Artikel - Außenwirtschaftsförderung

Finanzierung und Absicherung von Auslandsgeschäften

Einleitung

Hafen zum Thema Hermesversicherte Kredite

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Export- und Investitionsfinanzierung

Die Bundesregierung unterstützt deutsche Unternehmen aller Branchen sowie Banken bei der Umsetzung und Finanzierung von internationalen Geschäften.

Bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge

Durch den Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und -schutzverträge mit Entwicklungs- und Schwellenländern schafft die Bundesregierung stabile Rahmenbedingungen für deutsche Direktinvestitionen im Ausland. Die Verträge gewährleisten Investorinnen und Investoren einen umfassenden, völkerrechtlich abgesicherten Rechtsschutz ihrer Investitionen und erleichtern insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Erschließung ausländischer Märkte. Zudem bieten sie grundsätzlich den Rechtsschutz, der Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien für deutsche Direktinvestitionen im Ausland zur Absicherung politischer Risiken ist.

Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen (einschließlich des Schutzes für diese Direktinvestitionen) im Jahr 2009 auf die EU übergegangen. Die EU-Kommission hat damit die Möglichkeit, für die EU und die 27 EU-Mitgliedstaaten Abkommen zum Investitionsschutz zu verhandeln. Diese sollen perspektivisch an die Stelle der bilateralen Abkommen der einzelnen Mitgliedsstaaten treten.

Finanzierungshilfen

Zur Finanzierung von Exporten sowie Investitionen und Projekten im Ausland stehen die Instrumente der AKA-Bank, der KfW-IPEX und der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H. zur Verfügung.

Die AKA-Bank bietet weitreichende Unterstützung bei der Finanzierung von Exportgeschäften sowie bei der administrativen Abwicklung internationaler Transaktionen bei Handelsfinanzierungen. Die KfW-IPEX betreibt weltweit Projekt- und Exportfinanzierung einschließlich strukturierter Finanzierungen für Großprojekte. Beide bieten Finanzierungen mit oder ohne staatliche Risikoabsicherung (Hermesdeckung) an.

Die DEG unterstützt Investitionen privater Unternehmen in Entwicklungs- und Schwellenländern. Die Unternehmen erhalten auf ihren Bedarf zugeschnittene Lösungen für Finanzierungen aus Förderprogrammen und individuelle Beratung. Seit ihrer Gründung ist das Tochterunternehmen der KfW der Förderung des deutschen Mittelstandes besonders verpflichtet. Durch die Zusammenarbeit mit Entwicklungsfinanzierungsinstituten wie etwa EDFI (European Development Finance Institutions) kann die DEG aus einem breiten Erfahrungsschatz schöpfen und Finanzierungen und Beratung effizient bündeln. Das BMWK ist im DEG-Aufsichtsrat mit einem Mitglied vertreten.

Für Investitionen in Entwicklungs- oder Schwellenländern gibt es auch verschiedene Unterstützungsangebote des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Ein dort verfügbares Merkblatt stellt das Spektrum an Finanzierungsinstrumenten, Begleitmaßnahmen, Beratung und Kooperationsmöglichkeiten für die Wirtschaft dar.

Neben AKA, DEG und BMZ finanzieren nationale und internationale Organisationen wie der Europäische Entwicklungsfonds, die Weltbank, die Vereinten Nationen, regionale Entwicklungsbanken und andere über Ausschreibungsverfahren Investitionen in Entwicklungsländern. Auch deutsche Unternehmen kommen hierbei als Auftragnehmer in Frage. Informationen über diese Ausschreibungen finden sich beispielsweise auf den Internetseiten dieser Organisationen oder der Germany Trade and Invest GmbH.

Weiterführende Informationen

Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen)

Hintergrund

Exportkreditgarantien des Bundes (sog. Hermesdeckungen) sind seit Jahrzehnten ein wichtiges Garantieinstrument der Außenwirtschaftsförderung. Sie sichern Exportunternehmen und exportfinanzierende Banken vor wirtschaftlich und politisch bedingten Zahlungsausfällen ab. Das Deckungsangebot erstreckt sich dabei über die gesamte Wertschöpfungskette – von der Anzahlung über die Fertigung, die Lieferung bis hin zur Bezahlung der letzten Rate.

Durch die Übernahme einer Exportkreditgarantie wird das Risiko eines Zahlungsausfalls zu einem großen Teil auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Hierfür zahlen die Deckungsnehmer eine risikoadäquate Prämie (Entgelt). Im Falle eines Schadens entschädigt sie der Bund in Höhe der gedeckten Forderung.

Exportkreditgarantien spielen bei den Unternehmen sowohl bei der Risikosteuerung als auch der Finanzierung von Exportgeschäften eine zentrale Rolle. Sie ermöglichen in vielen Fällen erst die Finanzierung eines Exportgeschäfts durch Kreditinstitute und können sich positiv auf die Finanzierungskonditionen auswirken.

Die Exportkreditgarantien des Bundes stehen grundsätzlich allen Exportunternehmen und exportfinanzierenden Banken mit Sitz in Deutschland zur Verfügung – unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Höhe des zu deckenden Auftrags. Maßgeblich für die Übernahme einer Exportkreditgarantie sind die Förderungswürdigkeit und risikomäßige Vertretbarkeit des zur Deckung beantragten Geschäfts.

Als förderungswürdig werden Lieferungen und Leistungen angesehen, die unter anderem der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland sowie der Erschließung neuer Absatzmärkte dienen. Als besonders förderungswürdig gelten zudem Ausfuhrgeschäfte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Risikogemäß vertretbar sind Exportgeschäfte, die eine realistische Aussicht auf einen schadensfreien Verlauf aufweisen.

Die Exportkreditgarantien des Bundes ergänzen das Angebot privater Kreditversicherer. Sie kommen dort zum Zuge, wo die private Versicherungswirtschaft kein entsprechendes oder ausreichendes Absicherungsangebot zur Verfügung stellt. Folglich konzentriert sich das Geschäft des Bundes auf die Absicherung von Lieferungen und Leistungen in Schwellen- und Entwicklungsländern.

Reform des OECD-Konsensus stärkt Wettbewerbsfähigkeit deutscher Exporteure

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch die verschiedenen staatlichen Exportfinanzierungs- und Exportkreditversicherungssysteme haben sich OECD-Mitgliedstaaten über den OECD-Konsensus verpflichtet, bestimmte Rahmenbedingungen für die staatlich unterstützte Absicherung und Finanzierung von Exportgeschäften einzuhalten.

2023 einigten sich die sog. Teilnehmer des OECD-Konsensus auf eine Reform dieses Regelwerkes. Diese Reform stärkt die deutsche Exportwirtschaft im internationalen Wettbewerb und ist ein bedeutender Schritt zu einer klimagerechteren Ausrichtung der staatlich geförderten Exportfinanzierung.

Eine wesentliche Neuerung des reformierten OECD-Konsensus ist die Verlängerung der maximal zulässigen Kreditlaufzeiten. Ab sofort kann der Bund Kreditlaufzeiten bis zu 15 Jahre mit Exportkreditgarantien absichern. Zuvor betrug die maximale Kreditlaufzeit zwölf Jahre. Fossile Projekte sind von der Reform ausgenommen.

Auch das Rückzahlungsprofil ist unter dem neuen OECD-Konsensus deutlich flexibler geworden. Statt halbjährlicher Tilgungen sind nun gleich hohe jährliche Tilgungen oder auch Annuitäten möglich. Bei entsprechender Begründung kann auch ein ungleichmäßiges Tilgungsprofil – also unterschiedlich hohe oder unregelmäßige Raten – zum Einsatz kommen.

Ein wichtiger Teil der Konsensus-Reform betrifft das Sektorabkommen Klima (CCSU – Climate Change Sector Understanding). Während das alte Sektorabkommen im Wesentlichen auf den Energiesektor beschränkt war, werden jetzt auch Geschäfte und Projekte berücksichtigt, die dazu beitragen, die international vereinbarten Klimaziele zu erreichen. Diese sog. grünen Geschäfte können nun Deckungsmöglichkeiten für Finanzierungen mit bis zu 22 Jahren Kreditlaufzeit erhalten.

Exportkreditgarantien 2023: Deckungsvolumen 18,4 Mrd. Euro. Positiver Beitrag für den Bundeshaushalt rd. 740 Mio. Euro

2023 sicherte die Bundesregierung Ausfuhren in Höhe von 18,4 Mrd. Euro mit Exportkreditgarantien ab. Der überwiegende Teil der gedeckten Lieferungen und Leistungen entfiel auf Schwellen- und Entwicklungsländer. Deren Anteil am neu übernommenen Deckungsvolumen lag bei 87 Prozent.

Mit 739,8 Mio. Euro erzielten die Exportkreditgarantien des Bundes 2023 erneut einen positiven Beitrag für den Bundeshaushalt.

Exportkreditgarantien – Verantwortlichkeiten und Management

Mit der Durchführung des Förderinstruments Exportkreditgarantien hat die Bundesregierung die Euler Hermes AG beauftragt. Über die Deckungspolitik und die Übernahme eines Antrages für Exportkreditgarantien für Exportgeschäfte entscheidet der Interministerielle Ausschuss für Exportkreditgarantien im Konsens. Neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gehören dem Gremium das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Auswärtige Amt (AA) und das Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) an.

Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialstandards sowie Einhaltung von Menschenrechten

Die Bundesregierung misst der Beachtung von Umwelt- und Sozialstandards sowie der Einhaltung von Menschenrechten bei der Übernahme von Exportkreditgarantien eine besondere Bedeutung zu. Sie übernimmt keine Deckungen für Exportgeschäfte, die gegen international festgelegte Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards verstoßen.

Für Projekte und Transaktionen im Anwendungsbereich der Common Approaches der OECD (Recommendation of the Council on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence) sind umwelt-, sozial- und menschenrechtliche Aspekte ein fester Bestandteil des Prüfverfahrens.

Gibt es Anhaltspunkte für signifikante negative Umwelt- oder Sozialauswirkungen eines Projektes beziehungsweise Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen, wird ein Geschäft auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Common Approaches einer Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsprüfung unterzogen.

Exportkreditgarantien und Klimaschutz – Klimastrategie unterstützt in besonderem Maße klimafreundliche Geschäfte

2023 hat die Bundesregierung für die Exportkreditgarantien eine Klimastrategie verabschiedet. Seit dem 1. November 2023 können Exporteure klimafreundliche Ausfuhrgeschäfte zu deutlich attraktiveren Konditionen absichern und finanzieren. Mit der Klimastrategie richtet der Bund die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung konsequent am Pariser 1,5 Grad Ziel aus.

Im Rahmen der Klimastrategie werden die zur Einzeldeckung beantragten Exportgeschäfte (Auftragswert mind. 15 Mio. EUR und Zahlungsziel mind. 24 Monate) einer Klimaprüfung unterzogen. Das Ergebnis des Prüfverfahrens ist die Einteilung der Geschäfte in eine der drei Klimakategorien:

  • grüne Kategorie = leistet einen deutlichen Beitrag zum 1,5 Grad-Pfad und qualifiziert sich daher für verbesserte Deckungskonditionen,
  • weiße Kategorie = mit dem 1,5 Grad-Pfad vereinbar und zu unveränderten Deckungskonditionen förderungsfähig,
  • rote Kategorie = nicht mit dem 1,5 Grad-Pfad vereinbar und daher vom Deckungsausschluss betroffen.

Für Exporte der grünen Kategorie hat der Bund vier verbesserte Deckungskonditionen eingeführt. Dazu gehört:

  • Erhöhung der Deckungsquote bei Finanzkreditdeckungen von 95 auf 98 Prozent für exportfinanzierende Banken. Damit lassen sich Exportgeschäfte leichter und zu besseren Konditionen finanzieren.
  • Der deckungsfähige Anteil ausländischer Zulieferungen steigt von üblicherweise 49 Prozent auf bis zu 70 Prozent. Exporteure erhalten dadurch mehr Flexibilität beim Sourcing und können bessere Angebotspreise erzielen. Voraussetzung ist, dass Kernkompetenzen bzw. Schlüsseltechnologien in Deutschland verbleiben.
  • Das Anzahlungserfordernis für lokale Kosten entfällt. Damit erhöht sich der bundesgedeckte Anteil der Gesamtfinanzierung und entlastet die Unternehmen von einem weiteren Teil des Risikos ihres Exportgeschäftes.
  • Der Entgeltzuschlag für Lokalwährungen entfällt ebenfalls. Das verbessert die Finanzierungssituation und stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Exporteure.

THG-Fußabdruck misst Fortschritte beim Netto Null Ziel für die Außenwirtschaftsförderung

Der Fortschritt bei der Ausrichtung der Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung am 1,5-Grad Ziel wird anhand des Treibhausgasfußabdrucks (THG) gemessen.

Der Treibhausgasfußabdruck wird für das gesamte Portfolio der mit Exportkreditgarantien unterstützten Projekte anteilig berechnet.

Ziel ist es, den Treibhausgasfußabdruck des Portfolios bis 2050 auf Null zu reduzieren.

Weitere Informationen zum Treibhausgasfußabdruck der Exportkreditgarantien finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

Investitionsgarantien

Investitionsgarantien des Bundes schützen Investitionen von deutschen Unternehmen in Entwicklungs-, Schwellen- und ehemaligen Transformationsländern gegen politische Risiken. Investitionsgarantien tragen damit zur Sicherung von Projekten bei, die unter schwierigen Rahmenbedingungen durchgeführt werden. Bei drohenden Schadensfällen kann die Bundesregierung Projekte durch diplomatische Interventionen im Anlageland unterstützen. Hiervon profitieren auch kleinere und mittlere Unternehmen.

Gedeckt werden können folgende Investitionen:

  • Beteiligungen
  • Kapitalausstattungen von Niederlassungen oder Betriebsstätten (Dotationskapital)
  • beteiligungsähnliche Darlehen eines Gesellschafters oder einer Bank
  • andere vermögenswerte Rechte (zum Beispiel aus Service Contracts im Rohstoffbereich oder aus Schuldverschreibungen)

Eine Garantie schützt vor folgenden Risiken:

  • Verstaatlichung, Enteignung oder enteignungsgleiche Maßnahmen
  • Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Revolution und Aufruhr oder terroristische Akte, die im Zusammenhang mit solchen Ereignissen stehen
  • Bruch rechtsverbindlicher Zusagen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen
  • Zahlungsmoratorien und Konvertierungs- oder Transferbeschränkungen

Das Garantiejahr 2023 im Überblick

Im Jahr 2023 hat der Bund Investitionsgarantien in Höhe von 1,5 Milliarden Euro (2022: 2,3 Milliarden Euro) übernommen. Mit 53 liegt die Zahl genehmigter Anträge deutlich über dem Vorjahr (43). Hierbei belegte die Ukraine im Jahr 2023 bei den Investitionszielen den ersten Rang und die Nachfrage ist weiterhin hoch.

In einem von politischen Unsicherheiten geprägten internationalen Umfeld nutzt eine wachsende Anzahl von Investoren das Förderinstrument zur Erschließung von Auslandsmärkten. So haben im Jahr 2023 65 Prozent der Garantienehmer erstmals eine Investitionsgarantie erhalten, wobei 70 Prozent der im Jahr 2023 genehmigten Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen gestellt wurden. Dies ist der höchste Wert in der Geschichte der Investitionsgarantien. Es zeigt sich, dass neben den großen deutschen Unternehmen vor allem kleine und mittlere deutsche Unternehmen weiterhin in erheblichem Umfang in Entwicklungs- und Schwellenländern investieren und eine Absicherung durch Investitionsgarantien angesichts weltweit spürbarer politischer Risiken oftmals eine wesentliche Voraussetzung für die Investitionsentscheidung ist.

Zudem hat die Bundesregierung im Jahr 2023 Anreize für eine stärkere Diversifizierung der Außenwirtschaftsbeziehungen gesetzt und eine grundlegende Neuausrichtung der Investitionsgarantien im Hinblick auf die verstärkte Förderung klimafreundlicher Projekte beschlossen.

Voraussetzungen für eine Garantieübernahme

Investitionsgarantien können nur für förderungswürdige Projekte übernommen werden. Dazu muss das Projekt positive Rückwirkungen auf Deutschland aufweisen und die Entwicklung des Anlagelands fördern. Zudem muss die Investition in ihren Umwelt-, Sozial - und menschenrechtlichen Auswirkungen unbedenklich sein. Deutsche Unternehmen sind explizit aufgefordert, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu beachten und ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, wie sie im deutschen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte formuliert ist.

Damit der Bund eine Investitionsgarantie übernehmen kann, muss für die Investition im Anlageland außerdem ausreichender Rechtsschutz bestehen. Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn zwischen Deutschland und dem Anlageland ein Investitionsförderungs- und -schutzvertrag besteht. Über die Anträge entscheidet ein Interministerieller Ausschuss unter Federführung des BMWK und unter Mitwirkung von Sachverständigen aus der Wirtschaft.

Investitionsgarantien können nur für neue Investitionen übernommen werden. Der Antrag auf eine Investitionsgarantie muss daher gestellt werden, bevor die Investition durchgeführt wird.

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Garantien für Ungebundene Finanzkredite

Hintergrund

Garantien für Ungebundene Finanzkredite (UFK-Garantien) sind integraler Bestandteil der Rohstoffstrategie der Bundesregierung. Sie sichern Kredite von in Deutschland ansässigen Banken (sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch von ausländischen Banken) für Rohstoffvorhaben gegen wirtschaftliche und politische Ausfallrisiken ab. Garantien für Ungebundene Finanzkredite leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit notwendigen mineralischen Rohstoffen.

Nachfrage nach Rohstoffen und Garantien weiterhin hoch

Die Nachfrage nach Rohstoffen – insbesondere für Zukunfts- und Schlüsselbereiche wie Elektromobilität und erneuerbare Energien – ist weiterhin hoch und die Unternehmen sind bestrebt, sich notwendige Rohstoffe durch langfristige Abnahmeverträge zu sichern.

Die hohe Nachfrage nach Rohstoffen und Garantien spiegelt sich auch in der Anzahl der Deckungsanträge für UFK-Garantien. 2023 wurden sechs neue Deckungsanträge für Rohstoffprojekte gestellt. Dabei handelte es sich um vier Kupferprojekte, ein Seltene-Erden-Projekt und ein Nickel-Kobalt-Projekt.

Anwendungsbereich erweitert: KLIMA-UFK sichert Finanzierung von Transformationsprojekten ab

Mit der Einführung der Klimastrategie für die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung wurde der Anwendungsbereich der UFK-Garantie entscheidend erweitert. Neben dem klassischen Rohstoff-UFK gibt es nun den KLIMA-UFK. Über den KLIMA-UFK kann eine Bank ab sofort auch die Finanzierung grüner Vor- und Zwischenprodukte, die für die Transformation von Bedeutung sind, absichern.

Wie beim Rohstoff-UFK ist auch für den KLIMA-UFK ein langfristiger Abnahmevertrag eines deutschen Unternehmens Voraussetzung für eine Bundesdeckung.

Mit der Durchführung der UFK-Garantien (Rohstoff-UFK und KLIMA-UFK) hat die Bundesregierung die Euler Hermes AG beauftragt. Über die Übernahme von UFK-Garantien entscheidet der Interministerielle Ausschuss UFK-Garantien im Konsens mit den Ressorts Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, Vorsitz und Federführer), Bundesministerium der Finanzen (BMF), Auswärtiges Amt (AA) und Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)

Weitere Informationen zu UFK-Garantien sowie Ansprechpartner finden Sie unter www.ufk-garantien.de.

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