Der Bundestag hat heute noch ein wichtiges Gesetzesvorhaben verabschiedet und in 2. und 3. Lesung das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 beschlossen. Das Gesetz muss anschließend noch den Bundesrat passieren. Mit der Verabschiedung kann nunmehr die bereits im Jahr 2023 in Kraft getretene Reform des europäischen Emissionshandels in deutsches Recht umgesetzt und die Grundlagen für dessen Vollzug geschaffen werden. Damit wird für emissionshandelspflichtige Unternehmen in Deutschland nunmehr zeitnah Rechts- und Planungssicherheit für das notwendige CO2-Management gewährleistet. Zugleich wird die fortgesetzte unterbrechungsfreie Funktionsfähigkeit des EU-Emissionshandels in Deutschland sichergestellt, was nicht zuletzt für die Akzeptanz dieses zentralen europäischen Klimaschutzinstruments von enormer Bedeutung ist.

Mit der nunmehr verabschiedeten TEHG-Novelle werden die Vorgaben der geänderten EU-Emissionshandels-Richtlinie im Wesentlichen 1:1 in deutsches Recht umgesetzt. Die Reform des EU-Emissionshandels hat die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 und einer Netto-Treibhausgasneutralität bis 2050 zum Ziel.

Im Rahmen der Emissionshandelsreform wird erstmalig der Bereich Seeverkehr in den Emissionshandel einbezogen. Der Handel wird stufenweise eingeführt: So fallen seit 2024 40 Prozent des CO2-Ausstoßes unter den ETS 1, ab 2025 70 Prozent und ab 2026 dann 100 Prozent.

Ein weiterer zentraler Regelungsgegenstand des Gesetzes sind Änderungen des Emissionshandelssystems im Bereich des Luftverkehrs. Hier werden seit 2024 die erlaubten Gesamtemissionsmengen für Flugzeuge bis 2030 stärker abgesenkt, auch werden erstmals Berichtspflichten für so genannte „Nicht-CO2-Effekte“ im Luftverkehr eingeführt, worunter beispielsweise Klimaauswirkungen durch Kondensstreifen, die durch den im Flugbetrieb erzeugten Wasserdampf entstehen können, und weitere chemische Verbindungen, die bei der Verbrennung von Kerosin entstehen, fallen.

Außerdem schafft der Entwurf die Grundlage für den Übergang in den neuen europäischen Emissionshandel für Verkehr und Wärme („ETS-2“), der ab dem Jahr 2027 eingeführt wird und den deutschen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ablöst. Im parlamentarischen Verfahren haben sich die Fraktionen darauf geeinigt, dass abweichend vom Regierungsentwurf Müllverbrennungsanlagen auch ab dem Jahr 2027 zunächst weiterhin der CO2-Bepreisung nach dem BEHG unterliegen sollen; der Regierungsentwurf hatte insoweit ab dem Jahr 2027 einen Wechsel dieser Anlagengruppe in den anlagenbezogenen europäischen Emissionshandel („ETS-1“) vorgesehen.

Schließlich legt die TEHG-Novelle nationale Durchführungsbestimmungen für den europäischen CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) fest. Der CBAM bepreist die CO2-Emissionen bestimmter energieintensiver Importe in die EU, äquivalent zum EU-Emissionshandelssystem, mit dem Ziel, faire Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Binnenmarkt zu schaffen. Dies betrifft zunächst den Stromsektor sowie vor allem Grundstoffe aus den Industriesektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff. Mit dem Mechanismus geht nach einem Übergangszeitraum erst ab dem 1. Januar 2026 eine Zahlungsverpflichtung einher. Zuständig für die Umsetzung in Deutschland ist neben dem Zoll die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt als Nationale Umsetzungsbehörde.