Cover Reallabore – Prüfung der Erforderlichkeit einer Experiementierklausel

Reallabore sind ein Schlüssel für die Transformation. Unter möglichst realen Bedingungen ermöglichen sie die befristete Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, um innovative Lösungen schnell und sicher in die Anwendung zu bringen.

Die rechtliche Grundlage für Reallabore sind oft Experimentierklauseln (auch Erprobungsklauseln genannt), also Rechtsvorschriften, die es den für ihre Umsetzung und Durchsetzung zuständigen Behörden ermöglichen, für die Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze von Fall zu Fall ein gewisses Maß an Flexibilität walten zu lassen.

Das obige Prüfschema dient dazu, Gesetzentwürfe daraufhin zu prüfen, ob die Einfügung einer Experimentierklauseln in das Fachgesetz erforderlich ist. Ab April 2025 wird es auf der Plattform E-Gesetzgebung einen digitalen Assistenten für die Prüfung geben. Ab diesem Zeitpunkt wird die Prüfung für alle Gesetzentwürfe der Bundesregierung verpflichtend sein (Details siehe unten).

Zur Unterstützung bei der rechtssicheren Formulierung von leistungsstarken Experimentierklauseln stellt das BMWK zudem eine Arbeitshilfe zur Verfügung.

Bedeutung von Experimentierklauseln

Die rechtliche Grundlage für Reallabore sind oft Experimentierklauseln (auch Erprobungsklauseln genannt), also Rechtsvorschriften, die zwei zentralen Zwecken dienen: Zum einen schaffen sie durch die Ermöglichung befristeter Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und Verboten sowie mit behördliche Begleitung die Voraussetzungen, Innovationen im Reallabor zu erproben, die im allgemeinen Rechtsrahmen an Grenzen oder auf offene Fragen stoßen. Zum anderen kann der Gesetzgeber aus der Erprobung schon zu einem frühen Zeitpunkt Informationen über Innovationen, über deren Wirkungen unter realen Bedingungen und über den passenden rechtlichen Rahmen sammeln. So können innovative Lösungen schnell und sicher in die Anwendung gebracht werden.

Im deutschen Recht sind Experimentierklauseln bereits in unterschiedlichen Regelungsbereichen verankert, z.B. § 2 Abs. 7 Personenbeförderungsgesetz, § 13 Gewerbeordnung, § 11 Abs. 3 Vertrauensdienstegesetz, § 16 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung, § 23 Postgesetz.

Mit dem fortschreitenden Wandel wird es zur Daueraufgabe, in der Gesetzgebung immer wieder neue Möglichkeiten zur Erprobung von innovativen Lösungen im realen Umfeld zu schaffen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, Experimentierklauseln von Anfang an bei der Erarbeitung und Novellierung von Gesetzen mitzudenken und stets ihre Erforderlichkeit und die Umsetzungsmöglichkeiten zu prüfen.

Experimentierklauseln in Gesetzentwürfen der Bundesregierung

Nachfolgende Maßnahmen sollen Experimentierklauseln in Gesetzentwürfen stärken:

Prüfung der Erforderlichkeit von Experimentierklauseln

Für jeden Gesetzentwurf der Bundesregierung ist zukünftig im Ressortprinzip verpflichtend zu prüfen, ob durch die Aufnahme einer Experimentierklausel in einen Gesetzentwurf neue rechtliche Möglichkeiten für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren geschaffen werden können. Dazu sind der aktuelle und zukünftige Erprobungsbedarf zu prüfen, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Verpflichtung zur Prüfung besteht ab April 2025, wenn für eine bürokratiearme Prüfung der digitale Prüfassistent in der Plattform E-Gesetzgebung des Bundes zur Verfügung steht. Darüber hinaus kann auch die obige PDF-Version des Prüfschemas für die Prüfung genutzt werden.

Arbeitshilfe zur Formulierung von Experimentierklauseln

Sofern die Prüfung ergibt, dass eine Experimentierklausel angezeigt ist, kann für deren Formulierung die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitgestellte Arbeitshilfe "Recht flexibel - Arbeitshilfe zur Formulierung von Experimentierklauseln" genutzt werden. Diese steht bereits als digitaler Assistent in der regierungsinternen Plattform E-Gesetzgebung als auch als frei zugängliche PDF-Version zur Verfügung. Sie definiert notwendige und optionale Elemente einer solchen Klausel und unterstützt im "Baukastenprinzip" mit Beispielen und Formulierungsvorschlägen die rechtssichere und leistungsstarke Formulierung einer Experimentierklausel.

Rechtsförmliche Prüfung von Experimentierklauseln

Im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprüfung von Gesetzentwürfen prüft das Bundesministerium der Justiz (BMJ), ob die vorgeschlagene Experimentierklausel vorgegebene Standards einhält (siehe Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Rn. 435 und 436).

Kontakt

Für Fragen rund um die Formulierung von Experimentierklauseln können Sie sich jederzeit an die Geschäftsstelle Reallabore unter reallabore@bmwk.bund.de wenden.