Geldscheine, Stromzähler und Gas symbolisieren die Strompreise und Gaspreise; Quelle: Fotolia.com/Kautz15

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Der Strompreis

Die Bundesregierung hat im Krisenjahr 2022 eine Vielzahl von Entlastungsmaßnahmen ergriffen, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den hohen Energiepreisen zu entlasten. Dazu zählen die Strom- und Gaspreisbremse oder auch die Streichung der EEG-Umlage.

Damit der Transformationsprozess zu einem klimaneutralen Hochindustrieland gelingt und es nicht zu gesellschaftlichen Verwerfungen kommt, ist es Ziel der Bundesregierung, dass der Strompreis bezahlbar bleibt. Die Perspektive, ob die Gesellschaft eine Veränderung auch tragen kann und dort vor allem die mit wenig Geld, macht die sozial-ökologische Marktwirtschaft aus.

Die Bundesregierung lässt deshalb die Bürgerinnen und Bürger mit den steigenden Energiekosten nicht allein, sondern wirkt insbesondere den krisengetriebenen Preisanstiegen entgegen.

Der durchschnittliche deutsche Großhandelspreis für Strom lag mit 234,49 Euro/MWh 2022 deutlich über dem Preis des – bereits überdurchschnittlich teuren – Vorjahres (96,85 Euro/MWh). Diese Preise wirken sich, zum Teil zeitlich versetzt und in unterschiedlichem Ausmaß, bis zu den Endkundinnen und Endkunden aus.

Der Großhandelspreis für Strom wird auf dem Strommarkt ermittelt. Im gegenwärtigen Strommarktdesign wird – wie in den meisten Märkten mit freier Preisbildung – das Prinzip der Grenzkostenbepreisung (im Strommarkt abgebildet durch die so genannte Merit-Order) angewandt. Das bedeutet, dass der Preis der teuersten Kilowattstunde den Preis für die gesamte Strommenge setzt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Strommarkt verfügbar ist.

Die Merit-Order/die Grenzkostenbepreisung sind Steuerungsinstrumente im Strommarkt, um über die Einsatzreihenfolge der Kraftwerke zu entscheiden. Mit ihnen sorgt die Marktlogik dafür, dass jeweils immer die kostengünstigsten Kraftwerke Strom erzeugen, um die Stromnachfrage zu decken. Dies minimiert die Gesamtkosten des Kraftwerkseinsatzes. In dieser Logik bestimmen die Erzeugungskosten des letzten gerade noch benötigten Kraftwerks den Marktpreis. Üblicherweise setzen Kraftwerke (beispielsweise Gaskraftwerke) mit hohen variablen Erzeugungskosten den Preis. Bei erneuerbaren Energien sind die Grenzkosten sehr gering – beziehungsweise zum Teil bei null, da beispielsweise Sonne und Wind kostenlos zur Verfügung stehen.

Mit dem aktuellen Anteil Erneuerbare Energien in der Verstromung gestaltet sich die Lage so, dass auch Gaskraftwerke bei der Stromproduktion weiter zum Einsatz kommen und preissetzend am Strommarkt sind.

Wer mit Strom beliefert wird, zahlt dafür einen Preis, der sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammensetzt. In die Kalkulation des Strompreises fließen folgende wesentliche Bestandteile ein:

  • Die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms,
  • die Entgelte für die Netznutzung und
  • die staatlich veranlassten Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen, die auf Strom erhoben werden.

Der erste Preisbestandteil ist wesentlich vom Wettbewerb zwischen den Stromanbietern geprägt (Wettbewerbsanteil) – er kann daher je nach Stromanbieter unterschiedlich hoch sein. Deswegen können Stromkundinnen und -kunden Geld sparen, indem sie Stromlieferverträge vergleichen und prüfen, ob sich ein Wechsel des Anbieters oder Tarifes für lohnt.

Die Bundesregierung setzt die Rahmenbedingungen dafür, dass der Markt transparent ist und die Stromkunden sich auf die Angebote verlassen können. Die Kartellbehörden prüfen zudem fortlaufen, ob es zu Missbrauch kommt.

Nicht beeinflussbar für Stromanbieter sind dagegen die anderen Strompreisbestandteile, das heißt die Abgaben, Umlagen, Steuern und Entgelte. Denn sie sind durch Gesetze und staatliche Regelungen vorgegeben. Auf diese kann die Bundesregierung direkt Einfluss nehmen.

Laut Monitoringbericht 2022 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt machen die staatlich veranlassten Preisbestandteile für Haushalte etwa 40 Prozent des Strompreises aus. Der Wettbewerbsanteil lag bei 37,5 Prozent und rund 23 Prozent des Strompreises entfielen auf Netzentgelte (einschließlich Mess- und Abrechnungskosten).

Die Verteilernetzentgelte sind unterschiedlich, denn sie hängen von den Kosten des jeweiligen Netzgebiets und dem Stromverbrauch in diesem Gebiet ab. Regionale Unterschiede bei den Übertragungsnetzentgelten wurden durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) und eine darauf beruhende Rechtsverordnung zum 1. Januar 2023 abgebaut. Im Jahr 2022 lagen die Netzentgelte nach dem Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt im Durchschnitt für private Haushalte bei 8,12 Cent/kWh.

Viele weitere aktuelle Informationen und Daten zum Strommarkt finden Sie bei der Bundesnetzagentur: www.smard.de/home/strommarkt-erklaert/alle

Staatlich veranlasste Strompreisbestandteile

Strompreise für private Haushalte setzen sich aus Kosten für Beschaffung und Vertrieb des Stroms sowie Entgelte für die Netznutzung zusammen. Dazu kommen staatlich veranlasste Bestandteile und fließen größtenteils nicht in den Staatshaushalt.

1. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Umlage

KWK-Anlagenbetreiber haben bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung bestimmter Zuschläge für erzeugten KWK-Strom. Außerdem regelt das Gesetz Zuschläge zur Förderung von Wärme- und Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern.

Die Zahlungspflichten für solche Zuschläge treffen zunächst den jeweiligen Netzbetreiber. Über einen Belastungsausgleich werden die Kosten über die Übertragungsnetzbetreiber auf die Umlagezahlenden gewälzt. Private Haushalte zahlen die KWKG-Umlage über ihre Stromrechnung im Rahmen der Netznutzungsabrechnung.

Im Jahr 2022 beträgt die KWKG-Umlage bei der Belieferung von Haushalten 0,378 ct/kWh (2021: 0,254 ct/kWh)

2. Individuelles Netzentgelt

Letztverbraucher können unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) erhalten.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen entgangene Erlöse zu erstatten, die aus solchen individuellen Netzentgelten resultieren. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Erstattungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die sich so ergebenden entgangenen Erlöse werden als sog. § 19 StromNEV-Umlage anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

Die aktuelle Höhe der Umlage sowie die Werte der vergangenen Jahre finden Sie hier.

3. Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG

Die Offshore-Netzumlage wurde im Jahr 2013 eingeführt, um verlässliche Rahmenbedingungen beim Ausbau der Offshore-Windenergie auch in Bezug auf Entschädigungsfragen zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu schaffen. Die Netzbetreiber können nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Kosten für Entschädigungszahlungen bei Verzögerungen oder Störung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen geltend machen.

Seit dem Jahr 2019 fließen auch die Kosten der Offshore-Netzanbindung in die Umlage ein und werden nicht mehr über die Netzentgelte refinanziert. Diese Kosten sind also nicht mehr Bestandteil der Netzentgelte, wodurch die Netzentgelte entlastet wurden. Die Kosten werden jetzt über die Umlage transparent als eigenständiger Kostenfaktor ausgewiesen.

Die aktuelle Höhe der Umlage sowie die Werte der vergangenen Jahre finden Sie hier.

4. Konzessionsabgabe

Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Nutzung kommunaler Wege, die von den Netzbetreibern an die Kommunen entrichtet werden. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Wegenutzungsvertrag zwischen Gemeinde und Netzbetreiber; die Höchstgrenze wird durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vorgegeben.

Die Höchstgrenzen der Konzessionsabgabe für die Belieferung von Tarifkunden richtet sich gemäß § 2 Absatz 2 KAV nach der Einwohnerzahl der Kommunen und reichen von 1,32 ct/kWh bei Gemeinden bis 25.000 Einwohnern bis zu 2,39 ct/kWh bei Gemeinden mit über 500.000 Einwohnern. Laut Monitoringbericht 2022 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt betrug die Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Haushaltskunden zum Stichtag 1. April 2022 durchschnittlich 1,64 ct/kWh (2021: 1,67 ct/kWh, 2020: 1,64 ct/kWh).

5. Stromsteuer

Ziel bei ihrer Einführung 1999 war, die Förderung klimapolitischer Ziele durch einen sparsameren Umgang mit Elektrizität anzureizen sowie zur Absenkung und Stabilisierung des Rentenbeitragssatzes zu dienen. Das Steueraufkommen wird zum Teil zur Reduzierung der Beitragssätze für die Sozialversicherung genutzt.

Die Steuer entsteht durch die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Stroms. Wer Steuerschuldner ist, richtet sich danach, wer den Strom leistet oder erzeugt und wer ihn entnimmt. In der Regel wird Strom durch einen Letztverbrauchenden dem Versorgungsnetz entnommen. Steuerschuldner ist in diesem Fall der Versorger, d.h. der Stromlieferant. Steuerschuldner kann auch der Eigenerzeuger sein. Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet und fließt dem Bundeshaushalt zu. Für bestimmte Endverbrauchergruppen (bspw. im Rahmen des Spitzenausgleichs) und auch auf Erzeugungsseite gibt es Privilegierungen bei der Stromsteuer.

Die Stromsteuer für Haushalte beträgt 2,05 ct/kWh.

6. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Leistungen, die Unternehmer gegenüber ihren Kunden erbringen, unterliegen der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer als solche kommt nur bei den Letztverbrauchenden zum Tragen.

Die Umsatzsteuer für Strom beträgt 19 Prozent und wird auf die Gesamtsumme aus Erzeuger- und Vertriebsanteil, Netzentgelten sowie den sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen erhoben.

Der Gaspreis

Der Gaspreis für Haushaltskunden setzt sich aus drei wesentlichen Bestandteilen zusammen:

  • Dem Preis für die Beschaffung sowie den Vertrieb des Gases,
  • den Entgelten für die Netznutzung,
  • sowie den  staatlich veranlassten Preisbestandteilen wie Steuern und  die Konzessionsabgabe.

Der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Gases entsteht im Wettbewerb unter den Gasanbietern - er kann somit unterschiedlich hoch sein und wird auch als Wettbewerbsanteil bezeichnet. Die Entgelte für die Netznutzung und die staatlich veranlassten Preisbestandteile kann der Lieferant dagegen nicht beeinflussen.

Bei Haushaltskunden betrug der Wettbewerbsanteil am durchschnittlichen Gaspreis zum Stichtag 1. April 2022 etwa 56 Prozent. Das heißt, gut die Hälfte des Gaspreises bildet sich auf den Märkten.

Auf die Netzentgelte entfielen rund 16 Prozent des Gaspreises und 28 Prozent auf die staatlich veranlassten Preisbestandteil. Weitere Details finden sich im Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt.

Wie lässt sich Geld beim Gaseinkauf sparen?

Wichtig ist, die Endpreise der Gasanbieter zu vergleichen. Mit einem Wechsel kann oft Geld gespart werden. So kann sich der Gaspreis bei einem Jahresgasverbrauch von 5.556 kWh bis 55.556 kWh in der Grundversorgung, bei einem Vertrag beim Grundversorger außerhalb der Grundversorgung und bei einem Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist, um mehrere Cent pro Kilowattstunde unterscheiden.

Die Netzentgelte sind bundesweit nicht einheitlich hoch, da sie von den Kosten des jeweiligen Netzgebiets und dem jeweiligen Gasabsatz in diesem Gebiet abhängen. Aktuelle Details finden sich im Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt. 

Staatlich veranlasste Bestandteile des Gaspreises

Gaspreise für Haushaltskundinnen und -kunden setzen sich neben den Kosten für Beschaffung und Vertrieb des Gases sowie Entgelten für die Netznutzung aus staatlich veranlassten Bestandteilen zusammen. Auch wenn diese staatlich veranlasst sind, fließen nicht alle Zahlungen in den öffentlichen Haushalt. Sie dienen unterschiedlichen Zwecken und werden auf verschiedene Weise veranlasst:

1. Konzessionsabgabe

Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Nutzung kommunaler Wege, die die Netzbetreiber an die Kommunen entrichten. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wegenutzungsvertrag zwischen Gemeinde und Netzbetreiber; die Höchstgrenze wird durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vorgegeben.

Die Höchstgrenzen der Konzessionsabgabe für die Belieferung von Tarifkunden mit Gas richtet sich gemäß § 2 Absatz 2 KAV zum einen nach der Einwohnerzahl der Kommunen und zum anderen nach der Verbrauchsart. Bei Verwendung von Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser reichen die Höchstgrenzen von 0,51 ct/kWh bei Gemeinden bis 25.000 Einwohner hin zu 0,93 ct/kWh für Gemeinden über 500.000 Einwohner. Im Rahmen von sonstigen Tariflieferungen belaufen sich die Konzessionsabgaben auf 0,22 ct/kWh für Gemeinden bis 25.000 Einwohner und bis zu 0,40 ct/kWh für Gemeinden über 500.000 Einwohner. Ferner gilt gemäß § 2 Absatz 3 KAV für die Belieferung von Sondervertragskunden eine Höchstgrenze von 0,03 ct/kWh. Die durchschnittliche Höhe der Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Haushaltskunden für alle Vertragskategorien können dem aktuellen Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt entnommen werden.

2. Energiesteuer (Gassteuer)

Um den Verbrauch fossiler und damit klimaschädlicher Rohstoffe zu verteuern, wurde im Zuge der Ökologischen Steuerreform verschiedene Steuersätze auf Energieerzeugnisse einschließlich Gas erhöht.

Einerseits sollte die steuerliche Belastung von Kraft- und Heizstoffen zu einem sparsameren Umgang mit Energie führen, andererseits wurde im Gegenzug der Faktor Arbeit durch eine Absenkung und Stabilisierung des Rentenbeitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet. Das Mineralölsteuergesetz ist im Jahr 2006 im Energiesteuergesetz aufgegangen - unter Aufnahme der Kohlebesteuerung.

Im Energiesteuergesetz wird der Verbrauch von Erdgas als Heizstoff der Besteuerung unterworfen. Es handelt sich um eine klassische Verbrauchsteuer, die vom Verbraucher wirtschaftlich zu tragen ist.

Die Steuer entsteht in der Regel durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Gases (Steuerschuldner). Die Erhebung der Steuer erfolgt nicht direkt beim Verbraucher,sondern auf einer vorgelagerten Handelsstufe beim Hersteller oder Gaslieferant (Versorger).

Die Energiesteuer (Gassteuer) für die Belieferung von Haushaltskunden mit Gas beträgt 0,55 ct/kWh. Die Erhebung der Energiesteuer erfolgt durch die Zollverwaltung und fließt in den Bundeshaushalt.

3. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

In der Regel unterliegen Leistungen, die Unternehmen gegenüber ihren Kunden erbringen, der Umsatzsteuer. Das gilt auch für die Lieferung von Gas. Sie unterliegt grundsätzlich dem regulüren Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet, also der Gesamtsumme aus Erzeuger- und Vertriebsanteil, Netzentgelten sowie den sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zum Beispiel Energiesteuer).

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert.  

Staatlich veranlasste Bestandteile des Gaspreises

Gaspreise für Haushaltskunden setzen sich neben den Kosten für Beschaffung und Vertrieb des Gases sowie Entgelten für die Netznutzung aus staatlich veranlassten Bestandteilen zusammen. Auch wenn die zuletzt genannten Bestandteile als "staatlich veranlasst" beschrieben werden, fließen nicht alle Zahlungen in den "Staatshaushalt". Sie dienen unterschiedlichen Zwecken und werden auf verschiedene Weise veranlasst:

1. Konzessionsabgabe

Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Nutzung kommunaler Wege, die von den Netzbetreibern an die Kommunen entrichtet werden. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Wegenutzungsvertrag zwischen Gemeinde und Netzbetreiber; die Höchstgrenze wird durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vorgegeben.

Die Höchstgrenzen der Konzessionsabgabe für die Belieferung von Tarifkunden mit Gas richtet sich gemäß § 2 Absatz 2 KAV zum einen nach der Einwohnerzahl der Kommunen und zum anderen nach der Verbrauchsart. Bei Verwendung von Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser reichen die Höchstgrenzen von 0,51 ct/kWh bei Gemeinden bis 25.000 Einwohner hin zu 0,93 ct/kWh für Gemeinden über 500.000 Einwohner. Im Rahmen von sonstigen Tariflieferungen belaufen sich die Konzessionsabgaben auf 0,22 ct/kWh für Gemeinden bis 25.000 Einwohner und bis zu 0,40 ct/kWh für Gemeinden über 500.000 Einwohner. Nach dem Monitoringbericht 2020 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt betrug die Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Haushaltskunden für alle Vertragskategorien durchschnittlich 0,08 ct/kWh. Ferner gilt gemäß § 2 Absatz 3 KAV für die Belieferung von Sondervertragskunden eine Höchstgrenze von 0,03 ct/kWh.

2. Energiesteuer (Gassteuer)

Im Zuge der Ökologischen Steuerreform wurden von 1999 bis 2003 im Mineralölsteuergesetz verschiedene Steuersätze auf Energieerzeugnisse einschließlich Gas erhöht. Die Ökologische Steuerreform diente insbesondere der Förderung klimapolitischer Ziele. Einerseits sollte die steuerliche Belastung von Kraft- und Heizstoffen zu einem sparsameren Umgang mit Energie führen, andererseits sollte im Gegenzug der Faktor Arbeit durch eine Absenkung und Stabilisierung des Rentenbeitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet werden. Das Mineralölsteuergesetz ist im Jahr 2006 im Energiesteuergesetz aufgegangen - unter Aufnahme der Kohlebesteuerung.

Im Energiesteuergesetz wird der Verbrauch von Erdgas als Heizstoff der Besteuerung unterworfen. Es handelt sich um eine klassische Verbrauchsteuer, die vom Verbraucher wirtschaftlich zu tragen ist.

Die Steuer entsteht in der Regel durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Gases (Steuerschuldner). Die Erhebung der Steuer erfolgt daher nicht direkt beim Verbraucher, sondern aus verwaltungsökonomischen Gründen grundsätzlich auf einer vorgelagerten Handelsstufe beim Hersteller oder Gaslieferant (Versorger).

Die Energiesteuer (Gassteuer) für die Belieferung von Haushaltskunden mit Gas beträgt 0,55 ct/kWh. Die Erhebung der Energiesteuer erfolgt durch die Zollverwaltung und fließt in den Bundeshaushalt.

3. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Leistungen, die Unternehmer gegenüber ihren Kunden erbringen, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Der Leistungsbegriff des Umsatzsteuergesetzes erfasst sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen. Die Umsatzsteuer wird wirtschaftlich vom Konsumenten getragen. Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der leistende Unternehmer, der die Steuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Die Umsatzsteuer als Gemeinschaftssteuer steht gem. Art. 106 Abs. 3 GG dem Bund und den Ländern gemeinsam zu, seit 1998 erhalten auch die Gemeinden einen Anteil (Art. 106 Abs. 5a GG). Näheres regelt das Finanzausgleichsgesetz.

Die Lieferung von Gas unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet, also der Gesamtsumme aus Erzeuger- und Vertriebsanteil, Netzentgelten sowie den sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zum Beispiel Energiesteuer).