Deutschland gewinnt als Standort für Forschung und Innovationen weiter an Attraktivität

Frau hält Reagenzgläser

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Seit dem 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung in Kraft. Damit wird die Attraktivität des Forschungs- und Innovationsstandorts
Deutschland erhöht. Geschätzt wird, dass die Forschungszulage für die Jahre 2021–2024 in Höhe von 5,6 Mrd. Euro in Anspruch genommen wird.

Im Koalitionsvertrag hatten sich die Koalitionäre darauf verständigt, insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen eine steuerliche Förderung einzuführen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt.

Bereits am 20. Mai 2019 hat das Kabinett einen ersten Gesetzentwurf zur steuerlichen Forschungsförderung beschlossen. Im parlamentarischen Verfahren erfuhr der Gesetzentwurf der Bundesregierung anschließend wichtige Änderungen. So wurden insbesondere Anregungen der Länder sowie beihilferechtliche Vorgaben aus Brüssel aufgegriffen. Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ – kurz: Forschungszulagengesetz (FZulG) – wurde im November 2019 vom Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft.[1]

Beim Forschungszulagengesetz handelt es sich um ein eigenständiges steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, mit dem die privatwirtschaftliche Forschung und Entwicklung gefördert wird. Förderfähig sind Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Die Zulage kann von allen in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen beantragt werden; es gibt keine Begrenzung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Allerdings ist die Bemessungsgrundlage, also der förderfähige Aufwand, den ein Unternehmen steuerlich geltend machen kann, auf 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt.

Was wird gefördert?

Eigenbetriebliche Forschung:
Die Förderung setzt bei den FuE-Personalausgaben an (Bruttolohn ergänzt um die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für das FuE-Personal). Der Fördersatz beträgt 25 % der förderfähigen Kosten; die Bemessungsgrundlage ist auf 2 Mio. Euro pro Unternehmen/Konzern und Jahr begrenzt, sodass die maximale Fördersumme pro Unternehmen 500.000 Euro pro Jahr beträgt.

Auftragsforschung:
Unternehmen können auch dann die staatliche Förderung erhalten, wenn sie Forschungsaufträge an Dritte vergeben. Der Auftragnehmer, etwa eine Universität, ein Forschungsinstitut oder aber ein anderes Unternehmen, muss allerdings seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums2 haben (EU-Staaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein). Die förderfähigen Aufwendungen liegen für die Auftragsforschung bei 60 % des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts und können nur vom Auftraggeber (und nicht vom Auftragnehmer) geltend gemacht werden.

Eigenleistungen eines Einzelunternehmers:
Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, zum Beispiel wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Je nachgewiesener Arbeitsstunde kann der Einzelunternehmer 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen.

Wer kann die steuerliche Forschungszulage beantragen?

Die Forschungszulage kann von allen Unternehmen beantragt werden, die ihren Sitz in Deutschland haben, hier steuerpflichtig sind und Forschung und Entwicklung betreiben. Sie steht also großen wie auch kleinen und mittleren Unternehmen, etablierten Unternehmen wie auch Start-ups zur Verfügung. Sie kann von Unternehmen aller Branchen und Regionen Deutschlands beantragt werden.

Die Forschungszulage muss beim Finanzamt beantragt werden und wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die Steuerschuld, so wird sie als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden. Gefördert werden können eigenbetriebliche Forschung, aber auch Auftragsforschung und Eigenleistungen von Einzelunternehmern.

In Kürze
Zweistufiges Verfahren: erst externe Prüfung, dann Antrag beim Finanzamt.

Das Forschungszulagengesetz sieht für die Beantragung der Forschungszulage ein zweistufiges Verfahren vor [2]:

  • In einem ersten Schritt muss ein Antrag auf Bescheinigung bei einer „externen Stelle“ gestellt werden. Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren und der Bescheinigungsstelle finden Sie unter: www.bmbf.de. Diese externe Stelle bescheinigt, dass die Aktivitäten des Unternehmens unter die gesetzlichen FuE-Voraussetzungen fallen und deswegen dem Grunde nach ein Anspruch auf Forschungszulage besteht. Die Bescheinigung dieser externen Stelle ist für die Finanzämter bindend. Die externe Stelle für diesen ersten Prüfungsschritt ist allerdings noch nicht bestimmt. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird diese Stelle in Kürze ausschreiben.
  • In einem zweiten Schritt wird beim Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de. Das Finanzamt setzt die Höhe der Zulage fest und rechnet anschließend im Steuerveranlagungsverfahren die Forschungszulage auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten an. Sofern und soweit die Zulage die Steuerschuld übersteigt, ist die Zulage auszahlbar.

Einzelheiten des Antragsverfahrens werden in der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) geregelt, die vom Bundesrat am 20. Dezember 2019 angenommen worden ist.

Steuerliche Forschungsförderung und Projektförderung ergänzen sich

Die steuerliche Forschungsförderung und die klassische Projektförderung stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Da beide Instrumente unterschiedliche förderpolitische Ziele verfolgen, ergänzen sie sich vielmehr. Ein Vergleich mit dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) soll dies verdeutlichen (siehe Tabelle).

Besonders wirtschaftsfreundlich ist das Forschungszulagengesetz auch deshalb, weil es eine Kombination von steuerlicher Forschungsförderung und anderen öffentlichen Fördermaßnahmen zulässt. Hier heißt es im Gesetz, dass die Forschungszulage grundsätzlich neben der Projektförderung für ein und dasselbe begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden kann. Die Gewährung der Forschungszulage neben der Inanspruchnahme anderer Förderungen findet jedoch ihre Grenzen in der Doppelförderung derselben Aufwendungen. Konkret bedeutet dies, dass förderfähige Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage einbezogen werden dürfen, wenn für diese andere Förderungen beantragt oder bewilligt worden sind.

Tabelle: Wer wie gefördert wird

Steuerliche ForschungsförderungZentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)
ZielgruppeUnternehmen aller GrößenordnungenAussließlich Mittelstand
Begünstigte FuE-VorhabenGrundlagenforschung, industrielle Forschung, Auftragsforschung und experimentelle EntwicklungExperimentelle Entwicklung und industrielle Forschung im marktnahen Bereich
Zeitpunkt der FörderungNach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen für ein FuE-Vorhaben angefallen sindMit Bewilligung des Vorhabens
Rechtliche EinordnungRechtsanspruch, sobald die Voraussetzungen aus dem FZulG erfüllt sindKonkrete Prüfung der FuE-Vorhaben entsprechend der Vorgaben der Förderrichtlinie
Förderfähige
Aufwendungen
FuE-Personalkosten und Entgelte für FuEForschungsaufträgeZusätzlich zu Personalkosten auch weitere Kosten, wie Materialkosten

Drei Säulen der Forschungspolitik

Mit dem FZulG steht die Forschungs- und Innovationspolitik, wie international üblich, seit dem 1. Januar 2020 auch in Deutschland auf drei Säulen: der
Förderung der Grundlagenforschung, der direkten FuE-Projektförderung und der indirekten steuerlichen Forschungsförderung. Für Unternehmen ist die steuerliche FuE-Förderung besonders gut planbar, da ein Rechtsanspruch auf die Forschungszulage besteht.

Aus Sicht des BMWi wird vor allem der Mittelstand von der Forschungszulage profitieren können: Die Deckelung der Bemessungsgrundlage auf 2 Mio. Euro pro Jahr bedeutet für den durchschnittlichen Mittelständler, der rund 260.000 Euro pro Jahr in FuE investiert, keine bindende Restriktion. Auch wird der Mittelstand besonders stark davon profitieren, dass der Auftraggeber bei der Auftragsforschung Anspruchsberechtigter ist. Die Förderung des Auftraggebers bei der Auftragsforschung war eine innovations- und mittelstandspolitisch begründete Kernforderung des BMWi.

Insgesamt steigert das Forschungszulagengesetz die Attraktivität Deutschlands als Forschungs- und Innovationsstandort. Die steuerliche Forschungsförderung trägt dazu bei, dass insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen noch mehr und noch breiter in Deutschland forschen werden.

In Kürze
Insbesondere der Mittelstand wird profitieren.


Kontakt
Ruth Lochte
Referat: Grundsatzfragen der nationalen und internationalen Innovations- und Technologiepolitik
schlaglichter@bmwk.bund.de

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[1] Das Gesetz wurde am 14. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, siehe unter: www.bgbl.de
[2] Einzelheiten des Antragsverfahrens werden in der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) geregelt, die vom Bundesrat am 20. Dezember 2019 angenommen worden ist.