsetzbar sind. Natürlich müssen die zuständigen Landesbehörden die konkreten Planungsunterlagen im Rahmen der Genehmigungsverfahren umfassend prüfen.

Die Ergänzung des EnWG dient der zügigeren und vereinfachten Verfahrensführung durch die zuständige Planfeststellungsbehörde. Diese erhält nunmehr die Möglichkeit, das Genehmigungsverfahren für eine FSRU auf Antrag des Vorhabenträgers einschließlich Nebeneinrichtungen nach den Regelungen des EnWG durchzuführen und in diesem Zusammenhang etwa FSRU und Anbindungsleitung in einem gemeinsamen Verfahren zügig zu prüfen und zu bescheiden.