Der am 22. Mai vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G), zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) setzt weitere Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um und entlastet die betroffenen Unternehmen durch gezielte Entbürokratisierung.

Die Neufassung der EED ist am 10. Oktober 2023 in Kraft getreten. Zwar wurden mit dem EnEfG bereits wesentliche Anforderungen umgesetzt, allerdings müssen noch weitere Anforderungen umgesetzt werden. Insbesondere gab es wesentliche Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen. Der Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung des innerstaatlichen Rechts, die Energieauditpflicht richtet sich daher künftig an Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen von mehr als 2,77 GWh pro Jahr.

Angesichts des sich dynamisch weiterentwickelnden Standes der Technik ist darüber hinaus eine hochwertige und kontinuierliche Aus- und Fortbildung der Energieauditoren unabdingbar, um Unternehmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für anschließende Investitionen in Energieeffizienz und zur Reduzierung ihres Treibhausgasausstoßes zu geben.

Durch Anpassungen am EnEfG werden Berichtspflichten vereinfacht und der Aufwand reduziert, hierdurch werden die Unternehmen entlastet. Zudem werden die Energieverbrauchsschwellwerte mit dem EDL-G in Einklang gebracht. Insgesamt reduziert sich hierdurch der bürokratische Aufwand um jährlich etwa 32,3 Mio. Euro für die betroffenen Unternehmen.

Die wichtigsten Regelungen sind:

  1. Energieauditpflicht
    Unternehmen mit eine hohen Energieverbrauch (2,77 GWh pro Jahr oder mehr) müssen alle 4 Jahre ein Energieaudit durchführen.
  2. Qualitätssicherung im Bereich Energieaudits
    Energieauditoren müssen künftig vor Erhalt der Zulassung eine einmalige Fortbildung ablegen. Zudem wurden u.a. die Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen und die berufliche Bildung konkretisiert.
  3. Entbürokratisierung
    Die Energieverbrauchsschwellwerte des EnEfG werden angehoben und mit dem EDL-G in Einklang gebracht. Künftig sind nur noch Unternehmen zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme, zur Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen verpflichtet, wenn ihr Energieverbrauch 2,77 GWh pro Jahr oder mehr beträgt. Weiterhin wurden die Berichtspflichten vereinfacht, u.a. muss daher nur noch über wesentliche Abwärmemengen im Rahmen der Plattform für Abwärme berichtet werden.
  4. Beendigung Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen
    Durch die Änderungen am EnVKG wird das geordnete Ende der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ gewährleistet.

Das Gesetz soll vor Jahresende in Kraft treten.