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Das Ministerium präsentiert seine Arbeit auf dieser Webseite auch in Form von Videos. Diese werden vom deutschen Anbieter TV1 mit Hilfe des JW-Players mit Sitz in den USA ausgeliefert. Bitte willigen Sie in die Übertragung Ihrer IP-Adresse und anderer technischer Daten an den JW-Player ein, und erlauben Sie JW-Player, Cookies auf Ihrem Endgerät zu setzen, wenn Sie unser Video-Angebot nutzen wollen. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Über die Einwilligungsverwaltung am Ende der Seite können Sie jederzeit steuern, ob Sie den Videodienst JW-Player zur Übertragung freigeben oder nicht.
Transparente Preise
Preisangaben im Handel und bei Dienstleistungen werden verbraucherfreundlicher geregelt
Einleitung
In Deutschland regelt die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlassene Preisangabenverordnung (PAngV) die korrekte und transparente Angabe der Preise beim Verkauf und bei der Werbung für Waren und Dienstleistungen. So können Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte und Angebote nicht nur nach Inhalt und Beschaffenheit unterscheiden, sondern auch nach ihrem Preis-Leistungs-Verhältnis. Die PAngV beinhaltet beispielsweise auch die Berechnungsmethode und die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkrediten. Die Preisangaben müssen dabei den Prinzipien der Preisklarheit und der Preiswahrheit genügen. Diese verpflichtende Transparenz ist ein zentraler Baustein für eine funktionierende Marktwirtschaft und für einen fairen Interessenausgleich zwischen Konsumenten und Unternehmen.
Die PAngV basiert in großen Teilen auf Vorschriften, die im einheitlichen EU-Binnenmarkt harmonisiert sind. Angesichts der rasanten Entwicklung des Online-Handels und neuer Herausforderungen für den Verbraucherschutz wurden die entsprechenden EU-Regeln im Rahmen des sogenannten „New Deal for Consumers“ angepasst und in einer Novelle der PAngV umgesetzt. Sie tritt am 28. Mai in Kraft.
§11 PAngV soll der überhöhten Darstellung von Preisermäßigungen einen Riegel vorschieben.
Wesentliche Neuregelungen betreffen dabei besonders die Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren, die Selbstabfüllung lose verkaufter Flüssigkeiten, die Festlegung der Bezugsgrößen für die Angabe des Grundpreises und die Schaufensterwerbung. Außerdem die Auszeichnung von Pfandbeträgen und die Positionierung des Grundpreises sowie detaillierte Vorgaben zur Preisangabe beim punktuellen Laden von Elektromobilen.
Bessere Information der Verbraucher zu Preisermäßigungen
Die weitreichendste Änderung enthält der neue § 11 PAngV, der dem umgangssprachlich als „Mondpreise“ bezeichneten Phänomen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher einen Riegel vorschieben soll. Die neuen Bestimmungen stellen sicher, dass ein Verkäufer, der mit Preisermäßigungen für Waren wirbt, den Preis auch tatsächlich gesenkt hat. Kern der neuen Regelung ist der anzugebende Referenzpreis, also der niedrigste Preis, den der Verkäufer in den letzten 30 Tagen angewandt hat. Damit soll zum einen verhindert werden, dass bei Ermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, die so gar nicht verlangt wurden. Zum anderen darf der Verkäufer vor der Ermäßigung einen Preis nicht kurzzeitig erhöhen, um dann mit diesem künstlich erhöhten und schnell wieder reduzierten Preis den Eindruck einer höheren Reduktion und eines besonders preisgünstigen Angebotes zu erwecken. Denn auf diese Weise wurden Verbraucherinnen und Verbraucher in der Vergangenheit mitunter in die Irre geführt.
Bei Rabatten ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenz anzugeben.
Die Neuregelung gilt für alle Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen, jedoch nicht für Dienstleistungen, digitale Dienstleistungen oder digitale Inhalte. Betroffen ist in erster Linie also der Einzelhandel, sowohl stationär als auch online. Grundsätzlich sind zudem für Preisermäßigungen für Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte und anderes auch künftig die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu berücksichtigen.
In Kürze: Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die korrekte und transparente Angabe von Preisen.
Weniger Ressourcenverschwendung und mehr Nachhaltigkeit
Die Anwendung der sogenannten „30-Tage-Regel“ bei Preisermäßigungen soll in der Praxis keine unnötige Bürokratie nach sich ziehen: So werden bei Saisonware Preise typischerweise zur Lagerräumung innerhalb weniger Tage mehrfach schrittweise gesenkt. Es wäre betriebswirtschaftlich aber relativ aufwendig, wenn Händler bei jeder weiteren schrittweisen Preisermäßigung einen neuen Referenzpreis ermitteln müssten. Deshalb können Händler beim Abverkauf einzelner Produkte bei der Ermittlung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage auf denjenigen Preis abstellen, der vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Preisermäßigung gefordert wurde. Dies wirkt sich positiv auf die Wirtschaftlichkeit des Abverkaufs aus und einer möglichen Vernichtung von Waren entgegen.
In Kürze: Besser geregelt ist auch der Verkauf von schnell verderblichen oder nur kurz haltbaren Waren.
Darüber hinaus erleichtert die PAngV den Abverkauf von schnell verderblicher oder kurz haltbarer Ware und von Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum in Kürze abläuft. Der Gesamt- und Grundpreis der einzelnen Ware muss nicht mehr neu ausgezeichnet werden. Es reicht eine Angabe der Preisermäßigung und ein Hinweis auf den Grund der verbilligten Abgabe. Händlern wird dadurch der Verkauf solcher Waren erleichtert und Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bewusst für preisgünstigere und immer noch gute Produkte entscheiden. Dies wirkt der Verschwendung vor allem von Lebensmitteln entgegen und unterstützt die Nachhaltigkeitsbestrebungen der Bundesregierung, des Handels und von immer mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Die Verschwendung noch genießbarer Lebensmittel soll vermieden werden.
Für noch mehr Nachhaltigkeit hat das BMWK zudem den Begriff der „Selbstabfüllung“ in die Verordnung aufgenommen. Händler können nun beim Verkauf lose verkaufter Flüssigkeiten an Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese selbst in Mehrweg-Umverpackungen abfüllen, den Preis nach Gewicht bestimmen. Damit sollen Umverpackungen und Verpackungsmüll reduziert werden. Gleichzeitig benötigt der Handel keine teuren Volumenmessanlagen mehr, sondern kann stattdessen einfach Waagen nutzen. Diese praktikable Neuregelung kommt insbesondere mittelständisch geprägten Einzelhandelsgeschäften zugute, die das Konzept der Abgabe unverpackter Ware an Verbraucher nutzen.
Bessere Vergleichbarkeit von Preisen
1 Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter: Die eindeutige Festlegung der Bezugsgrößen für den Grundpreis von Waren in Fertigpackungen ist neu.
Dem Wunsch der Länder folgend, wurde eine eindeutige Festlegung der Bezugsgrößen für die Angabe des Grundpreises für Waren in Fertigpackungen vorgenommen. Die Mengeneinheiten für den Grundpreis sind jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Die bisherige Möglichkeit bei kleineren Verpackungsgrößen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter zu verwenden, wurde gestrichen. Die Neuregelung erleichtert Verbraucherinnen und Verbrauchern damit den Vergleich von Preisen gleichartiger Produkte mit unterschiedlicher Verpackungsgröße sowie von Preisen verschiedener Anbieter und erhöht dadurch die Preistransparenz. Darüber hinaus wurden einige Regelungen der PAngV aufgrund nationaler Rechtsprechung klarer gefasst. Bei der Schaufensterwerbung wurde aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2016 (Az.: I ZR 29/15) klargestellt, dass das bloße sichtbare Ausstellen von Waren etwa in Schaufenstern oder Schaukästen nicht zwangsläufig ein Angebot und damit der Handel nicht in jedem Fall zur Preisangabe verpflichtet ist. Auch die Vorschrift zur Auszeichnung von Pfandbeträgen wurde neu formuliert. Es ist nun eindeutig, dass der Pfandbetrag – beziehungsweise die sogenannte rückerstattbare Sicherheit – bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt bleibt. In der Praxis bedeutet das, dass der Preis pro Liter eines Getränks sich also – wie in Deutschland üblich – weiterhin auf das Getränk bezieht und nicht das Pfand der dazugehörigen Flasche einbezieht.
Mehr Transparenz beim Aufladen von Elektromobilen
Angesichts der steigenden Bedeutung der Elektromobilität regelt die PAngV nunmehr explizit auch die Preisangabe für das punktuelle Laden von Elektromobilen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen. Hierbei sind punktuelles oder Ad-hoc-Laden synonyme Begriffe für das spontane Laden von Fahrzeugen außerhalb eines Vertragsverhältnisses.
Die Preisangabe an Ladesäulen wird klar geregelt.
§ 14 PAngV regelt, dass Anbieter des punktuellen Aufladens den für Ladestrom geltenden Arbeitspreis sowie eventuelle weitere Entgelte am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe anzu geben haben. Den Anbietern stehen dabei verschiedene Möglichkeiten für diese Angabe zur Verfügung. Zulässig wäre ein Aufdruck, Aufkleber, Preisaushang oder ähnliches am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe. Ebenso möglich ist die Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder die Angabe des Preises auf dem Display eines Smartphones über eine kostenlose mobile Webseite, auf die am Ladepunkt hingewiesen wird. Der Zugang zur Preisinformation muss in diesem Fall eindeutig am Ladepunkt angegeben werden, zum Beispiel in der etablierten Form eines QR-Codes oder durch die Webseiten-URL.
In Kürze: Die Novelle der PAngV sorgt auch bei neuen Geschäftsmodellen für einen fairen Wettbewerb.
Nutzt der Verbraucher für das punktuelle Aufladen zum Beispiel eine bereits installierte Smartphone-App, so hat die Angabe des Arbeitspreises auch über dieses System unmittelbar vor dem Start des Ladevorgangs zu erfolgen. Eine Preisangabe für das punktuelle Aufladen allein, zum Beispiel über eine zunächst zu installierende App oder ähnliches, ist nicht erlaubt. Dahinter verbirgt sich der Gedanke, dass es Verbraucherinnen und Verbrauchern für eine nutzerfreundliche Preisinformation nicht zumutbar ist, zunächst zum Beispiel eine App auf ihr mobiles Endgerät zu laden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für die Nutzung akzeptieren zu müssen.
Das Ziel: Preiswahrheit und Preisklarheit für alle.
Damit berücksichtigt die Novelle der PAngV zahlreiche aktuelle Marktentwicklungen vom Online-Handel über Nachhaltigkeit bis zur Elektromobilität. Sie sorgt dadurch auch bei neuen Geschäftsmodellen für einen fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern und für Preiswahrheit und Preisklarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher.