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04.08.2017 - Online-Version - Schlaglichter der Wirtschaftspolitik

I. Wirtschaftspolitische Themen und Analysen

Einleitung

1. Auf einen Blick

Europas Mittelstand den Rücken stärken - neue Impulse für die europäische KMU – Politik

Auf deutsche Initiative hin hat das EU KMU-Botschafter-Netzwerk („SME Envoys Network“) ein umfassendes Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Europa erarbeitet. Das „European SME-Action Programme“ enthält über 100 Handlungsempfehlungen und 50 „good practice“-Beispiele zu zentralen Herausforderungen für den europäischen Mittelstand. Dabei werden auch neue dynamische Themenfelder wie die Sharing Economy oder innovative Finanzierungsformen adressiert.

Ein starkes Netzwerk für einen starken europäischen Mittelstand

Das europäische KMU-Botschafter-Netzwerk („SME Envoys Network“) ist Sprachrohr und Fürsprecher der rund 23 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa. Seit 2011 setzen sich hochrangige KMU-Botschafter der jeweiligen Mitgliedstaaten sowie Vertreter europäischer Mittelstandsverbände für die Interessen der KMU in der EU und ihren Mitgliedstaaten ein. Dazu gehört insbesondere die effektive Durchsetzung des Prinzips „Vorfahrt für KMU“, etwa mit Blick auf den Abbau und die Vermeidung unnötiger Bürokratie. Als direkte Ansprechpartner für die kleinen und mittleren Unternehmen und deren Interessenvertretungen setzen sich die „SME Envoys“ gegenüber der EU-Kommission beispielsweise für einfachere EU-Förderinstrumente, einen besseren Zugang zu Finanzierungen und die Stärkung des Unternehmertums in Europa ein. Hierüber berichten sie regelmäßig im Wettbewerbsfähigkeitsrat der EU. Zudem sind sie hartnäckige Impulsgeber für die Weiterentwicklung der europäischen KMU-Politik und pflegen einen regelmäßigen und fruchtbaren Austausch zu nationalen „good practices“.

Prioritäten für eine moderne europäische Mittelstandspolitik

Vor diesem Hintergrund traf im Frühjahr 2016 die deutsche Initiative, ein „European SME-Action Programme“ zu erarbeiten, auf breite Unterstützung des „SME Envoys Network“. Die KMU-Vertreter waren sich einig: Neue Herausforderungen wie die Digitalisierung und der wachsende Fachkräftebedarf erfordern neue Impulse für die europäische KMU-Politik. Dies gilt umso mehr, da der „Small Business Act“, der seit dem Jahr 2008 die Grundlage für die europäische KMU-Politik bildet, seit dem Jahr 2011 nicht mehr angepasst wurde. Die Experten der verschiedenen Mitgliedstaaten und Verbände identifizierten für das KMU-Aktionsprogramm sechs zentrale Herausforderungen und Handlungsbedarfe für den europäischen Mittelstand:

  • Bessere Rechtsetzung
  • Zugang zu Märkten
  • Zugang zu Finanzierungen
  • Unternehmertum
  • Fachkräftesicherung
  • Digitalisierung

Zu jedem Handlungsfeld enthält das Aktionsprogramm eine ausführliche Situationsanalyse. Dabei werden auch neue durch die Digitalisierung beförderte Entwicklungen wie die Sharing Economy oder alternative Finanzierungsformen wie das Crowdfunding adressiert. Das Thema Fachkräftesicherung, das sich EU-weit zwischen den Antipoden „demographiebedingter Mangel“ und „Jugendarbeitslosigkeit“ bewegt, greift neben der dualen Berufsausbildung auch die Vermittlung von Kompetenzen für die digitale Wirtschaft und die Herausforderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt auf.

Auf Basis der Situationsanalysen werden insgesamt mehr als 100 Handlungsempfehlungen für die EU und die Mitgliedstaaten festgehalten. Diese reichen von der Förderung des Aufbaus der Internetbreitbandstruktur bis zur unternehmerischen Ausbildung von Lehrkräften. Darüber hinaus umfasst das „European SME-Action Programme“ insgesamt rund 50 „good practice“-Beispiele aus verschiedenen Ländern. Aus Deutschland werden in dieser Kategorie unter anderem das Programm „Berufsbildung ohne Grenzen“, das „Zentrale Innovationsprogramm für den Mittelstand“ (ZIM), der „Coparion Investmentfonds“ und die „Plattform Industrie 4.0“ vorgestellt.

Das Aktionsprogramm des „SME Envoys Network“ ergänzt bewusst die von der EU-Kommission im November 2016 vorgestellte „Start-up und Scale-up Initiative“. Die Förderung von „Scale-ups“, mit dem Ziel der Erschließung von Wachstumspotenzialen für Unternehmen, wird in einem eigenen Kapitel des KMU-Aktionsprogramms thematisiert.

Zeit zu handeln

Dem informellen Charakter des Botschafter-Netzwerks entsprach die engagierte, kollegiale Arbeitsweise der mehr als 20 Editoren, die das „European SME-Action Programme“ gemeinsam und ergebnisorientiert innerhalb eines guten Jahres erarbeitet haben. Auch wenn die mehr als 100 Handlungsempfehlungen keinen rechtlich bindenden Charakter haben, sollen sie als konstruktive Vorschläge zur Weiterentwicklung der europäischen Mittelstandspolitik dienen. Ziel der SME-Envoys ist es, diese in den politischen Raum zu tragen, sie umzusetzen und weiterzuentwickeln. Den Anfang dazu haben die öffentliche Vorstellung des Programms durch die „SME Envoys“ am 6. Juli in Lissabon und die offizielle Übergabe an die für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU zuständige Kommissarin Elżbieta Bieńkowska am 19. Juli in Brüssel gemacht. Erfreulicherweise kündigten bereits erste Mitgliedstaaten an, das Programm in ihren Mittelstandspolitiken berücksichtigen zu wollen. Auf europäischer Ebene ist eine Vorstellung des Programms im Wettbewerbsfähigkeitsrat und der entsprechenden High Level Group geplant. Und natürlich wird auch das „SME Envoys Network“ in seinen regelmäßigen Zusammenkünften die Themen weiter vertiefen und ihre Umsetzung im Sinne des europäischen Mittelstands forcieren. Mittelständische Unternehmen und ihre Interessenvertretungen können diese Arbeit unterstützen, indem sie ihre Belange aktiv an die KMU-Botschafter herantragen. Die Mittelstandsabteilung des Bundeswirtschaftsministeriums steht dafür gerne bereit.
Das „European SME-Action Programme“ ist im Internet zum Download verfügbar: www.bmwi.de/european-sme-action-programme.

Kontakt: Christiane von Trotha
Referat: Grundsatzfragen der nationalen und europäischen Mittelstandspolitik

„Friends of Industry“ fordern „Action now!“ in Form einer klaren EU-Industrie-Strategie

Am 30. Juni 2017 trafen sich auf Einladung von Bundeswirtschaftsministerin Zypries Vertreter aus 19 europäischen Staaten sowie EU Industriekommissarin Elzbieta Bieńkowska zur fünften Ministerkonferenz der „Friends of Industry“ in Berlin.

Die „Friends of Industry“ (FoI) sind eine Gruppe europäischer Industrieminister, die sich seit fünf Jahren in informeller Runde zu industriepolitischen Konferenzen zusammenfindet. Sie wollen konkrete industriepolitische Fragen besprechen und darüber beraten, wie eine zukunftsgerichtete Industriepolitik in der EU aussehen sollte. In einer gemeinsamen Abschlusserklärung werden Forderungen an die europäische Politik formuliert. Die bisherigen Treffen fanden in Paris, Rom, Madrid und Warschau statt.

„Berliner Erklärung“ zur Industriepolitik

Das Ergebnis der Konferenz ist eine Botschaft an Brüssel: Insgesamt 20 europäische Staaten haben die „Berliner Erklärung“ zur Industriepolitik unterschrieben (ein Staat war in Berlin nicht anwesend, hat aber die Erklärung mit unterzeichnet). Darin erneuern die Industrieminister ihre Forderung an die Europäische Kommission nach einer neuen industriepolitischen Strategie.

Um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu erhalten, fordern die „Friends of Industry“, jetzt aktiv zu werden („Action now“). Die Europäische Kommission ist angehalten, durch konkrete Maßnahmen die Zukunft einer international wettbewerbsfähigen europäischen Industrie zu gestalten. Diese Maßnahmen sollen Teil der zu erarbeitenden industriepolitischen Strategie der EU sein. Die „Berliner Erklärung“ setzt ihre Schwerpunkte in den Bereichen Digitalisierung, Investitionen, Nachhaltigkeit und Handelspolitik. Exemplarisch für den Tatendrang sind die geforderte Ausrichtung des Bildungsbereichs auf die Anforderungen der Industrie zur Bewältigung der digitalen Transformation sowie die Anpassung handelspolitischer Instrumente zur Bewahrung des freien und fairen Welthandels.

Außerdem wurde in Anlehnung an das EU-Ziel eines Anteils der industriellen Bruttowertschöpfung von 20 Prozent an der gesamten Bruttowertschöpfung bis 2020 die Debatte um einen neuen Zielwert für 2030 angeregt. Damit soll der bisherige Dreiklang aus umwelt-, klima- und energiepolitischen Zielen um ein industriepolitisches Ziel ergänzt werden.

Die „Friends of Industry“ sind sich einig, dass die industrielle Basis der EU erhalten und gestärkt werden muss. In den Mitgliedstaaten wird daher nach Wegen gesucht, die industriepolitischen Trends der Zukunft zu erfassen und so wichtige Rahmenbedingungen für den Erhalt und Ausbau der Erwerbsbasis der nächsten Jahre und Jahrzehnte zu schaffen. Ziel der „Friends of Industry“ ist, die gemeinsam erkannten industriepolitischen Zukunftsfelder durch gemeinsame Aktionen hervorzuheben.

Der Dialog als Prozessbaustein moderner Industriepolitik

Die Besonderheit dieser Konferenz war die zusätzliche Einladung von Vertreterinnen und Vertretern des deutschen „Bündnis zur Zukunft der Industrie“. So bot die Konferenz durch verschiedene Impulsvorträge die Gelegenheit, den anderen „Friends of Industry“ den Dialog mit den Stakeholdern als Teil des Prozesses einer modernen Industriepolitik vorzustellen. Dieser Austausch wurde als wichtiges Instrument politischen Handelns auch in der „Berliner Erklärung“ als eine der Bedingungen für erfolgreiche Industriepolitik festgeschrieben.

Die europäische Industriepolitik wurde mit Beginn der Amtszeit der Europäischen Kommission im Jahr 2014 organisatorisch neu aufgestellt. Die zuvor eigenständige Generaldirektion „Unternehmen und Industrie“ (DG ENTR) wurde in die Generaldirektion „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und Kleine und mittlere Unternehmen“ (DG GROW) integriert. Auf Seiten der Mitgliedstaaten wird seitdem ein Bedeutungsverlust der Industriepolitik in der Arbeit der EU festgestellt.

Es wird nun mit Spannung erwartet, wie sich Kommissionspräsident Juncker auf der für September 2017 erwarteten Rede zur Lage der Union hinsichtlich der geforderten Industriestrategie äußern wird. Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit hatte im Mai 2017 die Europäische Kommission um Vorlage einer Industriestrategie im Frühjahr 2018 gebeten. Die „Friends of Industry“ werden diesen Prozess aktiv begleiten.

Kontakt: Farina Boardwell
Referat: Grundsatzfragen der Industriepolitik

Wirtschaftspolitische Termine des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

August 2017 
04.08.Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe (Juni)
07.08.Produktion im Produzierenden Gewerbe (Juni)
15.08.Pressemeldung des BMWi zur wirtschaftlichen Lage
September 2017 
06.09.Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe (Juli)
07.09.Produktion im Produzierenden Gewerbe (Juli)
12.09.Pressemeldung des BMWi zur wirtschaftlichen Lage
15./16.09.Eurogruppe/ informeller ECOFIN
20./21.09.Informeller Rat der Energieminister/ Transport (TTE)
Oktober 2017 
06.10.Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe (August)
09.10.Produktion im Produzierenden Gewerbe (August)
09./10.10.Eurogruppe/ECOFIN
13.10.Pressemeldung des BMWi zur wirtschaftlichen Lage
17.10.Wettbewerbsfähigkeitsrat zu Binnenmarkt und Industrie
19./20.10.Europäischer Rat

In eigener Sache: Die „Schlaglichter“ als Email-Abonnement

Der Monatsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist nicht nur als Druckexemplar, sondern auch im Online-Abo als elektronischer Newsletter verfügbar. Sie können ihn unter der nachstehenden Internet-Adresse bestellen: www.bmwi.de/schlaglichter.

Darüber hinaus können auf der Homepage des BMWi auch einzelne Ausgaben des Monatsberichts sowie Beiträge aus älteren Ausgaben online gelesen werden (siehe dafür www.bmwi.de/abo-service).

Grafik des Monats

Wissensbasiertes Kapital …

… gewinnt im Zuge der Digitalisierung zunehmend an Bedeutung. Bereits heute investieren deutsche Unternehmen mit etwa zehn Prozent ihrer Wertschöpfung im Durchschnitt fast so viel in wissensbasiertes wie in physisches Kapital. Investitionen in wissensbasiertes Kapital sind immaterielle Investitionen beispielsweise in Forschung und Entwicklung, innovative Designs, betriebliche Aus- und Weiterbildung, Organisationskapital wie Geschäftsprozesse und Managementpraktiken, Patente und Lizenzen sowie Software und Datenbanken.

Eine aktuelle Forschungsstudie unterstreicht die hohe Bedeutung von wissensbasiertem Kapital. Es ist entscheidend für die Produktivität von Unternehmen. Es zeigt sich aber auch: Investitionen in wissensbasiertes Kapital sind stark konzentriert auf wenige Branchen und Unternehmen in Deutschland. Im Verarbeitenden Gewerbe investieren deutlich mehr Unternehmen in wissensbasiertes Kapital als im Dienstleistungsbereich. Aber auch im Verarbeitenden Gewerbe investiert innerhalb eines Jahres nur jedes dritte Unternehmen in Forschung und Entwicklung oder Software. In Patente und Lizenzen investiert nur jedes zehnte Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes, in Organisationskapital etwa die Hälfte. Die Studie können Sie hier abrufen.

2. Überblick über die wirtschaftliche Lage

  • Die deutsche Wirtschaft setzt ihren beschleunigten Aufschwung auch im zweiten Quartal fort.
  • Das Produzierende Gewerbe weitete seine Erzeugung den fünften Monat in Folge aus. Das Geschäftsklima in der Wirtschaft ist ausgezeichnet.
  • Die Verbraucherpreise ziehen wieder deutlicher an. Die privaten Konsumausgaben nehmen dennoch auch real weiter spürbar zu.
  • Der Beschäftigungsaufbau setzt sich etwas verlangsamt fort. Der Abbau der Arbeitslosigkeit geht schleppender voran.

Der leicht beschleunigte wirtschaftliche Aufschwung der deutschen Wirtschaft im ersten Quartal, in dem das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 0,6 % gewachsen war, setzt sich im zweiten Vierteljahr 2017 fort. [1] Hierauf deuten die aktuellen Konjunkturindikatoren hin. Die Stimmung in der Wirtschaft ist ausgezeichnet. Einschlägige Umfrageindikatoren wie der ifo Konjunkturtest für die Gewerbliche Wirtschaft oder der Markit Einkaufsmanager-Index erklommen im Juni neue lokale Höchststände. Die Erzeugung im Produzierenden Gewerbe stieg im Mai den fünften Monat in Folge an und verspricht bei guter Auftragslage ein erneut deutliches Produktionswachstum für das zweite Vierteljahr. Die Beschäftigung nahm im Mai weiter kräftig zu, auch wenn sich die Aufwärtsdynamik gegenüber dem Winterhalbjahr etwas abgeschwächt hat. Nach dem Schub bei den Investitionen im ersten Quartal scheint der Aufschwung im zweiten Quartal wieder etwas stärker von den privaten Konsumausgaben getragen zu werden. Vom Außenhandel gehen per Saldo wohl kaum Wachstumsimpulse aus. Die deutschen Ausfuhren profitieren zwar spürbar von der Belebung des Welthandels. Gegenwärtig dürften sie aber preisbereinigt etwas weniger stark zunehmen als die gleichfalls aufwärtsgerichteten Einfuhren.

Das Expansionstempo der Weltwirtschaft hat sich gefestigt, insbesondere der Welthandel hat sich seit dem vergangenen Herbst belebt. Die globale Industrieproduktion ist weiter aufwärtsgerichtet. Vor allem in den asiatischen Schwellenländern und den entwickelten Volkswirtschaften nimmt sie dynamisch zu. Die Konjunkturerwartungen für den Euroraum haben sich weiter aufgehellt. Die Vereinigten Staaten dürften trotz ihres schwachen ersten Quartals im Jahr 2017 ein höheres Wachstum des Bruttoinlandsprodukts erfahren als im Vorjahr. Das Wirtschaftswachstum in Japan bleibt moderat. Von den Schwellenländern verzeichnete China wieder ein stabileres Wachstum. Mit den anziehenden Rohstoffpreisen hat Russland die Rezessionsphase überwunden und Brasilien dürfte sie in diesem Jahr ebenfalls hinter sich lassen. Insgesamt wird daher das Wachstum der Weltwirtschaft in diesem Jahr spürbar höher ausfallen als im Vorjahr. Die OECD etwa erwartet in ihrer Prognose vom Juni ein Wachstum der Weltwirtschaft von 3,5 %, wobei die Prognose seit Jahresbeginn etwas angehoben wurde.

Die deutschen Ausfuhren bleiben weiter aufwärtsgerichtet. Nach vorläufigen Ergebnissen aus der Zahlungsbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank stiegen die Ausfuhren an Waren und Dienstleistungen im Mai 2017 um 2,4 % gegenüber dem Vormonat. Auch im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich folgen die Ausfuhren einem positiven Trend (+2,7 %). Die Einfuhren stiegen im Mai mit 2,0 % etwas weniger stark als die Ausfuhren; im Dreimonatsvergleich erhöhten sie sich nominal aber stärker (+3,4 %). Der seit Mitte 2016 andauernde Trend leicht sinkender Leistungsbilanzüberschüsse setzt sich damit weiter fort. Die nationalen Indikatoren zur Außenwirtschaft sowie die weltwirtschaftliche Belebung lassen eine weitere moderate Expansion der deutschen Exporte erwarten.

Die deutsche Industrie zeigt sich in einer guten Verfassung. Die zahlreichen Auftragseingänge im Schlussquartal 2016 übersetzen sich seit Jahresanfang in eine durchaus lebhafte Produktionstätigkeit. Im Mai legte die Industrieproduktion erneut spürbar zu (+1,3 %) und expandierte damit den fünften Monat in Folge. Die Belebung erstreckt sich auf nahezu alle Wirtschaftsbereiche. Die positiven Umsatzzahlen im In- und Ausland bestätigen dieses Bild ebenso wie das ifo Geschäftsklima, das sich in der Nähe historischer Höchststände bewegt. Selbst bei einem schwächeren Produktionsergebnis im Juni ist mit einem insgesamt starken zweiten Quartal zu rechnen. Allerdings haben sich die Auftragseingänge in den letzten Monaten eher seitwärts entwickelt, sodass die Industriekonjunktur in der zweiten Jahreshälfte wieder etwas moderater ausfallen dürfte. Die Bauproduktion bewegt sich aktuell auf hohem Niveau seitwärts, dürfte aber im zweiten Quartal insgesamt einen spürbaren Wachstumsbeitrag liefern. Angesichts des baufreundlichen wirtschaftlichen Umfelds bleibt die Stimmung in der Branche überdurchschnittlich gut. Lediglich die Geschäftserwartungen haben sich in der ersten Jahreshälfte etwas eingetrübt.

Der private Konsum bleibt trotz der Normalisierung bei den Verbraucherpreisen eine verlässliche Stütze der Konjunktur. Stand Juni waren die Verbraucherpreise 1,6 % höher als vor einem Jahr. Die Umsätze im Einzelhandel legten im Mai um 0,5 % zu und blieben spürbar aufwärtsgerichtet. Die hohe Kauflaune der Konsumenten und die Zuversicht im Einzelhandel unterstreichen den positiven Eindruck. Die Kfz-Neuzulassungen nehmen in der Tendenz ebenfalls zu. Dies scheint allerdings mehr auf die gewerblichen als auf die privaten Halter zurückzuführen zu sein. Insgesamt ist nicht zuletzt auch aufgrund der soliden Entwicklung von Einkommen und Beschäftigung davon auszugehen, dass der private Konsum im zweiten Quartal weiter spürbar expandieren wird.

Der Arbeitsmarkt entwickelt sich insgesamt unverändert gut. Die Erwerbstätigkeit und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahmen weiter zu, wenn auch in den letzten Monaten etwas schwächer als im Winterhalbjahr. Im Mai erhöhte sich die Zahl der Erwerbstätigen im Inland saisonbereinigt um 36.000 Personen. Nach den Ursprungszahlen waren 44,2 Mio. und damit 1,5 % mehr Personen als vor einem Jahr erwerbstätig. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm im April um 2,3 % zu. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen entstehen derzeit zusätzliche Stellen. Die Arbeitslosigkeit stieg im Juni dennoch saisonbereinigt erstmals seit knapp zwei Jahren um 7.000 Personen leicht an. Nach den Ursprungszahlen waren damit knapp 2,5 Mio. Personen arbeitslos gemeldet, 142.000 weniger als vor einem Jahr. Die saisonbereinigte Arbeitslosigkeit dürfte den Frühindikatoren zufolge in den nächsten drei Monaten nur leicht zurückgehen.
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Hinweis:
Eine ausführliche Darstellung und Kommentierung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung wird in der August-Ausgabe des Monatsberichts „Schlaglichter der Wirtschaftspolitik“ veröffentlicht. Diese Ausgabe wird voraussichtlich in der 31. Kalenderwoche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu finden sein.

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[1] In diesem Bericht werden Daten verwendet, die bis zum 12. Juli 2017 vorlagen. Soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich um Veränderungsraten gegenüber der jeweiligen Vorperiode auf Basis preisbereinigter sowie nach dem Verfahren Census X-12-ARIMA kalender- und saisonbereinigter Daten.

3. Zur Diskussion: Wie gelingt die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten?

Gutachten benennt Verbesserungsmöglichkeiten bei grundsätzlich richtiger Ausrichtung der Integrationspolitik

Ein vom BMWi in Auftrag gegebenes Gutachten dokumentiert Hindernisse und förderliche Faktoren für die Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt. Neben Hinweisen auf zahlreiche Schwierigkeiten und Verbesserungsvorschlägen liefert es auch eine beruhigende Botschaft: Die von der Politik auf den Weg gebrachten und auch die bereits umgesetzten Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen gehen in die richtige Richtung.

Sowohl Geflüchtete als auch Unternehmen sind insgesamt sehr motiviert, Arbeitsverhältnisse zu begründen. Viele Geflüchtete wünschen sich, ihre bisherige berufliche Laufbahn in Deutschland fortzusetzen, und wollen nicht vom Staat leben. Eine unsichere Bleibeperspektive in Deutschland ist für die Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt das Haupthindernis. Sie hält insbesondere Unternehmen davon ab, in die Qualifizierung von Geflüchteten zu investieren. Daneben fehlt es bei den Unterstützungsmaßnahmen für Geflüchtete noch an Systematik, Verzahnung und Übersichtlichkeit. Dies sind einige der Ergebnisse der Studie, die das Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) in Tübingen gemeinsam mit dem Kieler Institut für Weltwirtschaft (IfW) und dem SOKO Institut Bielefeld erarbeitet hat. Hierzu wurden qualitative Tiefeninterviews mit Geflüchteten, Betrieben, Jobcentern und weiteren Beteiligten geführt.

Ausgangspunkt: Wenig empirische Grundlagen für evidenzbasierte Politik

Ziel des Gutachtens war es, die Faktoren einer erfolgreichen Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten in Deutschland zu untersuchen und weiteren politischen Handlungsbedarf zu identifizieren. Aus der Perspektive des Bundeswirtschaftsministeriums stand dabei die Frage im Vordergrund, ob offene Stellen rasch mit geeigneten Geflüchteten besetzt werden und wenn nicht, woran dies scheitert. Um die Informationsbasis für eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration Geflüchteter zu verbessern, sollten zum einen „Best Practices“ aus der internationalen Forschungsliteratur herausgearbeitet werden. Zum anderen ging es darum, bereits kurze Zeit nach Ankunft der Geflüchteten von den verschiedenen Akteuren Hinweise auf konkrete Hemmnisse zu bekommen, die eine Beschäftigung Geflüchteter erschweren oder sogar verhindern. Die Befragungen fanden im vierten Quartal des Jahres 2016 statt.
Ein wichtiges Motiv für die Vergabe des Gutachtens war, dass es kaum Studien über die Perspektive der Unternehmen zur Frage der Beschäftigung von Geflüchteten gab. Über die Sicht der Arbeitsvermittler auf den Matching-Prozess zwischen Unternehmen und Geflüchteten war ebenfalls wenig bekannt. Für eine evidenzbasierte Politik fehlten und fehlen zum Teil immer noch die Grundlagen. Die Studie sollte die vorhandenen Lücken wenigstens ansatzweise und möglichst rasch schließen.

Deutliche Zunahme des Arbeitsangebots

Das Institut der deutschen Wirtschaft schätzt, dass bis zum Jahr 2020 etwa 860.000 Geflüchtete als zusätzliche Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt eintreten werden(siehe Abbildung). Naturgemäß sind solche Schätzungen mit Unsicherheit behaftet. Unter anderem durch Weiter- und Rückwanderungen sowie durch den Familiennachzug kann die tatsächliche Zahl höher oder niedriger ausfallen.

Auch das tatsächliche Erwerbsverhalten der Geflüchteten kann zu Abweichungen von den Prognosen führen. Besondere Unsicherheit besteht über die Erwerbsbeteiligung der geflüchteten Frauen. Trotz der Unsicherheiten über die genauen Zahlen steht fest, dass das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot in wenigen Jahren deutlich zunehmen wird, voraussichtlich um etwa zwei Prozent. Die Zuwanderung aus humanitären Gründen wird damit den demografisch bedingten Rückgang des Arbeitsangebotes verlangsamen, auch wenn sie ihn nach aktuellem Kenntnisstand nicht aufhalten wird.

Die Zuwanderung aus humanitären Gründen stellt somit eine große Chance für Deutschland dar, in wirtschaftlicher wie in gesellschaftlicher Hinsicht. Um sie zu verwirklichen, muss die Integration der Geflüchteten in den Arbeitsmarkt gelingen. Im besten Fall finden die Geflüchteten schnell gute Jobs. Im schlechtesten Fall werden viele Geflüchtete (langzeit-)arbeitslos.

Arbeitsmarktintegration braucht Zeit

Die Erfahrungen mit früheren Zuwanderungen zeigen, dass die Integration von Geflüchteten länger dauert als bei anderen Migrantengruppen, weil sich Geflüchtete ihr Zielland normalerweise nicht nach ihren Arbeitsmarktchancen aussuchen können. Außerdem hat sich gezeigt, dass falsche politische Weichenstellungen zu schlechten Eingliederungsergebnissen führen können. Offen erscheint dagegen die Frage, wie und in welchem Umfang es möglich ist, die Erwerbsbeteiligung Geflüchteter durch eine kluge Integrationspolitik zu erhöhen.

Um die Arbeitsmarktintegration Geflüchteter bestmöglich zu gestalten, ist es erforderlich, die wesentlichen Hemmnisse für eine Arbeitsaufnahme zu kennen. Aus der Forschungsliteratur ist bekannt, dass fehlende Kenntnisse der Landessprache oder mangelnde berufliche Qualifikationen die Aufnahme einer Beschäftigung durch Migranten wesentlich erschweren. Dies zeigen auch die Befragungsergebnisse des Gutachtens. Als individuelle Hemmnisse melden alle befragten Beteiligten der Studie unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache und überwiegend geringe berufliche Qualifikationen an erster Stelle. Strukturell bedingte Schwierigkeiten sind nach Aussage der Beteiligten die häufig unsichere Bleibeperspektive, das fehlende Wissen über den deutschen Arbeitsmarkt und über mögliche Unterstützung beim Arbeitsmarktzugang und schließlich die häufig schwierige Wohnsituation. Begünstigend wirkt dagegen die hohe Motivation der Geflüchteten zur Integration in Ausbildung und Erwerbsarbeit, die insbesondere von den Unternehmen positiv hervorgehoben wird.

Viele Projekte und Initiativen unterstützen die Integration

Sowohl auf Bundesebene als auch regional und lokal gibt es mittlerweile vielfältige Maßnahmen, Förderungen und Projekte, die die Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt unterstützen sollen. Viele davon sind in Reaktion auf den Höhepunkt der Flüchtlingskrise Anfang des Jahres 2016 entstanden. Flächendeckend steht für die Geflüchteten das Regelinstrumentarium an arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, das heißt, die Maßnahmen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB III (Arbeitsförderung), zur Verfügung.

Die Studie zeigt, dass es dabei im Studienzeitraum (Oktober bis Dezember 2016) häufig an Koordination und Verzahnung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen fehlte. So war beispielsweise nicht immer klar, welche Förderung eine geflüchtete Person bereits durchlaufen hatte, oder es kam zu längeren Wartezeiten. Außerdem passten nach den Befragungen die Unterstützungsmaßnahmen und die Qualifikationen der Geflüchteten oft nicht zusammen. Geflüchtete fanden sich etwa in Maßnahmen wieder, für die sie nicht die notwendigen sprachlichen Voraussetzungen mitbrachten. Darüber hinaus war das Angebot an Maßnahmen für die Betroffenen sehr unübersichtlich.

Handlungsempfehlungen

Die Studie gibt eine Reihe von Handlungsempfehlungen für die Politik. So sollte der Aufenthaltsstatus bei nachgewiesenen Fortschritten bei der Integration in den Arbeitsmarkt verstetigt werden – wie bereits mit der 3+2-Regelung im Bereich der Ausbildung – unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens oder den Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. [1] Diese Forderung wird politisch kontrovers diskutiert. Dafür spricht, dass Geflüchtete und Asylsuchende zum Teil über am Arbeitsmarkt gefragte Qualifikationen verfügen, die einen „Spurwechsel“ von der humanitären zu einer arbeitsmarktbezogenen Migration interessant machen. Diesem Argument wird entgegengehalten, dass eine solche Möglichkeit eine Sogwirkung entfachen könnte, die zu einer unerwünschten Zunahme der Flüchtlingsmigration führen würde.

Die Studie schlägt zudem einen „Fachkräfte-Track“ für Geflüchtete mit besonderem Potenzial vor. Der „Fachkräfte-Track“ sieht vor, die Anstrengungen der Jobcenter auf diejenigen Geflüchteten zu konzentrieren, bei denen nach einer Kosten-Nutzen-Abschätzung zu erwarten ist, dass die künftigen Rückflüsse die Aufwendungen übersteigen. Ausgehend von einer Analyse des Arbeitsmarktpotenzials der Geflüchteten würden Maßnahmen zur Qualifizierung in schneller und systematischer Abfolge ergriffen. Zudem sollten alle Teilnehmer durch Mentoren begleitet werden. Das Ziel des „Fachkräfte-Tracks“ sehen die Gutachter in erster Linie darin, den Geflüchteten eine klare Perspektive zu geben. Der „Fachkräfte-Track“ ist nicht als Instrument für eine rasche Steigerung der Beschäftigung von Geflüchteten gedacht. Er soll vielmehr eine nachhaltige Integration in stabile und gut bezahlte Tätigkeiten fördern. Aber auch in allen anderen Fällen muss nach Ansicht der Gutachter darauf hingearbeitet werden, dass sie dauerhaft aus dem Bezug von Transferleistungen herauskommen.

Die Gutachter sehen eine Aufteilung der arbeitsuchenden Geflüchteten in bestimmte Gruppen (Segmentierung) schon allein aufgrund ihrer großen Zahl als unvermeidlich an. Die Notwendigkeit, zwischen „Fachkräfte-Track“ und einem Normalverfahren zu unterscheiden, ergebe sich einerseits aus den Unterschieden der Geflüchteten hinsichtlich Alter, vorhandenen Kompetenzen und Lernvermögen, andererseits aus der von den Gutachtern ausgemachten unzureichenden Zielgenauigkeit der derzeitigen Maßnahmenzuweisung.

Für diejenigen, die in den „Fachkräfte-Track“ aufgenommen werden, soll nach Auffassung der Gutachter die Wohnsitzauflage (s. Kasten) entfallen. Diese Forderung ist im Rahmen der Idee, einen Teil der Geflüchteten gezielt zu Fachkräften zu entwickeln, konsequent. Anderenfalls könnten die ausgewählten Personen in erster Linie in ihrer derzeitigen Wohnsitzregion eine Arbeit aufnehmen. Dieser Hinweis der Gutachter könnte zum Anlass genommen werden, die Wohnsitzauflage noch einmal mit Blick auf die Arbeitsnachfrage zu überdenken. In jedem Fall sollte die überregionale Vermittlung von arbeitsuchenden Geflüchteten in Regionen mit starker Arbeitsnachfrage in den Blick genommen werden. Im Mittelpunkt sollte dabei der Abbau des Fachkräftemangels stehen. Ebenso sollten die Geflüchteten zur eigenständigen überregionalen Suche motiviert und dabei unterstützt werden.

Integrationspolitik überwiegend richtig ausgerichtet

Die Studie bestätigt weitgehend die Ausrichtung der Integrationspolitik der Bundesregierung. Die in den letzten Jahren überwiegend ad hoc begonnenen Projekte und Maßnahmen zur Unterstützung von arbeitsuchenden Geflüchteten und einstellungsbereiten Unternehmen stellen eine wichtige Ergänzung der „normalen“ Arbeitsmarktorganisation und -politik dar. Insgesamt gibt es auf Basis des Gutachtens keine Hinweise auf grundsätzliche Defizite in der für die Geflüchteten relevanten Arbeitsmarktpolitik. Es enthält gleichwohl Hinweise und Anstöße für weitere Untersuchungen und Überlegungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Arbeitsmarktintegration Geflüchteter. Aufgrund des explorativen Studiendesigns haben die Ergebnisse der Studie zwar nicht den Charakter von gut abgesicherter empirischer Evidenz. Sie können aber als Hinweise und als Anstöße für weitere Untersuchungen und Überlegungen aufgefasst werden.

Die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten ist aktuell ein extrem dynamischer Bereich der Arbeitsmarktpolitik. Auf viele der im Gutachten beschriebenen Herausforderungen haben Bundesregierung, Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter schon während der Studienphase reagiert. Nichtsdestotrotz muss es weiterhin darum gehen, die Fortschritte der Geflüchteten auf dem Arbeitsmarkt genau zu beobachten und die Wirksamkeit der eingesetzten Instrumente zu verbessern. Von einer erfolgreichen Integration der Geflüchteten am Arbeitsmarkt wird abhängen, inwieweit sich der aktuelle Zustrom an Menschen als Chance für Wirtschaft und Gesellschaft erweisen wird. Die Arbeitsmarktintegration der Geflüchteten kann gelingen. Wie gut sie gelingt, ist nicht zuletzt eine Frage der Einstellung aller Beteiligten: den Geflüchteten selbst, den Unternehmen und ihrer Belegschaften, der Arbeitsmarktverwaltung und der Gesellschaft. Gerade in dieser Hinsicht gibt das Gutachten Anlass zur Zuversicht.

[1] Für Geduldete – ausreisepflichtige Ausländer mit vorübergehender Aussetzung der Abschiebung – ist der Arbeitsmarktzugang beschränkt. Sie benötigen stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Aufnahme einer konkreten betrieblichen Ausbildung. Geduldete, die mit Zustimmung der Ausländerbehörde einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, können eine Duldung für die gesamte Ausbildungszeit erhalten (so genannte Ausbildungsduldung). Wird der Flüchtling nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Betrieb als Fachkraft weiterbeschäftigt, erhält dieser ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre (sogenannte „3+2-Regelung“). Eine weitere Verlängerung des Aufenthaltsrechts und später die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels sind möglich. Die „3+2-Regelung“ gilt nicht für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31.05.2015 gestellt wurde.

4. Das neue Wettbewerbsregister

Öffentliche Aufträge sollen nur an rechtstreue Unternehmen vergeben werden

Das neu eingeführte Wettbewerbsregister hilft, Korruption und andere Wirtschaftsdelikte wirksam zu bekämpfen und ihnen in Zukunft vorzubeugen. In dem Register werden Unternehmen gespeichert, die erhebliche Rechtsverstöße begangen haben. So wird sichergestellt, dass öffentliche Auftraggeber bundesweit von Unternehmensdelikten erfahren und „schwarze Schafe“ effektiv von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können. Das Register wird beim Bundeskartellamt geführt.

Wirtschaftskriminalität soll effektiver bekämpft werden

Die in Deutschland durch Wirtschaftskriminalität entstehenden Schäden sind immens. Das Bundeslagebild „Wirtschaftskriminalität“ des Bundeskriminalamts weist einen durch Wirtschaftskriminalität verursachten bundesweiten wirtschaftlichen Gesamtschaden von 2,970 Milliarden Euro für das Jahr 2016 aus. In jüngster Zeit haben neben Korruptionsfällen insbesondere Kartelle für Aufsehen gesorgt. In Fällen wie dem Schienen-Kartell, bei dem Hersteller von Eisenbahnschienen viele Jahre lang Preise und Mengen abgesprochen hatten, wurden dabei Geldbußen in mehrstelliger Millionenhöhe verhängt. Neben dem enormen finanziellen Schaden können Wirtschaftsdelikte wie Korruption auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Politik und Verwaltung vermindern.

Ein wichtiges Ziel der Bundesregierung ist daher eine effektive Bekämpfung und Prävention von Korruption und Wirtschaftskriminalität. Die Bundesregierung verfolgt dieses Ziel sowohl im nationalen als auch im internationalen Rahmen. Ein wesentlicher praktischer Beitrag dazu ist die Einführung des neuen Wettbewerbsregisters.

Am 29. März 2017 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters beschlossen. Nach der Verabschiedung durch den Bundestag hat der Bundesrat das Gesetz am 7. Juli 2017 gebilligt. Damit konnte das Gesetzgebungsvorhaben des Bundeswirtschaftsministeriums noch in dieser Legislaturperiode erfolgreich abgeschlossen werden.

Öffentliche Auftragsvergabe und Wirtschaftsdelikte

Insbesondere für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Kommunen, Länder und Bund kommt dem Thema der Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu. Es geht um hohe Summen: Das Beschaffungsvolumen der öffentlichen Hand liegt nach Schätzungen bei insgesamt mindestens 300 Milliarden Euro im Jahr.

Daher muss alles Notwendige unternommen werden, damit das Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen transparent, ohne „Vetternwirtschaft“ und rechtskonform abläuft. Wichtig ist dabei auch, dass öffentliche Mittel nur an solche Unternehmen fließen, denen keine gravierenden Rechtsverstöße zuzurechnen sind. Damit wird die weit überwiegende Zahl der Unternehmen im Wettbewerb geschützt, die sich an die Regeln halten.

Ausschluss von Unternehmen von Vergabeverfahren

Wirtschaftsdelikte dürfen auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nicht ohne Folgen bleiben. Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber insbesondere in der Vergaberechtsreform von 2016, mit der europäische Vorgaben umgesetzt wurden, Rechnung getragen: Unternehmen, die beispielsweise bestechen, Steuern hinterziehen oder Geldwäsche betreiben, müssen bereits nach geltendem Recht von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Ausschlussgründe

Das Vergaberecht sieht den Ausschluss von Unternehmen von Vergabeverfahren vor, wenn ihnen bestimmte Rechtsverstöße zuzurechnen sind. Wenn ein zwingender Ausschlussgrund (z. B. rechtskräftige Verurteilung wegen Bestechung) vorliegt, muss das Unternehmen durch den öffentlichen Auftraggeber ausgeschlossen werden. Bei einem fakultativen Ausschlussgrund (z. B. einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz) kann der öffentliche Auftraggeber je nach Einzelfall entscheiden, ob er das Unternehmen ausschließt.

Vor der Vergabe eines Auftrags sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet zu prüfen, ob bei einem potenziellen Auftragnehmer Gründe für den Ausschluss von Vergabeverfahren vorliegen.

Öffentliche Auftraggeber benötigen Informationen

Nachprüfung in der Praxis bisher schwierig

Bislang war es für öffentliche Auftraggeber – wie etwa Gemeinden, Landes- oder Bundesbehörden – in der Praxis schwierig nachzuprüfen, ob bei potentiellen Auftragnehmern Ausschlussgründe vorliegen. Denn für diese Prüfung sind die Auftraggeber auf externe Informationen angewiesen. Bisher gab es dazu aber keine umfassende und zuverlässige Informationsquelle. Die bereits bestehenden Bundesregister konnten öffentliche Auftraggeber nicht ausreichend mit den notwendigen Angaben versorgen. Die in einzelnen Bundesländern bestehenden Landeskorruptionsregister bildeten einen Flickenteppich, der große Löcher aufwies. Daher forderten die Bundesländer im Jahre 2014 den Bund auf, tätig zu werden und auf Bundesebene ein „Korruptionsregister“ zur besseren Information der Auftraggeber einzurichten.

Sicherstellung von zuverlässigen Informationen

Das neue Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt soll gewährleisten, dass bundesweit alle Auftraggeber tatsächlich von Delikten der Bieter erfahren und diese im Vergabeverfahren effektiv berücksichtigen. Ein zentrales Bundesregister mit überregionalen Angaben über Ausschlussgründe ist insbesondere angesichts bundes- und europaweiter Ausschreibungen erforderlich. Künftig reicht eine elektronische Abfrage beim bundesweiten Wettbewerbsregister, damit öffentliche Auftraggeber schnell und einfach zuverlässige Informationen über Rechtsverstöße von Unternehmen erhalten.

Elektronische Abfragen sparen Bürokratieaufwand

Eintragungen in das neue Wettbewerbsregister

In das Wettbewerbsregister werden insbesondere Fälle von Bestechung, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialabgaben eingetragen. Neben solchen Straftaten, die zwingend zum Ausschluss des Unternehmens von der Teilnahme an Vergabeverfahren führen, werden auch einige fakultative Ausschlussgründe wie Schwarzarbeit oder Verstöße gegen Kartellrecht erfasst. Voraussetzung für eine Eintragung ist dabei grundsätzlich eine rechtskräftige Verurteilung oder Bußgeldentscheidung. Lediglich bei Verstößen gegen Kartellrecht wird die Bußgeldentscheidung bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen.
In das Register werden Unternehmen eingetragen, gegen die selbst ein Bußgeldbescheid erlassen wurde oder die sich die Straftat eines Mitarbeiters zurechnen lassen müssen. Dem Unternehmen zugerechnet werden dabei nur Straftaten von Führungspersonen des Unternehmens.

Meldungen an das Register und Abfragen aus dem Register

Die Strafverfolgungsbehörden melden einschlägige rechtskräftige Verurteilungen elektronisch an das Bundeskartellamt als Registerbehörde. Ebenso melden Kartellbehörden und andere Behörden zu meldepflichtigen Delikten erlassene Bußgeldbescheide. Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, wird das betreffende Unternehmen im Wettbewerbsregister erfasst.

Spiegelbildlich sind die öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber verpflichtet, das neue Wettbewerbsregister elektronisch abzufragen. Bevor ein Unternehmen den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag mit einem Auftragswert von über 30.000 Euro erhält, muss der öffentliche Auftraggeber durch Abfrage beim Wettbewerbsregister prüfen, ob dieses Unternehmen eingetragen ist. Damit gilt die Abfragepflicht ebenfalls für Vergaben von öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Daneben können Auftraggeber freiwillig auch bei kleineren Aufträgen die Informationen aus dem Register abfragen. Sie haben auch die Möglichkeit, schon zu Beginn eines zweistufigen Vergabeverfahrens von der Registerbehörde Angaben zu in Frage kommenden Unternehmen zu erlangen.

Elektronische Kommunikation

Das neue Wettbewerbsregister wird in Form einer elektronischen Datenbank geführt. Die Meldungen der Strafverfolgungsbehörden an die Registerbehörde erfolgen dabei ebenso elektronisch wie die Abfragen des Registers durch die Auftraggeber. Dadurch erhalten die öffentlichen Auftraggeber schnell und unkompliziert im automatisierten Abrufverfahren aktuelle Informationen zu Delikten von Unternehmen. Bisher mussten die öffentlichen Auftraggeber Auskünfte in Papierform aus dem Gewerbezentralregister einholen und zusätzlich in vielen Bundesländern Landeskorruptionsregister abfragen. Diese Abfragen werden durch eine einheitliche elektronische Auskunft aus dem Wettbewerbsregister ersetzt. Damit werden die Vergabestellen in erheblichem Umfang entlastet.

Zugleich sinkt durch die Einführung des Wettbewerbsregisters der bürokratische Aufwand auch für Unternehmen deutlich, denn bisher wurden von Bewerbern um öffentliche Aufträge oft Unterlagen wie Führungszeugnisse gefordert. Mit dem neuen Register können Unternehmen durch einen elektronischen Registerauszug einfach und umfassend nachweisen, dass sie sich nichts zuschulden kommen lassen haben. Diese Nachweise können Unternehmen zudem auch dann nutzen, wenn sie sich im Ausland an Vergabeverfahren beteiligen wollen.

Das Wettbewerbsregister ist keine „schwarze Liste“

Auswirkungen einer Registereintragung

Eine Eintragung eines Unternehmens in das Register verpflichtet die Auftraggeber nicht per se dazu, das Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen. Das Wettbewerbsregister ist eine Informationsquelle für Auftraggeber, keine verbindliche „schwarze Liste“ gesperrter Unternehmen. Die Auftraggeber entscheiden weiterhin eigenverantwortlich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Ausschluss von Vergabeverfahren. Allerdings wird ein öffentlicher Auftraggeber in aller Regel ein Unternehmen, das wegen eines rechtskräftigen Strafurteils gegen seinen Geschäftsführer in das Register eingetragen ist, von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen. Bei solchen Delikten hingegen, bei denen nicht zwingend der Ausschluss von Vergabeverfahren vorgeschrieben ist (beispielsweise Kartellrechtsverstößen oder Verstößen gegen das Mindestlohngesetz), entscheidet der öffentliche Auftraggeber eigenverantwortlich je nach Einzelfall, ob er das eingetragene Unternehmen von der Teilnahme ausschließt.

Löschung von Eintragungen

Fünf Jahre nach der Rechtskraft eines Strafurteils oder einer Bußgeldentscheidung wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes wird die Registereintragung automatisch gelöscht. Bei fakultativen Ausschlussgründen wird die Eintragung drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung gelöscht. Das Unternehmen darf dann nicht mehr wegen des eingetragenen Delikts von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Schutz gegen falsche Eintragungen

In das Wettbewerbsregister werden grundsätzlich nur rechtskräftige Strafurteile und Bußgeldbescheide eingetragen. Vor einer beabsichtigten Eintragung in das Wettbewerbsregister wird das betroffene Unternehmen vom Bundeskartellamt als Registerbehörde angehört und kann Einwände gegen die Eintragung vorbringen. Das Unternehmen kann auch einen Rechtsanwalt damit beauftragen, die Akte der Registerbehörde einzusehen. Falls eine falsche Eintragung erfolgt ist, muss diese von der Registerbehörde von Amts wegen gelöscht werden. Gegen die Entscheidungen der Registerbehörde kann das Unternehmen Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Die Informationen aus dem Wettbewerbsregister sind im Übrigen nicht öffentlich zugänglich. Außer den staatlichen Stellen erfahren nur die eingetragenen Unternehmen bzw. Personen von der Eintragung. Es kommt daher nicht zu einer „Prangerwirkung“ des Registers.

Unternehmen können sich selbst „reinigen“

Zentrale Prüfung der Selbstreinigung möglich

Ein Unternehmen, das nach einem Rechtsverstoß seine Integrität nachweislich durch geeignete Maßnahmen – so genannte Selbstreinigungsmaßnahmen – wiederhergestellt hat, darf nicht von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden

Selbstreinigung

Ein Unternehmen, das Rechtsverstöße begangen hat, kann seinen Ausschluss von Vergabeverfahren verhindern, indem es durch geeignete Maßnahmen wirksam Vorsorge gegen weitere Rechtsverstöße trifft. Solche geeigneten Maßnahmen umfassen insbesondere die Mitwirkung des Unternehmens an der Aufklärung des Rechtsverstoßes, Zahlung von Schadensersatz, organisatorische Compliance-Maßnahmen und personelle Konsequenzen.

Bisher musste ein Unternehmen seine Selbstreinigung gegenüber jedem einzelnen öffentlichen Auftraggeber nachweisen. Durch das Wettbewerbsregistergesetz wird daneben die Möglichkeit einer zentralen Prüfung des Erfolgs der Selbstreinigung eingeführt. Das schafft sowohl für die öffentlichen Auftraggeber als auch für die Unternehmen mehr Rechtssicherheit. Die Entscheidung des Bundeskartellamts, dass die Selbstreinigung eines in das Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmens erfolgreich war, hat Bindungswirkung für die öffentlichen Auftrag- und Konzessionsgeber.

Nachgewiesene Selbstreinigung führt zur Löschung der Eintragung

In das Register eingetragene Unternehmen haben es in der Hand, durch Selbstreinigungsmaßnahmen zur vorzeitigen Löschung ihrer Eintragung aus dem Register vor Ablauf der Löschungsfrist beizutragen. Unternehmen können beantragen, dass ihre Eintragung wegen nachgewiesener Selbstreinigung gelöscht wird, noch bevor die Löschungsfrist abgelaufen ist. Das Bundeskartellamt als Registerbehörde des Wettbewerbsregisters entscheidet dann, ob die vom Unternehmen durchgeführten Maßnahmen geeignet und ausreichend waren.

Aufbau des neuen Registers

Nach dem Inkrafttreten des Wettbewerbsregistergesetzes werden im nächsten Schritt die praktischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Register den Betrieb aufnehmen kann und wirksam wird. Dabei wird insbesondere die informationstechnische Umsetzung unter Beachtung des notwendigen Datenschutzes anspruchsvoll sein. Die Einzelheiten der Datenübermittlung an das Register und an die öffentlichen Auftraggeber sowie weitere Details werden durch eine Rechtsverordnung geregelt. Das neue Wettbewerbsregister wird voraussichtlich 2020 in Betrieb gehen.

Kontakt: Dr. Sandra Voos
Referat: Öffentliche Aufträge; Vergabeprüfstelle; Immobilienwirtschaft

5. Mieter an der Energiewende beteiligen – das Mieterstromgesetz

Bundestag und Bundesrat beschließen das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom

Die erneuerbaren Energien leisten einen wichtigen Beitrag für eine saubere, sichere und bezahlbare Energieversorgung. Sie sind damit ein wesentlicher Baustein der Energiewende in Deutschland. Dabei gilt: Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Damit die Umstellung der Stromerzeugung auf erneuerbare Energien gelingt, muss sie von möglichst vielen Akteuren mitgestaltet werden. Daher sollen auch Mieterinnen und Mieter unmittelbar an der Energiewende teilhaben können. Das Mieterstromgesetz schafft die Rahmenbedingungen dafür und setzt zugleich wichtige Anreize für den Betrieb von Solaranlagen auf Wohngebäuden.

Das Mieterstromgesetz

Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist neben der Steigerung der Energieeffizienz der zentrale Baustein einer umweltverträglichen und nachhaltigen Energieversorgung in Deutschland. Der Umstieg auf erneuerbare Energien spielt eine wichtige Rolle bei dem Ziel der Bundesregierung, die CO2-Emissionen bis 2020 um 40 Prozent und bis 2050 um 80 bis 95 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Im Jahr 2016 lag der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Bruttostromverbrauch bereits bei knapp 32 Prozent. Um aber die Energiewende in der Gesellschaft noch umfassender zu verankern, ist es wichtig, dass sich an ihr noch mehr Akteure beteiligen. Hauseigentümer können aufgrund des Eigenversorgungsprivilegs bereits jetzt von Solarstrom profitieren, den sie auf dem eigenen Hausdach erzeugen. Für die große Gruppe der Stromverbraucher, die zur Miete wohnen, ist dies bislang hingegen nicht möglich. Daher haben Bundestag und Bundesrat im Sommer 2017 das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom beschlossen. Es ist am 25. Juli 2017 in Kraft getreten.

Mieterstrom: sauberer und günstiger Strom vom eigenen Dach

Mieterstrom ist Strom, der von Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und von dort direkt an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang geliefert und verbraucht wird. In der Praxis erzeugt und liefert der Vermieter den Strom oft nicht selbst, sondern betraut hiermit Dritte, denen er die entsprechenden Dachflächen zur Verfügung stellt. Bei diesen Dritten handelt es sich häufig um Unternehmen, die auf Energiedienstleistungen spezialisiert sind. Von den Mieterstromkunden nicht verbrauchter Strom wird in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder zwischengespeichert. In Zeiten, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann, werden die Mieterstromkunden mit am Strommarkt beschafftem Zusatz- und Reservestrom versorgt.

Mieterstrom kann sowohl für Mieterstromanbieter als auch Mieterstromkunden wirtschaftlich interessant sein. Denn bei ihm fallen einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz nicht an: Netzentgelte, an die Netzentgelte geknüpfte Umlagen (wie beispielsweise die KWKG-Umlage und die Umlage für abschaltbare Lasten), die Stromsteuer und die Konzessionsabgabe. Der wirtschaftliche Vorteil von Mieterstrom beträgt derzeit etwa elf Cent pro Kilowattstunde Strom. Dennoch lohnt sich jedoch das Angebot von Mieterstrom für Anlagenbetreiber derzeit häufig nicht, vor allem, weil in Mieterstrommodellen erhebliche Kosten für Vertrieb, Messwesen und Abrechnung (einschließlich Stromkennzeichnung) entstehen.
Ziel: Mieter an der Energiewende beteiligen und Impulse für den Solarstromzubau setzen

Vor diesem Hintergrund bleiben gerade in den Städten viele Dachflächen ungenutzt, obwohl sie sich für die umweltverträgliche Stromerzeugung durch Solaranlagen eignen. In der Folge haben Mieterinnen und Mieter in den für Mieterstrom geeigneten Häusern nur selten die Möglichkeit, Solarstrom vom eigenen Dach zu beziehen.

Das Mieterstromgesetz schließt die Wirtschaftlichkeitslücke, indem es eine besondere Förderung von Mieterstrom vorsieht (zu den Einzelheiten siehe unten). Damit schafft das Gesetz neue Impulse für den derzeit schleppenden Ausbau der Stromerzeugung durch Solaranlagen. Gleichzeitig werden Mieterinnen und Mieter unmittelbar an der Energiewende beteiligt und die Energiewende wird noch umfassender in der Gesellschaft verankert.

Leitgedanken: Attraktivität steigern, Verteilungswirkungen begrenzen, Verbraucher stärken

Drei Leitgedanken prägen das Mieterstromgesetz:

  • Mieterstrom attraktiver machen. Mieterstrom soll sich sowohl für den Anbieter als auch den Verbraucher dieses Stroms lohnen.
  • Verteilungswirkungen begrenzen. Wie bei jeder Förderung einer bestimmten Gruppe von Akteuren am Strommarkt muss auch die Mieterstromförderung von der Gesamtheit der Stromverbraucher finanziert werden. Um diese Verteilungswirkungen zu begrenzen, soll die Mieterstromförderung maßvoll erfolgen. Das ist auch aus beihilferechtlicher Sicht wichtig.
  • Verbraucher stärken. Das Recht des Verbrauchers, seinen Stromlieferanten frei zu wählen, muss auch bei Mieterstromprojekten gewährleistet sein. Nur dann werden Mieterinnen und Mietern wettbewerbsfähige Preise angeboten.

Kernpunkte des Mieterstromgesetzes

Das Mieterstromgesetz schafft den Rechtsrahmen für die Förderung von Mieterstrom. Dazu ändert es das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Im Folgenden werden die Kernpunkte des Mieterstromgesetzes vorgestellt.

Der Mieterstromzuschlag: eine neue Veräußerungsform im EEG

Künftig können Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW für jede gelieferte und verbrauchte Kilowattstunde Mieterstrom von ihrem jeweiligen Netzbetreiber die Zahlung eines so genannten Mieterstromzuschlags verlangen. Dies gilt nur für Strom aus Solaranlagen, die mit oder nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommen worden sind. Der Mieterstromzuschlag ist eine neue Veräußerungsform im EEG, die neben die bereits bestehenden Fördermechanismen Marktprämie und Einspeisevergütung tritt. Der wesentliche Unterschied zu den beiden letztgenannten Veräußerungsformen ist, dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag keine Einspeisung in das Netz voraussetzt. Der Mieterstromzuschlag darf aber erst gezahlt werden, nachdem die Europäische Kommission das Mieterstromgesetz beihilferechtlich genehmigt hat.

Einspeisevergütung und Marktprämie

Eine Einspeisevergütung in gesetzlich festgelegter Höhe für Strom aus erneuerbaren Energien, der in das Netz eingespeist wird, gibt es nach dem EEG grundsätzlich nur noch für Anlagen bis 100 kW installierter Leistung. Dieses Anlagensegment ist auch Gegenstand der Mieterstromförderung.

Der Regelfall für die Vermarktung von Erneuerbaren-Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW ist mittlerweile die Marktprämie. Betreiber solcher Anlagen erhalten von den Netzbetreibern eine Marktprämie für jede in das Netz eingespeiste Kilowattstunde. Den erzeugten Strom müssen die Betreiber (oder hierauf spezialisierte Direktvermarkter) selbst am Markt verkaufen. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert (der seit dem EEG 2017 grundsätzlich durch Ausschreibungen ermittelt wird) und dem durchschnittlichen Börsenstrompreis aus.

Eine passgenaue Förderung

Ebenso wie die Einspeisevergütung ist auch der Mieterstromzuschlag in das System des so genannten „atmenden Deckels“ einbezogen. Das heißt: Die Vergütung sinkt mit fortschreitender Zeit – bei einem stärkeren Zubau von Solaranlagen schneller, bei schwächerem Zubau langsamer. Dadurch wird die Förderung an die Kostendegression bei Photovoltaik-Modulen angepasst. Ebenso wie die Einspeisevergütung hängt die Höhe des Mieterstromzuschlags zudem von der Größe der Solaranlagen ab. Denn die Investitionskosten je Kilowatt installierter Leistung und die Stromgestehungskosten je erzeugte Kilowattstunde Strom sind bei großen Anlagen niedriger als bei Kleinanlagen.

Allerdings entspricht der Mieterstromzuschlag nicht genau der Einspeisevergütung. Denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms. Vor diesem Hintergrund errechnet sich die Höhe des Mieterstromzuschlags durch einen einheitlichen Abschlag von 8,5 Cent pro Kilowattstunde auf die aktuellen Sätze der Einspeisevergütung. Berechnungen zeigen, dass dies Mieterstromprojekte wirtschaftlich machen und zugleich Überrenditen verhindern kann. Das ist auch beihilferechtlich geboten. Die folgende Tabelle stellt die im Juli 2017 gültigen Sätze der Einspeisevergütung für die im EEG definierten Anlagenklassen dar. Durch den Abschlag von 8,5 Cent ergibt sich der jeweilige Mieterstromzuschlag.

Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW (nach Bundesnetzagentur, Stand 17.07.2017) und daraus resultierender Mieterstromzuschlag

LeistungsklasseEinspeisevergütung für Solaranlagen nach EEG 2017 (Stand 01.07.2017)Mieterstromzuschlag nach EEG 2017
Bis 10 kW12,20 ct/kWh3,70 ct/kWh
Über 10 kW bis 40 kW11,87 ct/kWh3,37 ct/kWh
Über 40 kW bis 100 kW10,61 ct/kWh2,11 ct/kWh

Quelle: Bundesnetzagentur, eigene Berechnung

Da sich die Vergütung einer Solaranlage anteilig anhand der Vergütung der unterschiedlichen Leistungsklassen des EEG 2017 berechnet, weicht der für eine konkrete Solaranlage zu zahlende Mieterstromzuschlag von dem Betrag ab, der der entsprechenden Leistungsklasse zugeordnet ist.

Beispielsweise beträgt die Einspeisevergütung für eine 40-kW-Solaranlage derzeit 11,95 Cent/kWh. Denn der Anlagenteil bis 10 kW wird mit 12,20 Cent/kWh und der Anlagenteil über 10 bis 40 kW mit 11,87 Cent/kWh vergütet (1/4 x 12,20 ct/kWh + 3/4 x 11,87 ct/kWh = 11,95 ct/kWh). Eine 40-kW-Solaranlage würde also aktuell einen Mieterstromzuschlag von 3,45 Cent/kWh erhalten.

Nicht nur private Haushalte können profitieren

Auch Gewerbemieter können Mieterstrom beziehen, soweit die Gebäudefläche insgesamt zu mindestens 40 Prozent dem Wohnen dient. Mieterstromkunden müssen zudem nicht zwangsläufig Mieter sein. Beispielsweise kann Mieterstrom auch an Wohnungseigentümer geliefert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Stromverbraucher nicht zugleich Betreiber der Solaranlage ist. Andernfalls liegt eine Eigenversorgung vor.

Das Gesamtsystem im Blick

Ebenso wie Marktprämie und Einspeisevergütung wird auch der Mieterstromzuschlag über das EEG-Konto, das heißt durch die Gesamtheit der EEG-Umlagenzahler, finanziert. Wichtig ist daher, dass die Mieterstromförderung nicht zu erheblichen Mehrkosten für die Stromverbraucher führt, die den Ausbau der erneuerbaren Energien über die EEG-Umlage bezahlen.

Für die Lieferung von Mieterstrom muss – ebenso wie beim Strombezug aus dem Netz (ein Sonderfall sind stromkostenintensive Unternehmen) – die EEG-Umlage in vollem Umfang gezahlt werden. Denn der Mieterstromlieferant ist Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinn des EEG. Das gewährleistet, dass sich die EEG-Finanzierung weiterhin auf viele Schultern verteilt.

Zudem wird der durch den Mieterstromzuschlag förderfähige Zubau von Solaranlagen auf 500 Megawatt im Jahr beschränkt. Prognosen zufolge wird dieser Förderdeckel, der einen moderaten Zubau von Mieterstrom-Solaranlagen ermöglicht, jedoch nicht ausgeschöpft. Geht man davon aus, dass das Maximalpotenzial für Mieterstrom langfristig erschlossen wird, beträgt die Auswirkung auf die EEG-Umlage weniger als 0,1 Cent je Kilowattstunde. Das sind weniger als 3,50 Euro pro Jahr und Haushalt. Vergleichbares gilt – im Durchschnitt – im Bereich der Netzentgelte.

Ein Rechtsrahmen für Verbraucherschutz durch Wettbewerb

Eine wesentliche Errungenschaft des liberalisierten Strommarktes ist das Recht des Verbrauchers, seinen Stromlieferanten frei zu wählen. Der Stromverbraucher muss daher die Entscheidung für oder gegen den Bezug von Mieterstrom frei treffen können. Das kann insbesondere in Gebieten schwierig sein, in denen eine hohe Nachfrage nach Mietwohnungen besteht. Daher darf der Mieterstromvertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden.

Der Mieter darf zudem durch einen Mieterstromvertrag nicht länger als ein Jahr gebunden werden. Eine stillschweigende Verlängerung des Mieterstromvertrags ist aber möglich. Der Mieterstromanbieter muss die umfassende Versorgung des Mieterstromkunden auch in den Zeiten sicherstellen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Und der Preis für den Mieterstrom und den Zusatz- und Reservestrom darf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen.

Diese Vorgaben gewährleisten einen umfassenden Schutz der Mieterinnen und Mieter und setzen Anreize, durch wettbewerbsfähige Preise einen Teil der Förderung an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben.

Messkonzepte

Für die Ermittlung der gelieferten Mieterstrommenge kommt in der Praxis häufig das so genannte Summenzählermodell mit virtuellen Zählpunkten zur Anwendung. Beim Summenzählermodell wird der Verbrauch der lokal erzeugten Strommenge rechnerisch vollständig den Mieterstromkunden zugewiesen. Das Summenzählermodell erlaubt es, die freie Lieferantenwahl der Stromverbraucher hinter dem Netzanschlusspunkt mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu gewährleisten. Denn es sind keine zusätzlichen Installationsmaßnahmen notwendig. Lediglich die Zählerstände müssen erfasst werden. Der im Mieterstromgesetz vorgesehene Rechtsrahmen lässt das Summenzählermodell im ersten Schritt zu.

Das Summenzählermodell bildet jedoch die physikalische Verteilung des lokal erzeugten Stroms im Gebäude nicht genau ab. Denn auch solche Wohnungen, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen, können physikalisch den lokal erzeugten Strom verbrauchen. Diese abrechnungsrelevante Unschärfe lässt sich durch eine viertelstundenscharfe Messung und Verrechnung deutlich reduzieren. Intelligente Messsysteme ermöglichen eine solche viertelstundenscharfe Messung und Verrechnung. Daher sollte das Messkonzept bei Mieterstrom perspektivisch auf den Einsatz intelligenter Messsysteme umgestellt werden. Die Rahmenbedingungen für die Umrüstung auf intelligente Messsysteme ergeben sich aus dem Messstellenbetriebsgesetz.

Ein wichtiger Schritt für die Energiewende

Das Mieterstromgesetz bringt die Energiewende in die Städte. Es ermöglicht sowohl Vermieterinnen und Vermietern als auch Mieterinnen und Mietern, sich an der Energiewende zu beteiligen, und setzt neue Impulse für den Ausbau der Solarstromerzeugung in Deutschland. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer umweltverträglichen und nachhaltigen Energieversorgung. Das Mieterstromgesetz leistet so einen Beitrag, um die Erfolgsgeschichte Energiewende fortzuschreiben.

Kontakt: Dr. Henning Rogler, Dr. Astrid Wirnhier, Anna Wallbrecht, Dr. Aike Müller
Referate: Erneuerbare-Energien-Gesetz, übergreifendes Energierecht; Ökonomische Fragen der Energiewende, Szenarien und energiepolitische Fragen desEmissionshandels; Erneuerbare Energien im Stromsektor

6. SMARD: Die neue Strommarkt-Plattform für mehr Transparenz ist online

Wie viel Strom speisen Windräder gerade ins Netz ein, und wie viel liefern Kohlekraftwerke? Wie hoch ist derzeit die Nachfrage nach Strom? Und wie groß ist die Strommenge, die Deutschland im vergangenen Monat exportiert hat? Antworten auf diese und ähnliche Fragen liefert seit Juli die Strommarkt-Plattform SMARD – und das nahezu in Echtzeit.

Mehr Transparenz am Strommarkt

Den Fortgang der Energiewende live beobachten – das geht seit dem 3. Juli auf der neuen Strommarkt-Plattform SMARD der Bundesnetzagentur. Unter www.smard.de lassen sich die zentralen Strommarktdaten für Deutschland und teilweise auch für Europa nahezu in Echtzeit abrufen, anschaulich in Grafiken darstellen und herunterladen. Erzeugung, Verbrauch, Großhandelspreise, Im- und Export sowie Daten zu Regelenergie können für unterschiedliche Zeiträume ermittelt und in Grafiken visualisiert werden. SMARD richtet sich sowohl an Bürger, die sich für die Energiewende und den Strommarkt interessieren, als auch an Fachleute aus dem Energiebereich, in Unternehmen und der Wissenschaft.

Für eine breite Akzeptanz der Energiewende ist auch ein hohes Maß an Transparenz entscheidend. Ein einfacher Zugang zu Informationen trägt zu einer sachlichen Diskussion über die Energiewende und den Strommarkt bei. Bisher war der Bürger darauf angewiesen, sich Daten aus verschiedenen Quellen zusammenzusuchen – häufig ohne Erklärungen. Genau hier setzt SMARD an. Auf SMARD kann nun jeder das Zusammenspiel der Energieträger und den Fortgang der Energiewende nachverfolgen.

Was zeichnet SMARD gegenüber anderen Informationsangeboten zum Strommarkt aus?

Gegenüber bestehenden Strommarkt-Plattformen bietet SMARD eine ganze Reihe von Besonderheiten:

  • SMARD bringt eine bisher unerreichte Auswahl an Daten zum Strommarkt gebündelt auf einer Plattform.
  • SMARD bietet eine Vielzahl anspruchsvoller Analysefunktionen und Möglichkeiten zur grafischen Darstellung. Verschiedene Daten können kombiniert und miteinander verglichen werden.
  • Die Daten können frei heruntergeladen und genutzt werden.
  • SMARD ist besonders anwenderfreundlich.
  • Die Daten werden durch eingängige und aktuelle Texte erklärt. Damit sind die Informationen auch für Nicht-Fachleute verständlich.

Die Plattform gliedert sich in vier Bereiche

Bereits die Startseite bietet einen Überblick über wichtige Kennzahlen zum Strommarkt. Auf einen Blick können Nutzer sehen, wie viel Strom aktuell aus erneuerbaren und konventionellen Energieträgern erzeugt wird, wie hoch der Verbrauch ist und welchen Preis Strom gerade auf dem Großhandelsmarkt hat. Darüber hinaus ermöglicht die Startseite einen einfachen Einstieg in die vier Bereiche der Plattform:

  • Marktdaten visualisieren: Hier werden Strommarktdaten übersichtlich und in hoher zeitlicher Auflösung (teilweise auf die Viertelstunde genau) zur Verfügung gestellt und können visualisiert sowie heruntergeladen werden.
  • Deutschland im Überblick: Dieser Bereich gibt einen Überblick über aktuelle Kennzahlen zum Strommarkt und über die einzelnen Kraftwerke.
  • Strommarkt aktuell: Die Artikel in diesem Bereich beleuchten aktuelle Entwicklungen am Strommarkt und ordnen sie allgemein verständlich ein.
  • Strommarkt erklärt: Diese Texte erläutern Fachbegriffe auf einem auch für interessierte Laien verständlichen Niveau, um den Umgang mit der Plattform auch für diese Zielgruppe zu erleichtern.

Marktdaten visualisieren

Kern von SMARD ist der Bereich „Marktdaten visualisieren“. Hier können sich Nutzer eigene Grafiken individuell zusammenstellen, die insbesondere das Zusammenspiel der Energieträger veranschaulichen. Die Daten decken die Themen Stromerzeugung, Stromverbrauch, Markt und Systemstabilität ab. Zu diesen Themen bietet SMARD mehrere Datenkategorien an, wie zum Beispiel die Erzeugung einzelner Energieträger, Großhandelspreise sowie Im- und Exporte. Auch können die Daten für verschiedene Regionen, etwa Deutschland, das gemeinsame Marktgebiet mit Österreich und Luxemburg oder eine bestimmte Regelzone innerhalb des Marktgebiets, in verschiedenen Auflösungen angezeigt werden. Ein weiteres wichtiges Merkmal: Verschiedene Datenkategorien können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Zum Beispiel können sich Nutzer den Verlauf der Stromerzeugung zusammen mit dem Stromverbrauch und dem Exportsaldo oder dem Großhandelspreis in einer Grafik ansehen und miteinander vergleichen.

Deutschland im Überblick

Im Bereich „Deutschland im Überblick“ werden Daten übersichtlich auf interaktiven Karten dargestellt. Die Kraftwerkskarte gibt einen Überblick über die Stromerzeugungslandschaft: Wo stehen die meisten Kraftwerke, welche Energieträger dominieren in verschiedenen Regionen? Für die einzelnen Kraftwerke können Stammdaten wie Leistung, Betreiber und Inbetriebnahme angezeigt werden. Für Kraftwerke mit Erzeugungsleistungen über 100 Megawatt pro Kraftwerksblock gibt es zudem Informationen über die aktuelle Einspeisung. So erfahren Nutzer, wie viel Strom einzelne Kraftwerke in das Netz einspeisen.
Dabei werden derzeit die meisten Erneuerbare-Energien-Anlagen noch nicht erfasst, da diese Anlagen häufig eine installierte Leistung von weniger als 100 Megawatt haben. Schon heute stammt jedoch fast jede dritte Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien. Daher sollen in Zukunft auch Kraftwerke mit geringeren Leistungen angezeigt werden.

Auf einer Marktgebietskarte werden auch andere wichtige Kennzahlen wie Stromverbrauch und Großhandelspreise abgebildet. So erhalten die Nutzer stets einen aktuellen Überblick über die Situation am Strommarkt in Deutschland und dem gemeinsamen Marktgebiet mit Luxemburg und Österreich.

Frei nutzbare Daten in hoher Qualität

Die Datenqualität ist ein entscheidender Aspekt. SMARD liegen im Wesentlichen die nach der so genannten Stromtransparenzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 543/2013) verfügbaren Daten zugrunde. Diese Verordnung verpflichtet die deutschen Übertragungsnetzbetreiber, bestimmte Daten an den europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber ENTSO-E zu liefern. SMARD bezieht die Daten direkt von ENTSO-E. Die Bundesnetzagentur prüft sie zunächst auf Richtigkeit und Vollständigkeit, bereitet sie übersichtlich auf und veröffentlicht sie dann auf SMARD.

Wie geht es mit SMARD weiter?

Die Bundesnetzagentur steht in stetigem Austausch mit den Übertragungsnetzbetreibern, um die Datenqualität kontinuierlich zu verbessern, und optimiert die Funktionen der Plattform weiter. So soll etwa ein Download-Center das Herunterladen von Datensätzen und Medieninhalten künftig noch komfortabler machen. Ferner sollen im Bereich „Deutschland im Überblick“ in Zukunft auch für Kraftwerke mit einer Leistung unter 100 Megawatt aktuelle Erzeugungsdaten zur Verfügung stehen. Auf der Marktgebietskarte finden die Nutzer demnächst Angaben zur, etwa infolge von Wartung, nicht verfügbaren Leistung sowie die Anzahl der Anlagen je Energieträger. Um Synergien zu nutzen, wird SMARD perspektivisch auch Daten aus dem Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur beziehen. Mit weiteren aktuellen Artikeln wird das Geschehen am Strommarkt auch in Zukunft laufend begleitet. Darüber hinaus soll demnächst eine englische Version der Seite zur Verfügung stehen.
Insgesamt macht SMARD den Strommarkt „greifbar“ und leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Transparenz der Energiewende.

Kontakt: Dr. Patric Glöde
Referat: Monitoring und Energiestatistik

7. Kann die EU allein Freihandelsabkommen mit Drittstaaten abschließen?

EuGH-Gutachten zum Freihandelsabkommen mit Singapur

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem langerwarteten Gutachten über die Frage entschieden, wie Freihandelsabkommen der EU mit Drittstaaten abgeschlossen werden können. Im Fall des Freihandelsabkommens mit Singapur hatte die Europäische Kommission den EuGH 2015 exemplarisch um Klärung gebeten. Nun hat der EuGH am 16. Mai 2017 in einem Gutachten seine Ansicht zur Frage der Abschlusskompetenz für Freihandelsabkommen dargelegt.

Die Streitfrage: „EU-only“-Abkommen oder Beteiligung der Mitgliedstaaten?

Die konkrete Frage des Gutachtens betraf ein Freihandelsabkommen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und Singapur. Der Rat der Europäischen Union hatte 2010 die Europäische Kommission zu Verhandlungen mit Singapur im bilateralen Rahmen ermächtigt, welche 2014 weitgehend abgeschlossen wurden. Bevor das Abkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet werden konnte, musste jedoch geklärt werden, wer überhaupt Vertragspartei ist. Kann die EU allein mit Singapur das Abkommen abschließen oder müssen die Mitgliedstaaten auch Vertragsparteien werden? Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob das Abkommen als ein so genanntes EU-only- oder ein gemischtes Abkommen eingestuft wird. Ein EU-only-Abkommen kann die Union nur dann abschließen, wenn der Inhalt des Abkommens lediglich Bereiche betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Betrifft das Abkommen hingegen auch Sachbereiche, in denen die Mitgliedstaaten (mit)zuständig sind (sog. geteilte Zuständigkeit), müssen auch die Mitgliedstaaten den Text unterzeichnen. Sie sind dann zusammen mit der EU Vertragspartei und müssen das „gemischte“ Abkommen entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Vorgaben ratifizieren. In Deutschland ist dafür ein Vertragsgesetz i. S. d. Art. 59 GG erforderlich, mit dem Bundestag und Bundesrat befasst werden müssen.

Die Frage nach der Abschlusskompetenz stellt sich nicht nur im konkreten Fall des Freihandelsabkommens mit Singapur, sondern praktisch bei jedem Freihandelsabkommen, das von der EU verhandelt werden soll. Das Abkommen mit Singapur ist das erste einer so genannten „neuen Generation“ von umfassenden Freihandelsabkommen. Das bedeutet, es enthält nicht nur Regelungen über den Abbau tarifärer Handelshemmnisse (z. B. Zölle, Exportsubventionen etc.), sondern auch umfassende Regelungen zum Investitionsschutz, zum Verkehr, zum Schutz geistigen Eigentums und zum Wettbewerb. Ferner enthält es ein Kapitel mit Bestimmungen zur Nachhaltigkeit beim Umweltschutz und in sozialen Fragen.

Hintergrund zum Freihandelsabkommen mit Singapur

Damit die EU und ihre Mitgliedstaaten in Zukunft weiter international wettbewerbsfähig bleiben, strebt sie den Abschluss von Freihandelsabkommen insbesondere mit Wachstumsregionen an. Die Sicherung des Marktzugangs in diese Regionen ist für die EU angesichts der bilateralen Abkommensinitiativen wichtiger Handelspartner (u. a. USA, Japan) von hoher Bedeutung, um drohende Wettbewerbsnachteile zu verhindern.

Die EU begann daher frühzeitig Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit dem Verband Südostasiatischer Nationen (Association of Southeast Asian Nations, ASEAN). Ihm gehören die Staaten Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam an. Gemessen an der Einwohnerzahl (gut 600 Millionen) ist der ASEAN-Wirtschaftsraum mit der EU vergleichbar. Weil die Verhandlungen mit ASEAN sich als schwierig herausstellten, verlegte sich die EU zunächst darauf, mit den einzelnen ASEAN-Staaten bilaterale Freihandelsabkommen abzuschließen. Das Abkommen mit Singapur ist fast ausverhandelt. Es steht nur noch die Einigung über einen modernen Investitionsgerichtshof nach dem Vorbild von CETA aus. Mit Vietnam hat man sich mittlerweile ebenfalls auf ein Abkommen geeinigt.

Zwar zählt Singapur zu den kleinen ASEAN-Staaten, ist aber als Handelsdrehscheibe und Finanzzentrum der Region von großer Bedeutung. Deutschland und Singapur sind jeweils die wichtigsten Handelspartner in Südostasien bzw. der EU. Allein aus Deutschland haben sich etwa 1500 Unternehmen in Singapur niedergelassen.

Umstrittene Politikbereiche: Investitionsschutz, Verkehr und nachhaltige Entwicklung

Bei diesen umfassenden Freihandelsabkommen stellt sich zunehmend die Frage nach der alleinigen Zuständigkeit der EU, da Bereiche geregelt werden, die keinen primären Handelsbezug aufweisen. Seit dem Vertrag von Lissabon ist die ausschließliche Kompetenz der EU für die gemeinsame Handelspolitik erheblich erweitert worden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 206 und 207 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – kurz AEUV). Hierzu zählt traditionell auch der Abschluss von Handelsverträgen und Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. Unklar war aber, ob die EU insbesondere auch für Regelungen über Investitionsschutz, Verkehr und nachhaltige Entwicklung (sprich Umweltschutz und Soziales) ausschließlich zuständig ist, die in einem Handelsabkommen enthalten sind.

Die Kommission argumentierte, dass die meisten Bereiche des Abkommens mit Singapur in die gemeinsame Handelspolitik der EU fallen. Lediglich die Bestimmungen über bestimmte Arten von Investitionen (sog. Portfolioinvestitionen) und Verkehrsdienstleistungen könnten nicht unter die gemeinsame Handelspolitik gefasst werden. Diese würden jedoch ausnahmslos von anderen EU-Kompetenzen (z. B. Kapitalverkehrsfreiheit) erfasst, so dass es sich insgesamt um ein EU-only-Abkommen handele.

Die Bundesregierung hingegen war gemeinsam mit dem Rat und zahlreichen weiteren Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die EU das Abkommen mit Singapur nicht allein abschließen dürfe. Da es an zahlreichen Stellen mitgliedstaatliche Zuständigkeiten berühre, müsse es als gemischtes Abkommen, also unter Beteiligung der Mitgliedstaaten, abgeschlossen werden.

Gemeinsame Handelspolitik der EU

Mit dem 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon wurden die ausschließlichen Zuständigkeiten der EU zur gemeinsamen Handelspolitik erheblich erweitert. Ihre Ziele und Grundsätze sind in Art. 206, 207 AEUV geregelt.

Gemäß Art. 206 AEUV "[...] trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei." In Art. 207 AEUV sind weitere Bereiche benannt, auf die sich die gemeinsame Handelspolitik erstreckt. Darunter fallen u. a. Handelsabkommen, die Waren und Dienstleistungen betreffen, Handelsaspekte des geistigen Eigentums sowie Direktinvestitionen.

In ihrer Mitteilung aus Oktober 2015 (abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/october/tradoc_153880.PDF) hat die Kommission ihre neue Handelsstrategie ausformuliert. Darin nennt sie u. a. folgende Schwerpunkte, zu deren Umsetzung bi- und multilaterale Freihandelsabkommen ein wichtiges Instrument sind:

  • Handel und Investitionen als Motor für Wachstum und Beschäftigung: Um am weltweiten Wachstum teilhaben zu können, braucht die EU offene Märkte.
  • Neue handelspolitische Themen: Ein stärkerer Fokus soll auf Dienstleistungen, den digitalen Handel, Rohstoffe, Innovationen und kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) gelegt werden.
  • Eine wertebasierte Handels- und Investitionspolitik: Die EU-Kommission stellt ihre Reformpläne für die zukünftige Ausgestaltung von Investitionsschutzkapiteln in Freihandelsabkommen dar. Die Beachtung hoher Nachhaltigkeits-, Menschenrechts- und Demokratiestandards in der Handelspolitik hat dabei besondere Bedeutung.

Das Gutachten des EuGH

Für die Klärung solcher Art von Fragen ist im AEUV ein besonderes Verfahren – das Gutachtenverfahren – vorgesehen. Wenn die EU mit Drittländern oder internationalen Organisationen völkerrechtliche Abkommen aushandeln und abschließen möchte, können die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs einholen. In diesem Verfahren kann der EuGH gebeten werden, über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem Europarecht zu urteilen. Entscheidet der EuGH ablehnend, darf das Abkommen in der ursprünglich geplanten Form nicht in Kraft treten. Es muss dann entsprechend dem Votum des EuGH geändert werden, wenn die EU an seinem Abschluss festhalten will.

Im vorliegenden Fall war das Plenum des Gerichtshofes mit der Erstellung des Gutachtens betraut. Dies belegt, welche herausragende Bedeutung der Gerichtshof dem Verfahren beigemessen hat. Das Plenum ist nämlich erst zum zweiten Mal seit der EU-Osterweiterung mit einer Rechtssache befasst worden. Die enorme Relevanz der Gutachtenfrage zeigte sich auch an den eingegangenen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten: Insgesamt 23 Mitgliedstaaten und der Rat hatten sich im Vorfeld des Gutachtens gegen die Kommission positioniert. Das Gutachten des EuGH wurde daher mit Spannung erwartet.

Zu den allgemeinen Rechtsgrundlagen für den Abschluss internationaler Abkommen durch die Union

Der Gerichtshof eröffnete sein Gutachten zunächst mit einer grundlegenden Übersicht der Abschlusskompetenzen der Union bei internationalen Abkommen, wie sie sich aus dem AEUV ergeben, bevor er konkret zum vorgelegten Freihandelsabkommen mit Singapur Stellung nahm. Demnach kann die ausschließliche Zuständigkeit der EU für den Abschluss internationaler Abkommen auf zwei Wegen begründet werden:

1. Zum einen enthält Art. 3 Abs. 1 AEUV eine ausdrückliche Aufzählung der Bereiche, in denen die EU ausschließlich zuständig ist. Dazu zählt z. B. der Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU, welcher in Art. 207 AEUV näher definiert ist. Aus der in Art. 3 Abs. 1 AEUV aufgezählten ausschließlichen Binnenkompetenz der Union ergibt sich gleichzeitig die Außenkompetenz der EU, d. h. die Befugnis, diese Kompetenzen auch im Verhältnis zu Drittstaaten und internationalen Organisationen beispielsweise durch den Abschluss von Verträgen alleine wahrzunehmen. Kurz gesagt: Hat die EU eine ausschließliche Binnenkompetenz, ist sie auch nach außen ausschließlich zuständig.

2. Zum anderen ergibt sich eine Außenkompetenz der EU aus Art. 3 Abs. 2 AEUV für Bereiche, die der europäische Gesetzgeber bereits weitgehend durch Binnenrechtsakte geregelt hat. Denn ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten nach außen könnte in diesem Fall mit den internen Unionsrechtsakten in Konflikt geraten.

Für die übrigen Sachbereiche besteht entweder eine zwischen der EU und den Mitgliedstaaten „geteilte Zuständigkeit“ oder gar eine alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Zur Abschlusskompetenz für das Freihandelsabkommen mit Singapur

Der EuGH war nun mit der Aufgabe betraut, den unterschiedlichen Regelungen und Regelungsbereichen des Abkommens eine entsprechende Zuständigkeit zuzuweisen.

1. Nachhaltige Entwicklung

Im Umwelt- und Sozialbereich besteht grundsätzlich keine ausschließliche Binnenkompetenz der Union, sondern eine geteilte Zuständigkeit. Daher könnte man im ersten Moment davon ausgehen, dass es sich auch um eine gemeinsame Außenkompetenz von EU und Mitgliedstaaten handelt. Allerdings hätten – so der EuGH – die Bestimmungen des geplanten Abkommens nicht zum Gegenstand, die Sozialschutz- und Umweltschutzniveaus im Gebiet der jeweiligen Vertragsparteien zu reglementieren. Vielmehr solle die Liberalisierung des Handelsverkehrs zwischen der EU und Singapur davon abhängig gemacht werden, dass die Vertragsparteien ihre internationalen Verpflichtungen in den Bereichen des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern und des Umweltschutzes beachten. Es gehe daher primär um die Art und Weise, wie man Handelsverkehr ausgestaltet und ermöglicht. Damit fällt diese Materie nach Auffassung des EuGH in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, für die die Union nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 207 AEUV ausschließlich zuständig ist.

2. Verkehr

Der Bereich des Verkehrs ist ausdrücklich aus der gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen. Jedoch habe die Union – so der EuGH – für diesen Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV zum Abschluss von Abkommen mit Drittstaaten. Wie oben bereits erläutert ist der Grund hierfür, dass die EU den Bereich des Verkehrs durch Richtlinien und Verordnungen bereits weitgehend geregelt hat. Diese gemeinsamen Binnenregeln könnten durch den Abschluss von Freihandelsabkommen in ihrer Tragweite beeinträchtigt oder verändert werden. Daher sei für diese Materie eine ausschließliche Abschlusskompetenz der EU nach Art. 3 Abs. 2 AEUV erforderlich.

3. Investitionen und Investitionsschutz

Problematisch blieb damit der Bereich der Investitionen und des Investitionsschutzes. Hier hat der EuGH eine klare Trennlinie gezogen, indem er zwischen „Direktinvestitionen“ und „anderen Investitionen“ unterscheidet.

Die Union hat nach der Ermächtigungsgrundlage für den Abschluss von Handelsabkommen (Art. 207 AEUV) insbesondere eine Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen. Das sind solche Investitionen, die dazu bestimmt sind, dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen Investoren und Unternehmen zu schaffen und zu erhalten. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Dabei liegt eine Direktinvestition vor, wenn die Beteiligung ihrem Inhaber die Möglichkeit gibt, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen. Hält der Aktionär hingegen zu wenige Aktien, um einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft zu haben, handelt es sich um eine Portfolioinvestition und damit um eine „andere Investition als ausländische Direktinvestitionen“. Das Abkommen enthält Regelungen, welche beide Bereiche – Direktinvestitionen und andere Investitionen – betreffen.

Im Hinblick auf Direktinvestitionen hat die Union grundsätzlich eine ausschließliche Abschlusskompetenz nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 207 AEUV, die nach dem EuGH auch für Regeln zum Schutz von Direktinvestitionen gilt. Zwar betreffen Investitionsschutzbestimmungen regelmäßig auch das Eigentumsrecht. Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass die Investitionsschutzbestimmungen in dem Abkommen mit Singapur die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten unberührt lassen und damit nicht gegen Art. 345 AEUV verstoßen. Er hat dies damit begründet, dass Art. 345 AEUV den Mitgliedstaaten zwar erlaubt, ihre Eigentumsordnungen nach Belieben auszugestalten, die Union aber nicht daran hindert, im Einklang mit den europäischen Grundrechten festzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung rechtmäßig bzw. entschädigungspflichtig ist.

Für die wichtige Kategorie der „anderen Investitionen“ hat die Union dagegen keine explizite, ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 207 AEUV. Daher stellte sich die Frage, ob sich eine Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 2 AEUV herleiten ließe. Das wäre – wie oben bereits geschildert – der Fall, wenn der europäische Gesetzgeber bereits Rechtsakte in diesem Bereich erlassen hätte, welche durch ein internationales Abkommen beeinträchtigt werden könnten. Allerdings konnte der EuGH solche „gemeinsamen Regeln“ zum Schutz von „anderen Investitionen“ nicht feststellen, weswegen eine Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 ausschied. Entsprechend bleibt es bei einer geteilten Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten für den Bereich der „anderen Investitionen“.

4. Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus

Fraglich war auch die Zuständigkeit der EU für den im Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus zwischen Investoren und Vertragsparteien. Dieser erlaubt einem Investor, Streitigkeiten mit dem Zielland seiner Investition durch ein internationales Verfahren beilegen zu lassen. Die EU und Singapur verhandeln momentan noch darüber, wie man dieses Verfahren als Gerichtsverfahren mit öffentlich ernannten Richtern und Berufungsmechanismus nach dem Vorbild des CETA-Abkommens mit Kanada ausgestalten kann.
Grundsätzlich umfasst die Zuständigkeit der Union für die Eingehung internationaler Verpflichtungen auch eine Zuständigkeit, diese Verpflichtungen mit organisatorischen Bestimmungen z. B. zur Streitbeilegung zu flankieren. Sind die Zuständigkeiten für die materiellen Vorschriften zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt, wie z. B. bei anderen Investitionen als Direktinvestitionen (siehe oben), dann gilt dies auch für die flankierenden Verfahrensregelungen.
Die Regelungen über Investor-Staat-Streitbeilegungen haben nach den Feststellungen des Gerichtshofs aber keinen bloß nebensächlichen Charakter. Sie ermöglichen einem Investor aus Singapur zu entscheiden, ob er ein mitgliedstaatliches Gericht anruft oder das im Abkommen vorgesehene internationale Verfahren wählt, wenn er seine nach dem Abkommen geschützten Rechte für verletzt hält. Eine solche Regelung, die Streitigkeiten gegebenenfalls der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entzieht, gehe – so der EuGH – über den bloßen Hilfscharakter hinaus und könne nicht ohne Einverständnis der Mitgliedstaaten eingeführt werden und zwar ganz gleich, ob sie Direktinvestitionen oder eine andere Art von Investitionen betrifft. Damit verbleibt auch der gesamte Bereich der Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismen in der geteilten Zuständigkeit von EU und Mitgliedstaaten.

Fazit: Klärung der Rechtsfragen und Schaffung von Kompetenzklarheit

Der EuGH kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Freihandelsabkommen mit Singapur in unveränderter Form nur von der EU und den Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen werden kann, da das Abkommen auch Bereiche regelt, die in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fallen. Dazu gehört zum einen der Bereich der anderen ausländischen Investitionen als Direktinvestitionen ("Portfolioinvestitionen") und zum anderen die Regelung der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten. Das Abkommen mit Singapur ist somit ein gemischtes Abkommen. Für die Mitgliedstaaten bedeutet dies, dass sie gemäß ihren innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben über den Abschluss des Abkommens entscheiden müssen.

Das Gutachten des EuGH hat über den Einzelfall hinaus wichtige Rechtsfragen in Bezug auf die Abschlusskompetenz von Freihandelsabkommen geklärt. Die vom EuGH vorgenommene Kompetenzabgrenzung wird sich voraussichtlich auf zukünftige Handelsabkommen der „neuen Generation“ übertragen lassen, die ähnlich aufgebaut sind.

Kontakt: Thomas Henze
Referat: Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den europäischen Gerichten

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