Bild zum Artikel „Neuer Schwung für erneuerbare Energien“

Erneuerbare Energien sind eine zentrale Säule der Energiewende. Unsere Energieversorgung soll durch den Ausbau der Erneuerbaren klimaverträglicher werden und uns gleichzeitig unabhängiger vom Import fossiler Brenn-, Kraft- und Heizstoffe machen.

Ausrichtung auf den 1,5-Grad-Pfad

Der Bundestag hat am 7. Juli 2022 als Teil des sogenannten Osterpaketes die größte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) seit langem beschlossen. Das „EEG 2023“ wird das geltende EEG 2021 ersetzen und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Es richtet den Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor erstmals konsequent auf den 1,5-Grad-Pfad des Pariser Klimaabkommens aus.

Das EEG 2023 ist Teil eines größeren Gesetzespakets, das die Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien deutlich verbessert. Es wird vor allem ergänzt durch das Wind-an-Land-Gesetz, mit dem die für Windkraftanlagen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeweitet und die Genehmigungsverfahren beschleunigt werden.

80 Prozent grüner Strom bis 2030

Als grundlegende Rahmensetzung schreibt das EEG 2023 ambitioniertere Ausbauziele fest. Bereits im Jahr 2030 sollen mindestens 80 % des Stromverbrauchs in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen. Das bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils am Gesamtstromverbrauch innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. In absoluten Zahlen ist die Aufgabe noch größer, denn gleichzeitig wird der Stromverbrauch unter anderem durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr ansteigen. Bis zu 600 Terawattstunden (TWh) Strom sollen bis 2030 jährlich aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, heute sind es etwa 240 TWh.

Vorrang für erneuerbare Energien

Eine entscheidende Voraussetzung für die Erreichung dieses ambitionierten Ziels ist der neu eingeführte Grundsatz, dass die erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Damit haben sie bei Abwägungsentscheidungen künftig Vorrang vor anderen Interessen. Somit kann das Tempo von Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich erhöht werden.

Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen angehoben und angepasst

Um das neue Ziel von mindestens 80 % grünem Strom bis 2030 zu erreichen, werden die Ausbaupfade für Solar und Wind an Land deutlich angehoben. Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf 22 Gigawatt (GW) pro Jahr gesteigert. Die Ausschreibungsvolumen werden hälftig auf Dach- und Freiflächen verteilt. Im Jahr 2030 sollen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im Umfang von insgesamt rund 215 GW installiert sein.

Die Leistung der Windenergie an Land soll um bis zu 10 GW pro Jahr steigen. Ziel ist eine installierte Kapazität von rund 115 GW bei Windenergieanlagen an Land in Deutschland bis 2030. Die Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See werden durch die parallele Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes ebenfalls angehoben.


In Kürze: Vorfahrt für erneuerbare Energien und mehr Vergütung für Solarstrom bringt die Novelle schon jetzt.

Während die Ausschreibungsmengen für die Förderung von Biomasse ab 2024 stufenweise reduziert werden, werden jene für Biomethan ab 2023 auf 600 Megawatt (MW) pro Jahr erhöht. Die begrenzte Ressource Biomasse soll künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden. Biomethan soll künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken verwendet werden. Alle neuen Biomethan- und neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sollen zudem fit sein für den Hochlauf einer grünen Wasserstoffwirtschaft („H2-ready“). Die Bioenergie kann durch diese Anpassungen ihre Stärke als speicherbarer Energieträger besser ausspielen. Die Volumen der Innovationsausschreibungen, in denen Kombinationen verschiedener Erzeugungsarten und von Anlagen mit Speichern in besonderen Verfahren vergeben werden, werden angehoben und die Ausschreibungen auf gleitende Marktprämien umgestellt.


80 Prozent des verbrauchten Stromes soll 2030 aus Erneuerbaren stammen.

Ergänzend zur bisherigen Innovationsausschreibung wird mit dem EEG 2023 die Grundlage für zwei neue Ausschreibungssegmente gelegt: Zum einen sollen innovative Konzepte zur Kombination erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung einen Beitrag dazu leisten, die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien zu verstetigen. Zum anderen sollen durch Ausschreibungen für sogenannte Wasserstoff-Sprinterkraftwerke der Einsatz grünen Wasserstoffs oder des Folgeprodukts Ammoniak zur Stromerzeugung gefördert werden.

Höhere Vergütungssätze für Solaranlagen

Bei Dachanlagen in der Festvergütung wird die Vergütung deutlich von bis zu 6,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf bis zu 13,4 Cent pro kWh angehoben. Die erhöhten Fördersätze gelten für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022, das heißt ab dem Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes, in Betrieb genommen werden. Durch die höheren Vergütungssätze sollen die Anreize zum PV-Ausbau gestärkt werden.

Solaranlagen, die neben der Einspeisung in das Stromnetz teilweise für den Eigenverbrauch genutzt werden, bekommen wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauches eine geringere Förderung (bis zu 8,6 Cent/kWh). Zugleich lassen sich Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung künftig kombinieren, indem die Stromerzeugung über verschiedene Zähler erfasst wird und eine Mitteilung an den zuständigen Netzbetreiber erfolgt. Damit lohnt es sich, auch bei Eigenverbrauch die Dächer vollständig mit Solaranlagen zu belegen.

Die Degression, das heißt die kontinuierliche Abnahme der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze, wird bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt.

Vereinfachungen beim PV-Ausbau

Die Rahmenbedingungen für die Solarenergie werden über die höhere Vergütung hinaus durch ergänzende Maßnahmen verbessert. Bei kleinen EE-Anlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung wird es künftig zur Ausnahme, dass der Netzbetreiber beim Anschluss anwesend sein muss. Durch den vereinfachten Netzanschluss können Anlagen schneller in Betrieb genommen werden.

Eine Förderung von Solaranlagen in Gärten wird für die Fälle ermöglicht, in denen ein Wohnhaus nicht zur Errichtung einer Solaranlage geeignet ist. Dies kann etwa Reetdächer betreffen oder aufgrund zwingender Hinderungsgründe des Denkmalschutzes der Fall sein. Die Regelung findet Anwendung, sobald die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung festlegt, welche Gebäude nicht für Solaranlagen geeignet sind.


Die Leistung der Windenergie an Land soll um bis zu zehn GW pro Jahr steigen.

Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird maßvoll erweitert. Zu Konversionsflächen und verbreiterten Seitenrandstreifen neben Straßen und Bahngleisen kommen neue Kategorien wie Agri-PV, Floating-PV und Moor-PV hinzu. Dabei werden landwirtschaftliche und naturschutzverträgliche Aspekte berücksichtigt.

Die neuen Kategorien werden in die reguläre PV-Freiflächenausschreibung integriert. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen erhalten aufgrund ihrer höheren Kosten einen Bonus in den Ausschreibungen.

Bild zum Artikel „Neuer Schwung für erneuerbare Energien“

Ausbau an windschwachen Standorten wird attraktiver

Durch spezifische Maßnahmen wird die Erschließung von windschwächeren Standorten beim Ausbau der Windenergie insbesondere im Süden Deutschlands deutlich attraktiver. Das sogenannte Referenzertragsmodell, ein standortbezogenes Berechnungsmodell für die EEG-Vergütung, wird für windschwache Standorte verbessert. Zudem wird ein neuer Korrekturfaktor spezifisch für windschwache Standorte in den südlichen Bundesländern geschaffen. Auch wird die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben. Für alle Standorte wird die Degression des Höchstwertes für die Förderung von Wind an Land für zwei Jahre ausgesetzt. Dadurch sollen Anreize für mehr Tempo beim Windausbau geschaffen werden.

Vergütung ohne Ausschreibung für Bürgerenergiegesellschaften

Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften müssen ab 2023 nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen; Bürgerenergieprojekte erhalten dann auch ohne Ausschreibung eine Vergütung. Vorgaben der EU-Kommission begrenzen die Größe solcher Projekte allerdings für Wind auf bis zu 18 MW und für Solar auf bis zu sechs MW.

Beteiligungsmöglichkeiten für Kommunen verbessert

Die finanzielle Beteiligung wird ab 2023 auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Zusätzlich können dann auch Betreiber von bestehenden Windenergieanlagen an Land und von bestehenden Freiflächenanlagen die Kommunen finanziell beteiligen. Die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Erneuerbaren soll die Akzeptanz vor Ort weiter stärken und in Zukunft zum Regelfall werden. Kommunen können nach dem EEG 2023 außerdem bei geförderten und ungeförderten Freiflächenanlagen die Inanspruchnahme der finanziellen Beteiligung von bestimmten Naturschutzanforderungen abhängig machen.

Abschaffung der EEG-Umlage und Vereinfachung verbleibender Umlagen

Die EEG-Umlage wird – nach der vorübergehenden Absenkung auf null Cent zum 1. Juli 2022 – durch das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) vollständig abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig aus Haushaltsmitteln des Bundes ausgeglichen. Die EEG-Förderung über den Strompreis ist damit beendet. Dies entlastet sowohl private Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Unternehmen und stärkt zudem Anreize zur Elektrifizierung von Prozessen.

Die verbleibenden Umlagen im Stromsektor, die Umlage gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die Offshore-Netzumlage, wurden zudem vereinheitlicht. Sie werden künftig nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben; auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt fallen keine Umlagen mehr an. Dadurch wird die Eigenversorgung deutlich attraktiver; zudem wird Bürokratie abgebaut.


0 Cent beträgt die EEG-Umlage seit dem 1. Juli 2022 vorübergehend und entfällt dann künftig ganz.

Die Besondere Ausgleichsregelung für die Industrie, die bislang Teil des EEG war und weiterhin Grundlage für Entlastungen im Bereich der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage ist, wurde in das EnFG überführt und deutlich vereinfacht. Dies schafft eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage für die Wirtschaft.

Ausblick: Beihilfegenehmigung der EU-Kommission steht noch aus

Erste Regelungen der EEG-Novelle sind bereits in Kraft getreten: Seit dem 29. Juli gilt der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Zudem gelten seit dem 30. Juli höhere Vergütungssätze für alle neuen PV-Dachanlagen. Die angepassten Fördersätze stehen derzeit noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Hierzu ist das BMWK mit der EU-Kommission in guten und konstruktiven Gesprächen. Sobald eine entsprechende Genehmigung vorliegt, können die neuen Fördersätze wie geplant für Anlagen, die ab dem 30. Juli in Betrieb genommen wurden, angewendet werden.


WEITERE INFORMATIONEN
Informationen zum EEG 2023: www.bmwk.de/erneuerbare-energien

Referat: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

schlaglichter@bmwk.bund.de