Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen ("General Agreement on Tariffs and Trade" = GATT) wurde 1947 als völkerrechtlicher Vertrag zwischen 23 Gründungsmitgliedern geschlossen, darunter unter anderem die USA, das Vereinigte Königreich und Chile. Deutschland trat dem Vertragssystem 1951 bei. Ziel des GATT ist es, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Vertragsparteien darauf auszurichten, den Lebensstandard zu erhöhen und Vollbeschäftigung zu verwirklichen, das Niveau des Realeinkommens und der Nachfrage ständig zu steigern, die Hilfsquellen der Welt voll zu erschließen und die Produktion zu erhöhen.
Um diese Ziele zu erreichen, kamen die Vertragspartner überein, Zölle und andere Hemmnisse im internationalen Handel abzubauen, die Ein- und Ausfuhr von Waren zu vereinfachen und einen Prozess zur Lösung von Konflikten zu etablieren.
Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)
Das GATS ("General Agreement on Trade in Services") - seit dem 1. Januar 1995 in Kraft - ist das erste multilaterale Abkommen zur fortlaufenden Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels. Es erfasst grundsätzlich alle Dienstleistungsbereiche (zum Beispiel Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Tourismus), ausgenommen sind hoheitlich erbrachte Dienstleistungen und Luftverkehrsrechte.
Das GATS ermöglicht den WTO-Mitgliedstaaten "maßgeschneiderte" Liberalisierung, das heißt individuelle Festlegung des Liberalisierungsniveaus in den unterschiedlichen Dienstleistungssektoren. Das Übereinkommen erkennt ausdrücklich das Recht der WTO-Mitglieder an, die Erbringung von Dienstleistungen zu regeln, um ihre nationalen politischen Ziele zu erreichen.
Übereinkommen über geistiges Eigentum (TRIPS)
Das TRIPS-Übereinkommen verpflichtet die WTO-Mitglieder zur Einhaltung von Mindeststandards für sämtliche geistige Eigentumsarten, insbesondere Patente, Urheberrechte, Warenzeichen/Handels- und Dienstleistungsmarken, Geschmacksmuster und geographische Herkunftsangaben.
Übereinkommen über die Landwirtschaft
Das WTO-Agrarabkommen ist eine Sonderbestimmung zu den Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens GATT. In der Uruguay-Runde des GATT wurden mit diesem Abkommen erstmals feste Regeln für den internationalen Agrarhandel in das GATT aufgenommen. Es beschränkt handelsverzerrende Subventionen im Agrarsektor absolut und definiert abschließend, welche Fördermaßnahmen unbeschränkt zulässig sind. Handelsverzerrend sind Preisstützungen und produktionsbezogenen Subventionen ohne Mengenbeschränkungen sowie Exporterstattungen. Europa hat in den verschiedenen Reformschritten in der Agrarpolitik die handelsverzerrenden Subventionen nahezu vollständig abgebaut und sieht mit der laufenden Reform auch keine Mittel für Exporterstattungen mehr vor.
Die Höhe der Agrarzölle wird durch das Abkommen absolut beschränkt, nur in Ausnahmefällen dürfen zusätzliche Schutzzölle erhoben werden.
Im Rahmen der Doha-Verhandlungen sollen handelsverzerrende Subventionen weiter gekürzt, alle Formen von Exportsubventionen abgeschafft und die Agrarzölle deutlich gesenkt werden. Die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ist integraler Bestandteil aller Elemente der Verhandlungen.
Ziel der Bundesregierung bei den Agrarverhandlungen ist es, sowohl das Fortbestehen und die Zukunftsfähigkeit des europäischen Modells einer multifunktionalen Landwirtschaft sicherzustellen als auch Entwicklungsländern eine gleichberechtigte Teilnahme am Welthandel zu ermöglichen.
Übereinkommen über Antidumping
Schon bei Verabschiedung des GATT im Jahre 1947 wurden neben den allgemeinen Freihandelsprinzipien mit Art. VI einheitliche Regeln für die Abwehr gegen erhebliche Wettbewerbsverfälschungen im internationalen Handel durch Dumping beziehungsweise Subventionen mittels Antidumping - beziehungsweise Ausgleichszölle geschaffen.
Die Vorschriften des WTO-Antidumping-Übereinkommens verfolgen das Ziel, durch strikte Verfahrensvorschriften und eine Vielzahl von Definitionen das Instrument nachhaltig wettbewerbsstärkend auszurichten und etwaigen Missbrauch dieses Instrument zu protektionistischen Schutzzwecken zu verhindern. Der WTO-Antidumpingkodex gibt der Industrie eines Importstaates die Möglichkeit, sich gegen erhebliche Wettbewerbsverfälschungen im internationalen Handel aufgrund von Dumping zu wehren.
Deutschland achtet gemeinsam mit der EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten streng darauf, dass die rechtlichen Voraussetzungen für Antidumpingmaßnahmen WTO-weit strikt beachtet werden und das Antidumpinginstrument nicht zu protektionistischen Schutzzwecken missbraucht wird. Die exportorientierte deutsche Industrie ist zunehmend von wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen seitens Drittstaaten sowie dortigen ungerechtfertigten Antidumpingmaßnahmen betroffen. Im Rahmen einer neuen WTO-Runde besteht deshalb großes Interesse, die internationale Disziplin durch Verbesserung des WTO-Kodex zu stärken. Auf der 4. WTO-Ministerkonferenz in Doha 2001 wurden nach intensiven Diskussionen Verhandlungen zur Stärkung der WTO-Regeln über Antidumping beschlossen.
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT)
Das im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelte und am 1. Januar 1995 in Kraft getretene WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, kurz TBT-Übereinkommen ("Technical Barriers to Trade" = TBT), soll die Errichtung unnötiger technischer Handelshemmnisse verhindern und die gegenseitige Anerkennung und die Harmonisierung fördern. Ziel ist es, den Mitgliedern das Recht zu garantieren, zur Erreichung eines berechtigten Ziels bestimmte Vorschriften zu erlassen, und gleichzeitig die Annahme protektionistischer Maßnahmen zu verhindern.
Im TBT-Übereinkommen sind die Regeln festgelegt, die die staatlichen und nichtstaatlichen Stellen bei der Einführung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu beachten haben. Laut TBT-Übereinkommen dürfen die technischen Vorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren nicht handelsbeschränkender als notwendig sein, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen. Außerdem müssen sie transparent und nicht diskriminierend sein. Es sieht ferner vor, dass die WTO-Mitglieder einschlägige internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften zu verwenden haben, und dient somit der internationalen Harmonisierung. Schließlich fördert es die gegenseitige Anerkennung der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertungsverfahren.
Das zu diesem Zweck eingeführte Notifizierungsverfahren verpflichtet alle Mitglieder der WTO, anderen Mitgliedern über das WTO-Sekretariat Einblick in die geplanten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu gewähren. Die Notifizierungsblätter sowie die meisten notifizierten Texte sind der Öffentlichkeit über die Internetseiten des TBT Enquiry Points der Europäischen Kommission zugänglich. Informationen zu technischen Vorschriften gibt die Nationale Auskunftsstelle (PDF: 774 KB (TBT Enquiry Point Deutschland) im DIN.
WTO-Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Abkommen)
Das Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS) legt fest, welche Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zulässig sind. Es geht dabei nur um Regelungen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den internationalen Handel auswirken können. SPS-Maßnahmen dürfen ergriffen werden, soweit dies für den Gesundheitsschutz notwendig ist. In diesem Zusammenhang verpflichtet das SPS-Abkommen die Mitglieder, ihre Maßnahmen auf bestehende internationale Standards des Codex Alimentarius, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC) zu stützen. Diese sind international abgestimmt und definieren damit grundsätzlich das notwendige Schutzniveau. Darüber hinausgehende Anforderungen darf ein Mitglied nur ergreifen, wenn es anhand einer Risikobewertung nach wissenschaftlichen Grundsätzen belegen kann, dass diese erforderlich sind.
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)
Bei dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("Government Procurement Agreement" = GPA) handelt es sich um ein sogenanntes plurilaterales Abkommen unter dem Dach der WTO (Art. III Abs. 2 WTO-Übereinkommen). Dies bedeutet, dass es sich nicht für alle WTO-Mitglieder verbindlich ist, sondern nur für solche, die es ratifiziert haben. Neben Vorschriften zur Gewährleistung eines faren und transparenten Vergabeverfahrens enthält es insbesondere die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsstaaten hinsichtlich des Zugangs zu ihren Beschaffungsmärkten (sogenanntes "Coverage"). Diese bilateral ausgehandelten Verpflichtungen sind in Anhängen festgelegt, die die erfassten Auftraggeber, Auftragsschwellenwerte, Auftragsgegenstände, Vorbehalte und so weiter enthalten.
Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs)
Das im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelte Abkommen gilt nur für Investitionsmaßnahmen, die den Warenhandel berühren. Bestimmte Investitionsmaßnahmen können handelsbeschränkende und -verzerrende Effekte haben. Das Abkommen besagt, dass kein Mitglied eine Investitionsmaßnahme tätigen soll, die die Bestimmungen des Artikel III GATT (Inländerbehandlung) oder Artikel XI GATT (mengenmäßige Beschränkungen) verletzen. Eine Liste der verbotenen TRIMS, wie zum Beispiel "local content"-Anforderungen, ist Teil des Abkommens. Mit dem Abkommen wurde auch ein Ausschuss für TRIMS eingerichtet, der die Umsetzung dieser Verpflichtungen überwacht.
Abkommen über Handelserleichterungen (TFA)
Am 22. Februar 2017 ist das Abkommen über Handelserleichterungen („Trade Facilitation Agreement“ – TFA) in Kraft getreten. Das TFA umfasst eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch eine größere Transparenz, die Straffung von Zollverfahren, Bürokratieabbau und eine stärkere Kooperation von Zollbehörden. Auf diese Weise soll das TFA zur Senkung der Handelskosten beitragen. In Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern könnten diese um bis zu 16 Prozent gesenkt werden; in Industrieländern um bis zu 10 Prozent.
Darüber hinaus enthält das TFA besondere Bestimmungen, die Entwicklungsländern eine größere Flexibilität bei der Umsetzung einräumen und technische und finanzielle Unterstützung zum Aufbau dauerhafter Kapazitäten gewähren. Um die Umsetzung des WTO-Abkommens zu unterstützen, hat Deutschland gemeinsam mit anderen Industriestaaten und mit international tätigen Unternehmen eine „Globale Allianz für Handelserleichterungen“ gegründet. Des Weiteren wurde in Deutschland die „Allianz für Handelserleichterungen“ geschaffen.
Die Verhandlungen zum TFA wurden bei der 9. WTO-Ministerkonferenz auf Bali (3.-6. Dezember 2013) abgeschlossen. Es ist das erste multilaterale Handelsabkommen seit der Gründung der WTO Mitte der 1990er-Jahre.