Artikel - Gewerberecht

Gewerberecht

Einleitung

Floristin

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Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts gibt die Gewerbeordnung (GewO) für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor. Die GewO ist zugleich eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Kein Gewerbe sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Grundlagen der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung (GewO) regelt unter anderem

  • die Gewerbeanzeigepflicht
  • die erlaubnispflichtigen Gewerbe, wie das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, Immobiliardarlehensvermittler, Darlehensvermittler, Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Bauträger und Baubetreuer, das Pfandleihgewerbe, das Versteigerergewerbe, und den Betrieb von Spielhallen
  • die überwachungsbedürftigen Gewerbe, wie zum Beispiel Reisebüros, der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck sowie Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsinstitute
  • das Reisegewerbe
  • die Festsetzung von Märkten und Messen
  • die Gewerbeuntersagung

Nach § 6 der GewO ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar für:

  • Freiberufler (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
  • Land- und Forstwirte (Urproduktion)

Diese von der Gewerbeanzeigepflicht ausgenommenen Berufe müssen lediglich bei ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen.

Weiterführende Informationen

  • Gesetz - Gewerberecht

    Gesetz: Gewerbeordnung

    Status des Gesetzes: In Kraft getreten

    Öffnet Einzelsicht

Gewerbeanmeldung

Wer ist zur Anzeige seines Gewerbes verpflichtet?

Jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss gemäß § 14 Absatz 1 GewO bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Zum stehenden Gewerbe ist jedes Gewerbe zu zählen, das ein Gewerbetreibender an seinem Wohnsitz oder am Sitz seiner gewerblichen Niederlassung betreibt.

Um unnötige Nachfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Gewerbeanmeldung wegen der Vielfalt der auszuübenden Tätigkeiten und der damit verbundenen eventuell zu beachtenden weiteren gesetzlichen Vorschriften (Erlaubnis, Konzession etc.) vorab telefonisch mit der Gewerbemeldestelle Kontakt aufzunehmen. In der Regel ist die Gewerbemeldestelle das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde. Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig.

Die Gewerbeanzeige ist auf einem bundeseinheitlichen Vordruck zu erstatten. Der Vordruck ist in der Regel auf der Internetseite der Gewerbemeldestelle zu finden. Die Gewerbeanzeige kann entweder schriftlich oder elektronisch oder direkt bei der Gewerbemeldestelle vorgenommen werden.

Empfangsbescheinigung

Innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Gewerbeanzeige wird der Empfang von der Behörde auf einem Durchschlag bestätigt. Diese Empfangsbescheinigung erhalten Sie unabhängig davon, ob für Ihren Gewerbebetrieb eine Erlaubnis erforderlich ist oder nicht.

Gewerbeerlaubnis

Grundsätzlich gilt Gewerbefreiheit, so dass Sie mit der Anmeldung Ihre selbständige Tätigkeit ohne weiteres aufnehmen können. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist jedoch in einigen Bereichen eingeschränkt. Hier ist vor der Gewerbeanmeldung eine behördliche Erlaubnis zu beantragen.

Ist sie erteilt, so ist diese bei der Gewerbeanmeldung mit vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sind je nach Gewerbe unterschiedlich. Persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) wird in diesen Fällen immer verlangt. Häufig ist eine besondere Sach- und Fachkunde oder der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.

Die erforderliche Erlaubnis ist bei der hierfür zuständigen Behörde (Landratsamt oder Gemeindeverwaltung) zu beantragen. Hierbei ist das Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, gegebenenfalls ein Sachkundenachweis und ein Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen.

Reisegewerbekarte

Wer ein Reisegewerbe ausübt, benötigt eine Reisegewerbekarte. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen aufnimmt beziehungsweise als Schausteller tätig wird.

Nähere Auskunft kann Ihnen das örtliche Gewerbeamt erteilen.

Weiterführende Informationen

  • Gesetz - Gewerberecht

    Gesetz: Gewerbeordnung

    Status des Gesetzes: In Kraft getreten

    Öffnet Einzelsicht

IT-Standard Gewerbeanzeigeverfahren (XGewerbeordnung)

Gewerbemeldung - einfacher und effizienter

Mit jeder Gewerbeanzeige sind nach ihrem Eingang bei der Gemeinde viele verschiedene Stellen, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die statistischen Landesämter und weitere Behörden, befasst. Um die Weiterleitung der Gewerbeanzeigen an diese Stellen zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, müssen die zuständigen Gemeinden die Anmeldung seit Januar 2017 elektronisch an alle empfangenden Behörden übermitteln. Um die elektronische Übermittlung zu vereinheitlichen, wurde ein IT-Standard entwickelt, der das Verfahren sowie die Informationen beschreibt, die zur Umsetzung der elektronischen Übermittlung der Gewerbeanmeldung notwendig sind.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat mit der Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung - GewAnzV) vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) den rechtlichen Rahmen dafür geschaffen, einen einheitlichen IT-Standard für die elektronische Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an die empfangsberechtigten Stellen nach § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung (GewO) verbindlich festzulegen.

Am 25.06.2020 hat die Wirtschaftsministerkonferenz beschlossen, den Regelungsgestand des Standards von der reinen Weiterleitung von Gewerbeanzeigen zur allgemeinen elektronischen Datenübermittlung im Rahmen der Gewerbeordnung zu erweitern. Darauf aufbauend wurde der Standard XGewerbeanzeige durch den Standard XGewerbeordnung abgelöst. Betreiber des Standards XGewerbeordnung sind d-NRW AöR und die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT).

Der Standard XGewerbeordnung

Die Spezifikation "XGewerbeordnung" (ehem. XGewerbeanzeige) wird gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Satz 2 GewAnzV ab dem 01. 01.2016 flächendeckend für die elektronische Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an die nach § 14 Absatz 8 GewO und § 3 Abs. 1 bis 3 GewAnzV empfangsberechtigten Stellen eingesetzt. Der neue Standard XGewerbeordnung erweitert die bisherigen Übermittlungsszenarien von XGewerbeanzeige beispielsweise um weitere Antragsszenarien (Erlaubnisverfahren gemäß §§ 34c und d GewO).

Weitere Informationen sowie relevante Dokumente und Dateien, die den Standard XGewerbeordnung spezifizieren, finden Sie unter www.xgewerbeordnung.de. Die Bekanntmachung neuer Versionen erfolgt im Bundesanzeiger.

Das Recht der Versicherungsvermittler und -berater

Die gewerbsmäßige Tätigkeit der Versicherungsvermittlung sowie die provisionsfreie Versicherungsberatung sind gemäß § 34d bzw. § 34e GewO erlaubnispflichtig. Erlaubnisvoraussetzungen sind:

  • die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (keine Vorstrafen),
  • das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse (Insolvenzfreiheit),
  • der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie
  • ein Sachkundenachweis.

Zuständig für die Erteilung der Versicherungsvermittlererlaubnis ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK). Darüber hinaus ist die IHK als Registerbehörde auch zuständig für die verpflichtende Eintragung des Versicherungsvermittlers und -beraters im Vermittlerregister.

Es gibt verschiedene Befreiungstatbestände von der Erlaubnispflicht, zum Beispiel für Versicherungsvermittler, die an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind (gebundene Vermittler) oder die Versicherungen nur in begrenztem Umfang im Zusammenhang mit anderen Waren oder Dienstleistungen vermitteln.

Wesentliche Inhalte der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV) sind:

  • Inhalt und Verfahren der IHK-Sachkundeprüfung sowie die Anerkennung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen als Sachkundenachweis,
  • das Verfahren der Registrierung und der Inhalt des Vermittlerregisters,
  • die Ausgestaltung der Informationspflichten, angepasst an die jeweilige Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, sowie der Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten,
  • die inhaltlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Höhe der Mindestversicherungssumme,
  • Vorgaben zur Kundengeldsicherung.

Darüber hinaus werden anlassbezogen vertragsspezifische Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

Für die Aufnahme einer Versicherungsvermittlertätigkeit im EU-Ausland im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit müssen in Deutschland registrierte Vermittler lediglich vorab ihre geplante Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat bei der örtlich zuständigen IHK anmelden. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates erhält hierüber eine Mitteilung (sog. Notifizierung). Weiterführende Informationen sind beim DIHK erhältlich.

Die Eröffnung einer Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat richtet sich nach den Regelungen dieses Staates.

Die Regelungen für Versicherungsvermittler wurden in Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung erlassen.

Die Versicherungsvermittlungsrichtlinie 2002/92/EG wurde ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb vom 20. Januar 2016 (IDD), die bis zum 23. Februar 2018 umzusetzen ist. Die IDD regelt die Anforderungen an Versicherungsvermittler und deren Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden.

Zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht haben Bundestag und Bundesrat im Sommer 2017 die gesetzliche Grundlage geschaffen. Den Gesetzestext sowie alle Entwürfe und Stellungnahmen finden Sie hier. In der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb soll insbesondere die Ausgestaltung der Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler näher geregelt werden. Den Verordnungstext in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 27. Juni 2018 finden Sie hier (PDF, 180 KB). Die Verordnung bedarf noch der Beteiligung des Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates.

Weiterführende Informationen

Das Recht der gewerblichen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Die Zahl der Eigentumswohnungen liegt derzeit bei rund neun Millionen – mit steigender Tendenz. Die eigene Immobilie wird immer wichtiger für die Altersvorsorge und die individuelle Vermögensbildung. Verbraucherinnen und Verbraucher investieren beim Erwerb einer Wohnimmobilie häufig ihr gesamtes angespartes Kapital beziehungsweise nehmen hohe Darlehen zur Immobilienfinanzierung auf. Sie sind daher beim Kauf beziehungsweise Verkauf auf kundige Immobilienmakler, aber auch nach dem Erwerb von Wohnungseigentum auf kundige Wohnungseigentumsverwalter angewiesen, die die Interessen ihrer Kunden gewissenhaft und fachkundig wahrnehmen.

Zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Immobiliengeschäft hat die Bundesregierung neue und qualitätssichernde Regelungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter geschaffen:

  • Für Wohnimmobilienverwalter wird erstmals eine Erlaubnispflicht in der Gewerbeordnung eingeführt. Durch die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung sollen Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden geschützt werden, die durch die fehlerhafte Berufsausübung entstehen können.
  • Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Verpflichtung zu regelmäßigen Weiterbildungsmaßnehmen vor.

Das Gesetz zur Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter finden Sie hier. Die Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht, sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. Die aktuelle Fassung der MaBV finden Sie hier (PDF, 51 KB). Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat in seiner 124. Sitzung am 27./28. November 2018 die Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34c der Gewerbeordnung und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBVwV) beschlossen. Die rechtlich nicht bindende MaBVwV finden Sie hier (PDF, 460 KB).

Weiterführende Informationen

  • 09.05.2018 - Artikel - Gewerberecht

    Artikel: Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

    Öffnet Einzelsicht

For Insurance Intermediaries from other Member States

Insurance intermediaries working in Germany have to observe the implemented Directive 2002/92/EC on Insurance Mediation. The laws implementing the Directive are the "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts" and the "Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung". At the moment, there is no English translation available.

Insurance intermediaries from other EU/EEA-Member States who want to provide services within Germany, have to observe the following national rules concerning the information requirements with respect to the customer ("general good provisions"):

  • In divergence from Art. 12 par. 1 IMD, insurance intermediaries working in Germany have to provide the customer with the information under Art. 12 par. 1 IMD not only prior to the conclusion of the contract, but already at the first intermediation activity, i.e. the first business contact.
  • Furthermore, in divergence from Art. 12 par. 1 (e)(ii) and (iii) IMD, insurance intermediaries shall provide the names of the insurance undertaking irrespective of the customer's request

Weiterführende Informationen

Das Recht der Finanzanlagenvermittler

Die Anforderungen an die gewerbsmäßige Tätigkeit der Finanzanlagenvermittlung wurden am 1. Januar 2013 gemäß § 34f GewO deutlich erhöht. Erlaubnisvoraussetzungen sind:

  • die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (keine Vorstrafen),
  • das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse (Insolvenzfreiheit),
  • der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie
  • ein Sachkundenachweis.

Die Erlaubnis kann auf die Vermittlung von und Beratung zu offenen Investmentvermögen, geschlossenen Investmentvermögen oder Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) beschränkt werden.

Auch Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, müssen über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Finanzanlagenvermittlererlaubnis ist je nach Bundesland entweder bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Gewerbebehörde angesiedelt. Zuständige Registerbehörde für die verpflichtende Eintragung des Gewerbetreibenden und der bei der Vermittlung und Beratung unmittelbar mitwirkenden Angestellten im Vermittlerregister ist hingegen in allen Bundesländern die örtlich zuständige IHK, die die notwendigen Informationen ggf. von der Gewerbebehörde erhält.

Es gibt verschiedene Befreiungstatbestände von der Erlaubnispflicht, zum Beispiel für Finanzdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) verfügen oder für Finanzlagenvermittler, die gemäß § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gebunden sind (gebundene Vermittler).

Die Regelungen werden durch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) konkretisiert, die auch Anforderungen an die Beratung des Anlegers enthält.

Wesentliche Inhalte der FinVermV sind:

  • Inhalt und Verfahren der IHK-Sachkundeprüfung sowie die Anerkennung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen als Sachkundenachweis,
  • das Verfahren der Registrierung und der Inhalt des Vermittlerregisters,
  • die Ausgestaltung der anlegerschützenden Wohlverhaltenspflichten (Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) einschließlich der Pflicht zur Erstellung und Aushändigung von Beratungsprotokollen und der Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen sowie der Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten,
  • die inhaltlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Höhe der Mindestversicherungssumme.

Weiterführende Informationen

Spielverordnung

Die Spielverordnung (SpielV) regelt gewerbliche Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten sowie andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten.

Besserer Spieler- und Jugendschutz, Steuerhinterziehung und Geldwäsche bekämpfen: Novellierung der Spielverordnung

Die letzte Anpassung der SpielV fand im Jahre 2014 durch die Sechste (BGBl. I S. 1678) und Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (BGBl. I S. 2003) statt.


Mit dieser Änderung hat das BMWK den Spieler- und Jugendschutz im gewerblichen Glückspiel gestärkt und die Regelungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche verbessert.
Wesentliche Inhalte der Neuregelungen waren:

  • Verbesserung beim Spieler- und Jugendschutz:
    Begrenzung der Spielanreize und Verlustmöglichkeiten, zum Beispiel durch Regelungen zur Spielpause nach drei Stunden Spielzeit und die Reduzierung der in Gaststätten zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten. Für alle in Gaststätten aufgestellten Geräte werden außerdem technische Sicherungsmaßnahmen verlangt, durch die verhindert wird, dass Jugendliche an den Geräten spielen.
  • Regelungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche:

    Verbesserung des Manipulationsschutzes der von Geldspielgeräten erzeugten Daten. Die Daten der Spielgeräte müssen künftig dauerhaft aufgezeichnet, jederzeit elektronisch verfügbar und auslesbar sowie gegen Manipulationen geschützt sein.

Evaluierung der Novellen der Spielverordnung

Die Spielverordnung sieht gemäß § 20 Abs. 3 vor, dass die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland – Glücksspielstaatsvertrag) zu evaluieren sind. Ein zusammenfassender Bericht ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen.

Zum 30. Juni 2017 konnten jedoch keine Aussagen über die Auswirkungen getroffen werden, da Geldspielgeräte mit „alter“ Bauartzulassung noch bis 10. November 2018 betrieben werden durften und fast ausschließlich in der Aufstellung waren. Eine erneute Evaluation war zum 
30. Juni 2021 geplant.

Aufgrund coronabedingter Einschränkungen (zeitweilige Schließung von Spielhallen und Gaststätten) hat sich der Beginn der Evaluierung weiter verzögert. Details dieser Verzögerung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einem Bericht vom 30. Juni 2021 erläutert.

Mit Abklingen der Auswirkungen der Pandemie hat das BMWK eine vorbereitende Studie zur Evaluierung der SpielV ausgeschrieben. Ziel der Studie ist die Bewertung der Effektivität der verschärfen Regelungsinstrumente durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung hinsichtlich Suchtprävention und -bekämpfung für Spielende und Jugendliche. Zusätzlich sollten Erkenntnisse gewonnen werden zu möglichen weiteren Instrumenten der Suchtprävention. Diese Ziele sollten durch Befragungen von Spielenden, Betreibenden von Spielhallen und Gaststätten, Mitarbeitenden von Gewerbebehörden und Suchtberatungsstellen sowie von Experten und Expertinnen aus der Wissenschaft erzielt werden. Zusätzlich wurden Begehungen von Spielhallen und Gaststätten sowie Literaturrecherchen durchgeführt. Der Abschlussbericht der vorbereitenden Studie wurde am 09.06.2023 abgeschlossen.

Aktuell werden die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung vom BMWK unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats evaluiert und ein zusammenfassender Bericht erstellt.

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Bewachungsrecht

Die Bundesregierung hat die Regeln für das Bewachungsgewerbe verschärft. Hintergrund sind Vorfälle in sensiblen Bereichen des Bewachungsgewerbes, insbesondere Übergriffe von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften sowie Vorkommnisse bei der Bewachung von Großveranstaltungen.

Durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) sind zum 1. Dezember 2016 insbesondere gestiegene Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit in Kraft getreten. So muss ein Bewachungsunternehmer nun einen Sachkundenachweis als Erlaubnisvoraussetzung statt der bisher ausreichenden Unterrichtung erbringen. Das gleiche gilt für Bewachungspersonal in leitender Funktion, das für die Überwachung von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgesicherten Großveranstaltungen eingesetzt werden soll.

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die zuständige Behörde künftig verpflichtend eine polizeiliche Stellungnahme einzuholen. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und dem Bundeszentralregister reichen nicht mehr aus. Darüber hinaus muss die Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers und des Bewachungspersonals regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, von der zuständigen Behörde überprüft werden.

Zudem kann die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Unternehmers und von Wachpersonen, die mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder zugangsgeschützten Großveranstaltungen beauftragt werden sollen, nun eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz einholen. Ab dem 1. Januar 2019 ist diese Abfrage verpflichtend.

Im Rahmen der Überarbeitung des Bewachungsrechts wurde zum 3. Dezember 2016 auch die Bewachungsverordnung geändert (PDF: 51 KB). Dadurch sind im Unterrichtungsverfahren für Wachpersonen die Anforderungen an die notwendigen Sprachkenntnisse konkretisiert und um die interkulturelle Kompetenz ergänzt worden. Darüber hinaus müssen Wachpersonen den Bewacherausweis nunmehr sichtbar tragen und zudem bei Bewachungstätigkeiten ein amtliches Identifizierungsdokument mit sich führen. Der Bewachungsgewerbetreibende ist darüber hinaus verpflichtet, den Wechsel des Betriebsleiters, des Leiters einer Zweigniederlassung oder des gesetzlichen Vertreters unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Bewacherregister

Das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2456) sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2018 ein Bewacherregister zu errichten ist, in welchem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind.

Mit dem Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften soll diese Vorgabe umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt im Einzelnen die Anforderungen an das Bewacherregister und schafft eine umfassende Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, in der die Details der Verarbeitung der für den Vollzug des Bewachungsrechts erforderlichen Daten im Register geregelt werden. Weitere Informationen zum Bewacherregister erhalten Sie hier.

Das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften wurde 2022 evaluiert. Den Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 23.8.2022 finden Sie hier.

Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sah die Neuordnung der Regelungen für das private Sicherheitsgewerbe in einem eigenständigen Gesetz vor. Vor diesem Hintergrund haben das damalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Juni 2020 eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Diese regelte, dass die bisher beim BMWi liegende Zuständigkeit für das Bewachungsrecht auf das BMI als federführendes Ressort übergeht. Weiterhin wurde vereinbart, die Zuständigkeit für die vom BAFA wahrzunehmende Aufgabe als Registerbehörde in den Geschäftsbereich des BMI auf das Statistische Bundesamt (StBA) zu übertragen.

Durch das Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom BAFA auf das StBA vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 918) wurde festgelegt, dass ab dem 10.10.2022 das StBA Registerbehörde nach § 11b Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) ist.

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