Die Bundesregierung hat die Regeln für das Bewachungsgewerbe verschärft. Hintergrund sind Vorfälle in sensiblen Bereichen des Bewachungsgewerbes, insbesondere Übergriffe von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften sowie Vorkommnisse bei der Bewachung von Großveranstaltungen.
Durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) sind zum 1. Dezember 2016 insbesondere gestiegene Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit in Kraft getreten. So muss ein Bewachungsunternehmer nun einen Sachkundenachweis als Erlaubnisvoraussetzung statt der bisher ausreichenden Unterrichtung erbringen. Das gleiche gilt für Bewachungspersonal in leitender Funktion, das für die Überwachung von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgesicherten Großveranstaltungen eingesetzt werden soll.
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die zuständige Behörde künftig verpflichtend eine polizeiliche Stellungnahme einzuholen. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und dem Bundeszentralregister reichen nicht mehr aus. Darüber hinaus muss die Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers und des Bewachungspersonals regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, von der zuständigen Behörde überprüft werden.
Zudem kann die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Unternehmers und von Wachpersonen, die mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen beauftragt werden sollen, nun eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz einholen. Ab dem 1. Januar 2019 ist diese Abfrage verpflichtend.
Im Rahmen der Überarbeitung des Bewachungsrechts wurde zum 3. Dezember 2016 auch die Bewachungsverordnung geändert (PDF: 51 KB). Dadurch sind im Unterrichtungsverfahren für Wachpersonen die Anforderungen an die notwendigen Sprachkenntnisse konkretisiert und um die interkulturelle Kompetenz ergänzt worden. Darüber hinaus müssen Wachpersonen den Bewacherausweis nunmehr sichtbar tragen und zudem bei Bewachungstätigkeiten ein amtliches Identifizierungsdokument mit sich führen. Der Bewachungsgewerbetreibende ist darüber hinaus verpflichtet, den Wechsel des Betriebsleiters, des Leiters einer Zweigniederlassung oder des gesetzlichen Vertreters unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bewacherregister
Das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2456) sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2018 ein Bewacherregister zu errichten ist, in welchem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind.
Mit dem Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften soll diese Vorgabe umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt im Einzelnen die Anforderungen an das Bewacherregister und schafft eine umfassende Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, in der die Details der Verarbeitung der für den Vollzug des Bewachungsrechts erforderlichen Daten im Register geregelt werden. Weitere Informationen zum Bewacherregister erhalten Sie hier.
Das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften wurde 2022 evaluiert. Den Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 23.8.2022 finden Sie hier.
Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sah die Neuordnung der Regelungen für das private Sicherheitsgewerbe in einem eigenständigen Gesetz vor. Vor diesem Hintergrund haben das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Juni 2020 eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Diese regelte, dass die bisher beim BMWi liegende Zuständigkeit für das Bewachungsrecht auf das BMI als federführendes Ressort übergeht. Weiterhin wurde vereinbart, die Zuständigkeit für die vom BAFA wahrzunehmende Aufgabe als Registerbehörde in den Geschäftsbereich des BMI auf das Statistische Bundesamt (StBA) zu übertragen.
Durch das Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom BAFA auf das StBA vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 918) wurde festgelegt, dass ab dem 10.10.2022 das StBA Registerbehörde nach § 11b Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) ist.